Leika-Bezeichnung: Schwerbehindertenausweis Änderung ( Leika-ID : 99015007011000 )
Status
:
offline (noch nicht in Betrieb)
Leika-Typ
:
2/3
Priorität
:
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
- Land
- Kommunal
- Sozialamt
Rechtsgrundlage / Gesetze / SDG
- Rechtsgrundlage
- § 69 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__69.html], Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) [http://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/]
- Gesetze
- Schwerbehindertenausweisverordnung, Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
- Gesetzeskürzel
- SchwbAwV, SGB IX
- SDG1
- Nein
- SDG2
- Nein
Online-Dienste
Name | Url | Beschreibung |
---|---|---|
ELSA NRW | http://www.elsa.nrw.de | |
Schwerbehindertenausweis | https://informationsplattform.ozg-umsetzung.de/iNG/app/detail?id=122815&nav=RegKO_RO&tb=projectdetails&pager |
Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie über mindestens 6 Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern, können einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX ) stellen. Die zuständige Behörde prüft den Grad der Behinderung (GdB) und erteilt ab einem GdB von 20 einen Feststellungsbescheid. Ab einem GdB von 50 kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Sofern bestimmte gesundheitliche Merkmale festgestellt werden (z.B. Blindheit, Hör- oder Bewegungseinschränkungen), können Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Diese Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, zum Beispiel steuerliche Vorteile oder unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn. Die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises erfolgt durch die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständige Behörde. |