Adressbuchsperre
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06.04.2022
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99115001000000
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4
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
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- Teaser
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- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Adressbuchsperre Eintragung
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06.04.2022
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99115001060000
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4
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
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- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
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- Teaser
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- Volltext
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- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
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- Kosten
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- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
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- Fristen
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- Formulare
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- Weiterführende Informationen
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- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister
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27.09.2021
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99115002000000
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2/3
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BMG
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Übermittlungsverbot, Auskunftssperre, Gruppenauskünfte, Meldewesen, Übermittlungssperre, Auskunftsverbot, Widerspruchsrecht
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
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27.09.2021
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99115002060000
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2/3
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BMG
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
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- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
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27.09.2021
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99115002060001
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2/3
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BMG
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
- Teaser
- -
- Volltext
- Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
-
Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 02.11.2015 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Bundesministerium des Innern (BMI)
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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
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27.09.2021
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99115002060002
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2/3
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BMG
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Auskunftssperre aus dem Melderegister bei Wahlen
- Information für 115 / Kurztext
- Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen.
Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch einlegen.
- Teaser
- -
- Volltext
- Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weiter gegeben werden.
Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.
Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- keine
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 03.11.2015 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Bundesministerium des Innern (BMI)
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unrichtige personenbezogene Daten
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11.11.2021
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99064002000000
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2/3
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StPO, BVerfschG, BDSG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- falsche personenbezogene Daten
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Berichtigung, Datenspeicherung, Gespeicherte Daten, Korrektur, Personendaten, Personenbezogene Daten, unrichtige personenbezogene Daten Berichtigung, Meldedaten, Verarbeitung personenbezogener Daten
- Information für 115 / Kurztext
- unrichtige personenbezogene Datenwenn gespeicherte personenbezogene Daten falsch sind, kann die betroffene Person eine Berichtigung beantragenein Anspruch auf Berichtigung besteht in bestimmten Fällen
- Teaser
- Zu Ihrer Person sind Daten falsch oder unvollständig bei öffentlichen Stellen hinterlegt? Hier erfahren Sie Näheres.
- Volltext
- Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern teilweise personenbezogene Daten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Korrektur dieser gespeicherten Daten verlangen, wenn Sie feststellen, dass diese unvollständig oder falsch sind.
- Erforderliche Unterlagen
- Wenn Sie eine Berichtigung der Daten beantragen möchten, sind folgende Nachweise vorzulegen:Dokumente, die die richtigen oder vollständigen Daten belegen.
- Voraussetzungen
- Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten.
- Kosten
- keine
- Verfahrensablauf
- Das Verfahren für eine Berichtigung läuft folgendermaßen ab:Sie beantragen die Korrektur oder Vervollständigung Ihrer Daten.Ein formeller Antrag ist in der Regel nicht vorgeschrieben.Sie reichen die erforderlichen Nachweise ein.Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben und Ihre Unterlagen.Sie werden von der Behörde über das Ergebnis der Prüfung informiert.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- keine
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 11.11.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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unrichtige personenbezogene Daten Berichtigung
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09.11.2021
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99064002062000
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2/3
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StPO, BDSG, BVerfschG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- personenbezogene Meldedaten berichtigen lassen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Meldedaten, Unvollständige Daten, Personenbezogene Daten, Meldebehörde, Unrichtige Daten, Berichtigung, Vervollständigung
- Information für 115 / Kurztext
- unrichtige personenbezogene Daten Berichtigungformloser Antrag der betroffenen Person erforderlichMeldedaten sind unvollständig oder nicht korrektzuständige Behörde überprüft die Angabenzuständig: Meldebehörde
- Teaser
- Sie möchten Ihre Meldedaten korrigieren oder vervollständigen lassen? Hier erfahren Sie Näheres.
- Volltext
- Die Meldebehörde ist verpflichtet, unrichtige oder unvollständige personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu vervollständigen. Sollten Sie feststellen, dass die Meldebehörde unrichtige oder unvollständige personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet, können Sie die Berichtigung oder Vervollständigung dieser Daten formlos beantragen. Die Behörde prüft anschließend, ob es sich tatsächlich um unrichtige oder unvollständige Daten handelt. Sollte dies der Fall sein, werden die Daten berichtigt oder vervollständigt.
- Erforderliche Unterlagen
- Sie müssen folgende Nachweise vorlegen: Dokumente, die die richtigen Daten belegen.
