OZG NRW kommunal – Onlinedienste zum Onlinezugangsgesetz
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Leika-Leistungen
Die in der Datenbank ozg.kdn.de hinterlegten Informationen zur OZG-Umsetzung stellen den Stand bis zum 31.12.2022 dar.
Kommunale Verwaltungsleistungen in NRW
Die Zahl der Leistungen, die Kommunen in NRW für Menschen und Organisationen bereithalten, ist immens. Eine Methode der Klassifizierung von kommunalen Verwaltungsprozessen ist der Leistungskatalog der deutschen Verwaltung, genannt LeiKa. Hier entsteht für die Kommunen in NRW ein Überblick:
Welche Leistungen sind in NRW kommunal? Welche Fachämter sind in der Regel zuständig?
Wie sind die Leistungen im OZG-Gesamtumsetzungsplan der Kommunen in NRW priorisiert?
Für welche kommunalen Leistungen gilt die europäische Verordnung zum Single Digital Gateway (SDG)?
Die öffentliche Verwaltung entwickelt sich weiter. Die Bundes- und Landesredaktionen aktualisieren regelmäßig die Leika-Liste der deutschen Verwaltungsleistungen.
Übertragung Wegerecht: Übertragung des Rechts "Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird Nutzungsberechtigung)." Veröffentlichung der Inhaber von Wegerechten, soweit diese der Veröffentlichung zugestimmt haben. Veröffentlichung aller Inhaber einer Nutzungsberechtigung nach § 68 (1) TKG (Wegerecht) u. zugehörige Informationen
Zurückziehung des Antrags auf Übertragung des Rechts "Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung)."
Nach erfolgter Meldung (Anzeige):· Bestätigung der Vollständigkeit der Meldung und Bescheinigung über die nach Telekommunikationsgesetz eingeräumten Rechte· Veröffentlichung der nach § 6 TKG gemeldeten Unternehmen als Liste im Internet
Antrag auf Übertragung des Rechts "Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinienunentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung)."
Änderung auf Übertragung des Rechts "Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinienunentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung)."
Verzicht auf Übertragung des Rechts "Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinienunentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung)."
Widerspruch zur Übertragung des Rechts "Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinienunentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung)."