OZG NRW kommunal – Onlinedienste zum Onlinezugangsgesetz

OZG-Leistung: Bauaufsichtliche Zustimmung ( OZG-ID : 10518 )

Themenfeld : Bauen & Wohnen > Lage : Bauen & Immobilien
Priorität : 4 - kein (weiterer) Digitalisierungs-Bedarf aus Sicht der Kommunen in NRW
Zuständigkeiten
  • Land
Ministerien (Land)
  • Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Fachlichkeiten
  • Stadtplanungsamt
  • Bauaufsicht
Regelungskompetenz
  • Land
Regelungskompetenz Ministerien (Land)
  • Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Vollzug durch obere Bauaufsichtsbehörde

Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben die keine Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Bauüberwachung erfordern, benötigen eine Zustimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde. Die Zustimmung entfällt, wenn die Gemeinde nicht widerspricht und, soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen berührt sein können, die Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen. Außerdem erfordern bestimmte weitere Bauvorhaben weder Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung.Der Antrag auf Zustimmung ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Im Themenfeldworkshop wurde festgelegt, dass diese Leistung für NRW nicht relevant ist!!!

grundsätzlich keine Eignung für Verwendung eID (laut erster Einschätzung des BMI)

Leika-Leistungen

Leika-Bezeichnung Landesredaktion letzte Änderung Leika-ID Leika-Typ Gesetzeskürzel SDG1 SDG2 Status
Bauaufsichtliche Zustimmung Erteilung 06.04.2022 99012009001000 4 offline (noch nicht in Betrieb)