OZG-Leistung: Bauartgenehmigung ( OZG-ID : 10732 )
Themenfeld
:
Bauen & Wohnen
>
Lage
:
Bauen & Immobilien
Priorität
:
4 - kein (weiterer) Digitalisierungs-Bedarf aus Sicht der Kommunen in NRW
- Land
- Obere Baubehörde
- Land
- Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der Bauordnungen oder auf Grund der Bauordnung erlassener Vorschriften erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind (§ 16a Abs. 1 MBO).
Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist. Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann.
Die allgemeine Bauartgenehmigung bzw. das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis werden i.d.R. durch die Hersteller beim DIBt oder bei den zertifizierten Prüfstellen beantragt. Die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung wird für ein konkretes Bauvorhaben beantragt. Die Antragstellung kann durch unterschiedliche am Bau Beteiligte erfolgen.
Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist. Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann.
Die allgemeine Bauartgenehmigung bzw. das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis werden i.d.R. durch die Hersteller beim DIBt oder bei den zertifizierten Prüfstellen beantragt. Die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung wird für ein konkretes Bauvorhaben beantragt. Die Antragstellung kann durch unterschiedliche am Bau Beteiligte erfolgen.
Leika-Leistungen
Leika-Bezeichnung | Landesredaktion letzte Änderung | Leika-ID | Leika-Typ | Gesetzeskürzel | SDG1 | SDG2 | Status |
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Allgemeine Bauartgenehmigung Erteilung Verlängerung | 77000000006668 | 4 | offline (noch nicht in Betrieb) | ||||
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten Erteilung | 77000000006669 | 4 | offline (noch nicht in Betrieb) | ||||
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten Erteilung Verlängerung | 77000000006670 | 4 | offline (noch nicht in Betrieb) | ||||
Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung Erteilung | 13.10.2021 | 99012060001001 | 2/3 | offline (noch nicht in Betrieb) |