Problemstoffe Entsorgung
|
06.10.2021
|
99001008004000
|
2/3
|
KrWG
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Start Roll-out NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Müllabfuhr, gefährlicher Abfall, Schadstoffmobil, Problemabfall, Schadstoffe, Wertstoffhof
- Information für 115 / Kurztext
-
Problemstoff Entsorgung
Problemstoffe dürfen nicht im Hausmüll (Graue Tonne) entsorgt werden, da sie Gesundheit und/ oder Umwelt gefährden können.
Regelungen zur Entsorgung von Problemstoffen sind in den einzelnen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festgeschrieben
Zuständig: öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (der jeweilige Landkreis oder kreisfreie Stadt des Wohnorts)
- Teaser
- Die Abfallentsorgung privater Haushalte und somit auch von Problemstoffen aus privaten Haushalten obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
- Volltext
- Die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten, auch von Problemstoffen/Schadstoffen, sowie von Beseitigungsabfällen aus anderen Herkunftsbereichen ist Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreise und kreisfreien Städte).
Problemstoffe sind Abfälle, die wegen ihrer stofflichen Eigenschaften nicht zusammen mit dem Hausmüll entsorgt werden dürfen, da sie die Gesundheit gefährden und bzw. oder schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben können.
Weiterführende Regelungen zu Problemstoffen/Schadstoffen sind in den einzelnen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen festgeschrieben.
Dazu gehören u. a. Informationen über die Abfallgebühren, Abfallkalender (Abfuhrintervalle) sowie vorhandene Hol- und Bringsysteme (Schadstoffmobil, Wertstoffhöfe).
- Erforderliche Unterlagen
- Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
- Voraussetzungen
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Kosten
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich Wie für die Abfallentsorgung insgesamt gibt es auch für die Entsorgung von Problemstoffen durch die Landkreise und kreisfreien Städte keine landesweit einheitliche Gebührenregelung. Informationen zu den anfallenden Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
- Verfahrensablauf
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Bearbeitungsdauer
- individuell
- Fristen
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Formulare
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Weiterführende Informationen
- Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Landkreis/ kreisfreien Stadt Ihres Wohnortes).
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 27.09.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
|
Abfallgebühr Festsetzung
|
06.04.2022
|
99001001002000
|
5
|
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Start Roll-out NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|
Sperrmüll Entsorgung durch Abholung
|
06.04.2022
|
99001009004002
|
5
|
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Start Roll-out NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|
Sperrmüll Entsorgung durch persönliche Abgabe
|
06.04.2022
|
99001009004001
|
5
|
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Start Roll-out NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|
Altpapier Entsorgung
|
06.10.2021
|
99001002004000
|
2/3
|
KrWG
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Start Roll-out NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Altpapiercontainer, blaue Tonne, Altpapier, Entsorgung, Wertstoffhof, Altpapiertonne
- Information für 115 / Kurztext
-
Altpapier Entsorgung
Regelungen zur Entsorgung von Altpapier sind in den einzelnen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen festgeschrieben
Entsorgungsangebote und deren Kosten unterscheiden sich je nach öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger
Zuständig: öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (der jeweilige Landkreis oder kreisfreie Stadt des Wohnorts)
- Teaser
- Die Entsorgung von Abfällen und somit auch von Altpapier aus privaten Haushalten ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte.
- Volltext
- Die Entsorgung von Abfällen und somit auch von Altpapier aus privaten Haushalten ist Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Das sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
Altpapiersammlungen können ebenfalls von gewerblichen oder gemeinnützigen Anbietern (gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung) durchgeführt werden.
Regelungen zur Entsorgung von Altpapier sind in den einzelnen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen festgeschrieben.
Dazu gehören u. a. Informationen über die Abfallgebühren, Abfallkalender (Abfuhrintervalle) sowie vorhandene Hol- und Bringsysteme (blaue Tonne, Papiercontainer, Wertstoffhöfe).
- Erforderliche Unterlagen
- Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
- Voraussetzungen
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Kosten
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich Wie für die Abfallentsorgung insgesamt gibt es auch für die Entsorgung von Altpapier durch die Landkreise und kreisfreien Städte keine landesweit einheitliche Gebührenregelung. Informationen zu den etwaigen Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie auf den Homepages der gewerblichen Entsorger.
- Verfahrensablauf
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Bearbeitungsdauer
- individuell
- Fristen
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Formulare
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Weiterführende Informationen
- Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Landkreis/ kreisfreien Stadt Ihres Wohnortes) sowie der gewerblichen Entsorger.
