OZG-Leistung: Fliegende Bauten ( OZG-ID : 10733 )
Themenfeld
:
Bauen & Wohnen
>
Lage
:
Bauen & Immobilien
Priorität
:
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
- Land
- Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Fliegende Bauten (z.B. Fahrgeschäfte, Zelte, Tribünen, Bühnen) bedürfen i.d.R. einer Ausführungsgenehmigung bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden. Die Ausführungsgenehmigung wird befristet erteilt und kann auf Antrag verlängert werden.
Die Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder von ihr beauftragten anderen Behörden (z.B. TÜV, Landesprüfämter usw.) erteilt. Der Erteilung der Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung geht eine technische Vor-Ort-Abnahme voraus.
Die Fristen bis zu einer erforderlichen Verlängerung unterscheiden sich nach Gefährdungspotential und liegen zwischen einem und fünf Jahren.
Bei der Erteilung der Ausführungsgenehmigung wird von der erteilenden Behörde ein Prüfbuch für den Fliegenden Bau erstellt. Es enthält neben technischen Unterlagen die Ausführungsgenehmigung, deren Verlängerungen und ggf. erforderlichen Auflagen. Die Aufstellung des Fliegenden Baus ist bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen und das Prüfbuch vorzulegen. Diese entscheidet über eine ggf. vorher durchzuführende Gebrauchsabnahme.
Die Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder von ihr beauftragten anderen Behörden (z.B. TÜV, Landesprüfämter usw.) erteilt. Der Erteilung der Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung geht eine technische Vor-Ort-Abnahme voraus.
Die Fristen bis zu einer erforderlichen Verlängerung unterscheiden sich nach Gefährdungspotential und liegen zwischen einem und fünf Jahren.
Bei der Erteilung der Ausführungsgenehmigung wird von der erteilenden Behörde ein Prüfbuch für den Fliegenden Bau erstellt. Es enthält neben technischen Unterlagen die Ausführungsgenehmigung, deren Verlängerungen und ggf. erforderlichen Auflagen. Die Aufstellung des Fliegenden Baus ist bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen und das Prüfbuch vorzulegen. Diese entscheidet über eine ggf. vorher durchzuführende Gebrauchsabnahme.
Leika-Leistungen
Leika-Bezeichnung | Landesredaktion letzte Änderung | Leika-ID | Leika-Typ | Gesetzeskürzel | SDG1 | SDG2 | Status |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Fliegende Bauten Änderung | 06.04.2022 | 99012016011000 | 4 | offline (noch nicht in Betrieb) | |||
Fliegende Bauten Verlängerung | 06.04.2022 | 99012016020000 | 4 | offline (noch nicht in Betrieb) | |||
Fliegende Bauten Gebrauchsabnahme | 12.08.2020 | 99012016031000 | 4 | online | |||
Fliegende Bauten Ausführungsgenehmigung Verlängerung | 77000000006672 | 4 | offline (noch nicht in Betrieb) | ||||
Fliegende Bauten Ausführungsgenehmigung Erteilung | 77000000006673 | 4 | offline (noch nicht in Betrieb) |
OZG Umsetzungsprojekte
Umsetzungsprojektname | Umsetzungsstatus | Vorbereitung NRW | Projektleitung |
---|---|---|---|
Baubescheid und Baugenehmigung | Start Roll-out NRW | 01.01.2019 | Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung , d-NRW Anstalt öffentlichen Rechts |
Stichwörter
Name | Url | Beschreibung | Teilnehmer IT Dienstleister | Teilnehmer sonstige |
---|---|---|---|---|
EfA-Übernahme durch NRW in Klärung |