LeiKa-Schlüssel
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99012008001003
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Leistungsbezeichnung
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Baugenehmigung Erteilung für bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen
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Leistungsbezeichnung II
(bürgernahe Sprache)
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Baugenehmigung für Flüchtlingsunterkünfte
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Begriffe im Kontext
(Leistungssynonyme)
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Energetische Anforderungen, Sozialer Wohnungsbau, Brandschutz, Flüchtlingsunterkünfte, Auslegung von gesetzlichen Vorgaben, Baurecht, Flüchtlinge, Erstunterkünfte, Flüchtlingshilfe
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Teaser
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Sie wollen eine Flüchtlingsunterkunft errichten bzw. Flüchtlingen oder Asylbegehrenden eine Unterkunft anbieten? Informationen dazu erhalten Sie hier.
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Information für 115/ Kurztext
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Unterkünfte für Flüchtlinge bzw. Asylbegehrende haben die unterschiedlichsten Erscheinungsformen, wie z.B. „normale“ Wohnungen, Wohnheime, Beherbergungsbetriebe, aber auch Zelt- oder Containerunterkünfte oder zweckentfremdete Sporthallen o.ä.
Je nach Art der Unterbringung handelt es sich um „Wohnen im eigentlichen Sinne“ oder um die Unterbringung in einer Anlage für soziale Zwecke.
Ob ein einfaches (mit eingeschränktem Prüfumfang) oder ein normales Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage durchzuführen ist, entscheidet sich anhand der Art der Unterbringung.
Die Art der Unterbringung entscheidet auch darüber, wie das Vorhaben planungsrechtlich einzuordnen ist (z.B. ob es in einem Baugebiet grundsätzlich zulässig oder nur ausnahmsweise oder im Rahmen einer Befreiung zulässig ist).
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Volltext
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Unterkünfte für Flüchtlinge bzw. Asylbegehrende haben die unterschiedlichsten Erscheinungsformen, wie z.B. „normale“ Wohnungen, Wohnheime, Beherbergungsbetriebe, aber auch Zelt- oder Containerunterkünfte oder zweckentfremdete Sporthallen o.ä.
Je nach Art der Unterbringung handelt es sich um „Wohnen im eigentlichen Sinne“ oder um die Unterbringung in einer Anlage für soziale Zwecke.
Ob ein einfaches (mit eingeschränktem Prüfumfang) oder ein normales Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage durchzuführen ist, entscheidet sich anhand der Art der Unterbringung, die je nach Art des Einzelfalles zu beurteilen ist.
Die Art der Unterbringung entscheidet auch darüber, wie das Vorhaben planungsrechtlich einzuordnen ist (z.B. ob es in einem Baugebiet grundsätzlich zulässig oder nur ausnahmsweise oder im Rahmen einer Befreiung zulässig ist).
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Rechtsgrundlage(n)
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URL: https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__3.html
Titel: § 3 ff Baunutzungsverordnung (BauNVO)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__31.html
Titel: § 31 Baugesetzbuch (BauGB)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__34.html
Titel: § 34 Baugesetzbuch (BauGB)
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Erforderliche Unterlagen
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Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen – Bauvorlagen genannt – finden Sie in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aufgeführt. Die jeweiligen Vordrucke finden Sie unter „Formulare“.
Weiterführende Informationen erhalten Sie unter „Baugenehmigung Erteilung“ und „Baugenehmigung Erteilung im einfachen Baugenehmigungsverfahren“
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Voraussetzungen
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Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
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Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
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Die Bearbeitung eines Bauantrages ist stets gebührenpflichtig. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens, sie beträgt 0,6 - 1,3% der Rohbausumme. Weitere Gebühren kommen hinzu.
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Zahlungsarten
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Bei ePayBL:
- Giropay
- VISA- oder MasterCard-Zahlungen
- Vorkasse
- Rechnung
- SEPA-Lastschriften
Ansonsten können die Zahlenarten bei den Online-Diensten der einzelnen Kommunen abweichen.
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Verfahrensablauf
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Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte) ein.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zwei Wochen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Stellen im Verfahren beteiligt werden müssen.
Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Halten Sie die hierbei gesetzte Frist, um die Unterlagen zu ergänzen nicht ein, so gilt der Antrag als zurückgenommen und es fallen Bearbeitungsgebühren an.
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Prüfung umfasst insbesondere:
- die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens
- Abstandsflächen
- Barrierefreiheit
- Anforderungen aus dem:
- Brandschutz
- Immissionsschutzrecht (Schall, Erschütterungen, Gerüche, Luftschadstoffe)
- Wasserrecht (Entnahme von Grundwasser, Einleitung von Abwasser)
- Abfallrecht (Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen)
- Natur- und Artenschutzrecht (Einfluss auf geschützte Tierarten, Eingriff in die Natur)
- Denkmalschutz
- Gesundheitsschutz
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
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Bearbeitungsdauer
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abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Fachdienststellen
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Fristen
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Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.
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Formulare
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Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924
Vordruck zum Antrag für das einfache Baugenehmigungsverfahren (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924
alternativ
https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare
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Online-Verfahren
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Geplant: https://www.bauportal.nrw über die Assistenten zum einfachen und normalen Baugenehmigungsverfahren.
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Schriftformerfordernis
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Ja, für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen.
Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.
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Vertrauensniveau
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normal
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weiterführende Informationen
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Hinweise / Besonderheiten
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Typisierung
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zuständige Stelle
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Untere Bauaufsichtsbehörden
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Ansprechpunkt
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Soll jede Kommune einzeln angeben können
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fachlich freigegeben durch
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Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Jürgensplatz 1
40219 Düsseldorf
Telefon: 021186183252
E-Mail: egovernment@mhkbg.nrw.
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fachlich freigegeben am
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Fachliche Freigabe steht noch aus
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