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 27.09.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
|
Rückgabe von Altbatterien
|
16.07.2021
|
99001026000000
|
2/3
|
BattG
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Start Roll-out NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|
Anmeldung Abfallbehälter
|
|
77000000000316
|
4
|
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Start Roll-out NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|
Hausmüll Entsorgung
|
06.10.2021
|
99001007004000
|
2/3
|
KrWG
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Start Roll-out NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Müllabfuhr, Restmülltonne, schwarze Tonne, Restabfall, Restmüll
- Information für 115 / Kurztext
-
Hausmüll Entsorgung
Regelungen zur Entsorgung von Hausmüll/ Restabfall sind in den einzelnen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen festgeschrieben
Entsorgungsangebote (z.B. angebotenes Behältervolumen und Abfuhrrhythmus) und deren Kosten unterscheiden sich je nach öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger
Zuständig: öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (der jeweilige Landkreis oder die kreisfreie Stadt des Wohnorts)
- Teaser
- Die Entsorgung von Abfällen und somit auch von Hausmüll/ Restabfall aus privaten Haushalten sowie von sonstigen Beseitigungsabfällen aus anderen Herkunftsbereichen ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte.
- Volltext
- Die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten und von sonstigen Beseitigungsabfällen aus anderen Herkunftsbereichen ist Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreise und kreisfreien Städte). Regelungen zum jeweils geltenden Abfallentsorgungssystem und einzelnen Bestimmungen sind in den Satzungen festgeschrieben. Dazu gehören u. a. Informationen über die Abfallgebühren, Müllbehälter (vorgeschriebene Größe der Mülltonne, Bestellmöglichkeit), Abfallkalender (Abfuhrintervalle, Tourenpläne der Schadstoffmobile), Hol- und Bringsysteme für verschiedene Abfälle (z. B. Grünschnitt, E-Schrott, Papier), Entsorgung von Bioabfällen, Sperrmüllentsorgung und die für die Entsorgung in der grauen Tonne zugelassenen Abfallarten.
- Erforderliche Unterlagen
- Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
- Voraussetzungen
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Kosten
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich Wie für die Abfallentsorgung insgesamt gibt es auch für die Entsorgung von Hausmüll/ Restabfall durch die Landkreise und kreisfreien Städte keine landesweit einheitliche Gebührenregelung. Informationen zu den anfallenden Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
- Verfahrensablauf
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Bearbeitungsdauer
- individuell
- Fristen
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Formulare
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Weiterführende Informationen
- Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Landkreis/ kreisfreien Stadt Ihres Wohnortes).
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 27.09.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
|
Gartenabfall Entsorgung
|
06.10.2021
|
99001005004000
|
2/3
|
KrWG
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Start Roll-out NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- braune Tonne, Kompostierungsanlage, Biotonne, Eigenkompostierung, Containerdienst, Wertstoffhof
- Information für 115 / Kurztext
-
Gartenabfall Entsorgung
Regelungen zur Bewirtschaftung/ Entsorgung des Bioabfalls finden sich in den einzelnen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
häufig wird neben den verschiedenen Entsorgungsangeboten im Hol- und/ oder Bringesystem die Eigenkompostierung durch die Abfallentsorgungssatzung gestattet
zuständig: öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (der jeweilige Landkreis oder kreisfreie Stadt des Wohnorts)
- Teaser
- Die Abfallentsorgung privater Haushalte und somit auch von Gartenabfällen aus privaten Haushalten obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern.
- Volltext
- Die Entsorgung von Gartenabfällen aus privaten Haushalten ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Regelungen hierzu sind in den einzelnen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen festgeschrieben.
Dazu gehören u. a. Informationen über die Abfallgebühren, Müllbehälter (Biotonne, Bestellmöglichkeit), Abfallkalender (Abfuhrintervalle), vorhandene Hol- und Bringesysteme für Gartenabfälle.
Soweit von Seiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers noch keine Biotonne angeboten wird, bestehen alternative Entsorgungsangebote im Bringesystem (wie die Abgabemöglichkeiten von Gartenabfall bei Recyclinghöfen oder Containerdiensten) sowie teilweise die Nutzung einer Biotonne von privaten Anbietern (gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung).
Neben der Entsorgung von Gartenabfällen durch die Biotonne ist in den meisten Satzungen die Eigenkompostierung als Option zur Eigenverwertung der Gartenabfälle genannt. Bei nachgewiesener Möglichkeit der Eigenverwertung durch Kompostierung auf dem eigenen Grundstück kann der Bürger von der Anschlusspflicht an die Biotonne befreit werden.
