OZG NRW kommunal – Onlinedienste zum Onlinezugangsgesetz

Leika-Bezeichnung: Schwerbehindertenausweis Änderung ( Leika-ID : 99015007011000 )

Themenfeld Gesundheit > Lage Behinderung > OZG-Leistung : Schwerbehindertenausweis
Status : offline (noch nicht in Betrieb)
Leika-Typ : 2/3
Landesredaktion letzte Änderung: 24.08.2022
Priorität : 1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Zuständigkeiten
  • Land
  • Kommunal
Fachlichkeiten
  • Sozialamt

Rechtsgrundlage / Gesetze / SDG

Rechtsgrundlage
§ 69 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__69.html], Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) [http://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/]
Gesetze
Schwerbehindertenausweisverordnung, Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
Gesetzeskürzel
SchwbAwV, SGB IX
SDG1
Nein
SDG2
Nein

Online-Dienste

Name Url Beschreibung
ELSA NRW http://www.elsa.nrw.de
Schwerbehindertenausweis https://informationsplattform.ozg-umsetzung.de/iNG/app/detail?id=122815&nav=RegKO_RO&tb=projectdetails&pager Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie über mindestens 6 Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern, können einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX ) stellen. Die zuständige Behörde prüft den Grad der Behinderung (GdB) und erteilt ab einem GdB von 20 einen Feststellungsbescheid. Ab einem GdB von 50 kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Sofern bestimmte gesundheitliche Merkmale festgestellt werden (z.B. Blindheit, Hör- oder Bewegungseinschränkungen), können Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Diese Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, zum Beispiel steuerliche Vorteile oder unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn.
Die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises erfolgt durch die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständige Behörde.

Föderales Informationsmanagement (FIM)