OZG NRW kommunal – Onlinedienste zum Onlinezugangsgesetz

OZG-Leistung: Schwerbehindertenausweis ( OZG-ID : 10214 )

Themenfeld : Gesundheit > Lage : Behinderung
Priorität : 4 - kein (weiterer) Digitalisierungs-Bedarf aus Sicht der Kommunen in NRW
Zuständigkeiten
  • Land
  • Kommunal
Fachlichkeiten
  • Sozialamt
Aufgrund der in NRW bereits vorhandenen Lösung zum Elektronischen Schwerbehinderten-Antrag „ELSA NRW“ (http://www.elsa.nrw.de) wird die Leistung (entgegen des ursprünglichen Umsetzungsplans) im OZG-Kontext als depriorisiert gekennzeichnet.

Leika-Leistungen

Leika-Bezeichnung Landesredaktion letzte Änderung Leika-ID Leika-Typ Gesetzeskürzel SDG1 SDG2 Status
Behinderung 22.04.2021 99015004000000 2/3 SGB IX offline (noch nicht in Betrieb)
Behinderung Feststellung 18.10.2022 99015004037000 2/3 SGB IX offline (noch nicht in Betrieb)
Behinderung Neufeststellung 24.08.2022 99015004157000 2/3 SGB IX offline (noch nicht in Betrieb)
Schwerbehindertenausweis 24.08.2022 99015007000000 2/3 SGB IX, SchwbAwV offline (noch nicht in Betrieb)
Schwerbehindertenausweis Änderung 24.08.2022 99015007011000 2/3 SchwbAwV, SGB IX offline (noch nicht in Betrieb)
Schwerbehindertenausweis Ausstellung 24.08.2022 99015007012000 2/3 SGB IX, SchwbAwV offline (noch nicht in Betrieb)
Schwerbehindertenausweis Ausstellung erstmalig 18.10.2022 99015007012001 2/3 SGB IX, SchwbAwV offline (noch nicht in Betrieb)
Schwerbehindertenausweis Ausstellung neu 24.08.2022 99015007012002 2/3 SchwbAwV, SGB IX offline (noch nicht in Betrieb)
Wertmarke auf Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis 27.09.2021 99015013000000 2/3 SchwbAwV offline (noch nicht in Betrieb)
Wertmarke auf Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis Ausstellung 20.06.2022 99015013012000 2/3 SchwbAwV offline (noch nicht in Betrieb)

Online-Dienste

Name Url Beschreibung
ELSA NRW http://www.elsa.nrw.de
Schwerbehindertenausweis https://informationsplattform.ozg-umsetzung.de/iNG/app/detail?id=122815&nav=RegKO_RO&tb=projectdetails&pager Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie über mindestens 6 Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern, können einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX ) stellen. Die zuständige Behörde prüft den Grad der Behinderung (GdB) und erteilt ab einem GdB von 20 einen Feststellungsbescheid. Ab einem GdB von 50 kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Sofern bestimmte gesundheitliche Merkmale festgestellt werden (z.B. Blindheit, Hör- oder Bewegungseinschränkungen), können Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Diese Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, zum Beispiel steuerliche Vorteile oder unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn.
Die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises erfolgt durch die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständige Behörde.

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