Die getrennte Sammlung und spätere Verwertung von Gartenabfällen hat mehrere Vorteile für die Umwelt: Sie reduziert die Restabfallmenge und vereinfacht die Behandlung des Restabfalls. Die getrennte Sammlung vereinfacht die hochwertige Verwertung der Gartenabfälle und ermöglicht die Nutzung der in ihnen enthaltenen Humusbestandteile und Nährstoffe.
- Erforderliche Unterlagen
- Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
- Voraussetzungen
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Kosten
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich Wie für die Abfallentsorgung insgesamt gibt es auch für die Entsorgung von Gartenabfällen durch die Landkreise und kreisfreien Städte keine landesweit einheitliche Gebührenregelung. Informationen zu den etwaigen Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie den Homepages gewerblicher Entsorger.
- Verfahrensablauf
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Bearbeitungsdauer
- individuell
- Fristen
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Formulare
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Weiterführende Informationen
- Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage der Landkreise und kreisfreien Städte sowie gewerblichen Entsorger.
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 27.09.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
|
Bioabfall Entsorgung
|
06.10.2021
|
99001003004000
|
2/3
|
KrWG
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Start Roll-out NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- braune Tonne, Kompostierungsanlage, Biotonne, Eigenkompostierung, Containerdienst, Wertstoffhof
- Information für 115 / Kurztext
-
Bioabfall Entsorgung
Regelungen zur Bewirtschaftung/ Entsorgung des Bioabfalls finden sich in den einzelnen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
häufig wird neben den verschiedenen Entsorgungsangeboten im Hol- und/ oder Bringsystem die Eigenkompostierung durch die Abfallentsorgungssatzung gestattet
zuständig: öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (der jeweilige Landkreis oder kreisfreie Stadt des Wohnorts)
- Teaser
- Die Abfallentsorgung privater Haushalte und somit auch von Bioabfällen aus privaten Haushalten obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
- Volltext
- Die Entsorgung von Bioabfällen aus privaten Haushalten ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Regelungen zur Bewirtschaftung des Bioabfalls sind in den einzelnen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen festgeschrieben.
Dazu gehören u. a. Informationen über die Abfallgebühren, Müllbehälter (Biotonne, Bestellmöglichkeit), Abfallkalender (Abfuhrintervalle), vorhandene Hol- und Bringsysteme für Bioabfälle (z. B. Grünschnitt).
Soweit von Seiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers noch keine Biotonne angeboten wird, bestehen alternative Entsorgungsangebote im Bringsystem (wie die Abgabemöglichkeiten von Gartenabfall bei Recyclinghöfen oder Containerdienste) sowie teilweise die Nutzung einer Biotonne von privaten Anbietern (gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung).
Neben der Entsorgung von Bioabfall durch die Biotonne ist in den meisten Satzungen die Eigenkompostierung als Option zur Eigenverwertung des Bioabfalls genannt. Bei nachgewiesener Möglichkeit der Eigenverwertung durch Kompostierung auf dem eigenen Grundstück kann der Bürger von der Anschlusspflicht an die Biotonne befreit werden.
Die getrennte Sammlung und spätere Verwertung von biologisch abbaubaren Abfällen (organische Küchenabfälle und Gartenabfälle) hat mehrere Vorteile für die Umwelt: Sie reduziert die Restabfallmenge und vereinfacht die Behandlung des Restabfalls. Die getrennte Sammlung vereinfacht die hochwertige Verwertung des Bioabfalls durch Vergärung. Außerdem können die in den Bioabfällen enthaltenen Humusbestandteile und Nährstoffe als Gärsubstrat oder Kompost in den natürlichen Kreislauf zurückgeführt werden.
- Erforderliche Unterlagen
- Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
- Voraussetzungen
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Kosten
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich Wie für die Abfallentsorgung insgesamt gibt es auch für die Entsorgung von Bioabfällen durch die Landkreise und kreisfreien Städte keine landesweit einheitliche Gebührenregelung. Informationen zu den etwaigen Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie den Homepages gewerblicher Entsorger.
- Verfahrensablauf
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Bearbeitungsdauer
- individuell
- Fristen
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Formulare
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Weiterführende Informationen
- Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage der Landkreise und kreisfreien Städte sowie der gewerblichen Entsorger.
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 27.09.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
|
Wertstoffe Entsorgung
|
08.05.2023
|
99001029004000
|
2/3
|
KrWG
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Start Roll-out NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
-
Wertstoffe Entsorgung
Die Sammlung und Entsorgung von Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz erfolgt durch die dualen Systeme
Die Sammlung und Entsorgung von sonstigen Wertstoffen erfolgt regelmäßig durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Regelungen zur Entsorgung von Wertstoffen (außer Verpackungen) sind in den einzelnen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festgeschrieben
Zuständig: öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (der jeweilige Landkreis oder kreisfreie Stadt des Wohnorts) sowie die dualen Systeme für die Entsorgung von Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz
- Teaser
- Die Abfallentsorgung privater Haushalte und somit auch von Problemstoffen obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
- Volltext
- Wertstoffe sind verwertbare Abfälle wie beispielsweise Papier, Kartonagen sowie Verpackungen aus Glas, Kunststoffen oder Metall.
Für die Entsorgung von Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes sind die dualen Systeme zuständig.
Sonstige Wertstoffe, die keine Verpackungen sind, werden regelmäßig durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreise und kreisfreie Städte) entsorgt.
Sammlungen von Wertstoffen können ebenfalls von gewerblichen oder gemeinnützigen Anbietern (gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung) durchgeführt werden.
Für die Entsorgung sind im Regelfall verschiedene Entsorgungssysteme (Bring- und/ oder Holsysteme) eingerichtet:
Containersammlung (z.B. Iglus für Altglas oder Papier) und/oder auf den Wertstoffhöfen
Gelben Sack/ Gelbe Tonnen (für Leichtverpackungen)
ggf. mittels speziellen Wertstofftonnen
bei großen, nicht haushaltsüblichen Mengen über private Entsorgungsfirmen
- Erforderliche Unterlagen
- Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
- Voraussetzungen
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Kosten
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
Wie für die Abfallentsorgung insgesamt gibt es auch für die Entsorgung von Wertstoffen durch die Landkreise und kreisfreien Städte keine landesweit einheitliche Gebührenregelung.
Informationen zu den anfallenden Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie auf den Homepages der gewerblichen Entsorger.
Für Verpackungen greift die Produktverantwortung. Die Entsorgung von Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz wird vom Verbraucher beim Kauf des Produktes bereits bezahlt.
- Verfahrensablauf
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Bearbeitungsdauer
- individuell
- Fristen
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Formulare
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Weiterführende Informationen
- Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Landkreis/ kreisfreie Stadt Ihres Wohnortes) sowie auf den Homepages der gewerblichen Entsorger und der an Ihrem Wohnort sammelnden dualen Systeme.
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 27.09.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
|
Elektroschrott Entsorgung
|
06.10.2021
|
99001027004000
|
2/3
|
KrWG
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Start Roll-out NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- E-Schrott, Produktverantwortung, Elektroschrott, Altgeräte, Wertstoffhof, Elektronikschrott entsorgen, Rücknahme
- Information für 115 / Kurztext
-
Elektroschrott entsorgen
Elektroschrott darf grundsätzlich nicht mit dem üblichen Hausmüll entsorgt werden
Entsorgung von Großgeräten über den Sperrmüll oder separate Sammlungen
Entsorgung von Kleingeräten über Sammelstellen (Wertstoffhöfe)
Entsorgung erfolgt in der Regel kostenfrei im Rahmen der Produktverantwortung
zuständig: öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (der jeweilige Landkreis oder kreisfreie Stadt des Wohnorts)
- Teaser
- Die Abfallentsorgung privater Haushalte und somit auch die Entsorgung von Elektroschrott aus privaten Haushalten obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
- Volltext
- Gemäß dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht mit dem üblichen Hausmüll entsorgt werden.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreise und kreisfreien Städte) sind verpflichtet, alte Elektrogeräte von den Bürgerinnen und Bürgern kostenfrei zurück zunehmen und an die zuständigen Hersteller und Vertreiber zur weiteren Behandlung und Verwertung weiterzugeben oder selbst zu verwerten.
In den meisten Landkreisen und kreisfreien Städten werden Großgeräte bei der Sperrmüllsammlung oder separat mitgenommen und die kleinen Elektrogeräte können an den Sammelstellen abgegeben werden. Auch viele Händler nehmen Altgeräte in den Läden zurück.
Die Entsorgung wird von dem Bürger schon beim Kauf des Produktes mit finanziert, so dass die Entsorgung dann für den Bürger kostenfrei sein muss (Produktverantwortung).
- Erforderliche Unterlagen
- Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
- Voraussetzungen
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Kosten
- keine
- Verfahrensablauf
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Bearbeitungsdauer
- individuell
- Fristen
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Formulare
- Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 27.09.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
|
Abmeldung Abfallbehälter
|
|
77000000000317
|
4
|
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Start Roll-out NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|