- Voraussetzungen
- Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:unrichtige oder unvollständige Daten im Melderegister,zweifelsfrei feststellbare Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der bisherigen Daten.
- Kosten
- keine.
- Verfahrensablauf
- Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:Sie beantragen die Korrektur oder Vervollständigung Ihrer Daten.Ein formeller Antrag ist nicht vorgeschrieben.Sie reichen die erforderlichen Nachweise ein.Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben und Ihre Unterlagen.Sie werden von der Behörde über das Ergebnis der Prüfung informiert.Die zuständige Behörde informiert andere öffentliche Stellen, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- keine
- Formulare
- keine
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 09.11.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
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11.11.2021
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99115005070001
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2/3
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BMG
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1
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Alleinige Wohnung oder Hauptwohnung abmelden
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Umzug ins Ausland, Auswandern, Hauptwohnung, Wohnung, Alleinige Wohnung, Abmelden, Abmeldung, Auszug, Wegzug
- Information für 115 / Kurztext
- Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnungwenn bei Auszug aus alleiniger Wohnung keine andere Wohnung im Inland bezogen wird, muss man sich abmeldendies ist regelmäßig beim Umzug ins Ausland der Fallbei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist keine Abmeldung vorgesehen, hier ist eine Anmeldung in der neuen Gemeinde erforderlichkeine GebührenFrist: spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Auszug, frühestens eine Woche vor Auszugzuständig: Meldebehörde der bisherigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung
- Teaser
- Sie ziehen aus Ihrer alleinigen oder Ihrer Hauptwohnung aus und beziehen keine neue Wohnung im Inland? Dann müssen Sie sich abmelden.
- Volltext
- Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung oder Ihrer Hauptwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen.Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
- Erforderliche Unterlagen
- Es müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:Ausweisdokumente der abzumeldenden Personen
- Voraussetzungen
- Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:Auszug aus der alleinigen oder Hauptwohnung undkein Einzug in einer anderen Wohnung im Inland.
- Kosten
- keine
- Verfahrensablauf
- Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:Persönlich:Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.Schriftlich:Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.Elektronisch:Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- Abmeldefrist (ab Auszug): innerhalb von 2 Wochen.
Vornahme der Abmeldung (frühestens möglich): innerhalb einer Woche vor Auszug.
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 11.11.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Wohnsitz Abmeldung
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11.11.2021
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99115005070000
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2/3
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BMG
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1
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Wohnung abmelden
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Wohnungsabmeldung, Wohnung, Abmeldung, Umzug, Auszug, Wegzug, Hauptwohnung, Nebenwohnung
- Information für 115 / Kurztext
- Wohnung Abmeldungwenn aus einer Wohnung ausgezogen und keine andere Wohnung im Inland bezogen wird, hat sich die Person abzumeldenzieht eine Person aus ihrer Nebenwohnung aus, hat Sie die Nebenwohnung abzumeldenzuständig: Meldebehörde
- Teaser
- Wenn Sie aus Ihrer Wohnung endgültig ausziehen, müssen Sie sich abmelden, wenn Sie keine andere Wohnung im Inland beziehen. Weiteres erfahren Sie hier.
- Volltext
- Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.Wichtigste Fälle sind die Abmeldung einer Nebenwohnung oder der Wegzug ins Ausland.Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
- Erforderliche Unterlagen
- Es werden folgende Unterlagen benötigt:Ausweisdokumente aller abzumeldenden Personen
- Voraussetzungen
- Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:endgültiger Auszug aus der Hauptwohnung, ohne im Inland eine neue Hauptwohnung zu beziehen oderendgültige Aufgabe der Nebenwohnung.Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
- Kosten
- keine
- Verfahrensablauf
- Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:Persönlich:sprechen Sie persönlich in der zuständigen Behörde vor undlegen Sie die Ausweisdokumente vor.Schriftlich:reichen Sie das Abmeldeformular ein oder erklären Sie den Auszug formlos schriftlich,fügen Sie beglaubigte Kopien der Ausweisdokumente aller abzumeldenden Personen bei.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- Abmeldefrist: frühestens ab einer Woche vor Auszug, ansonsten verpflichtend innerhalb von zwei Wochen nach Auszug.
Vornahme der Abmeldung frühestens: eine Woche vor Auszug.
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 11.11.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Wohnsitz Änderung
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09.11.2021
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99115005011000
|
2/3
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BMG
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1
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1
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Konzeption NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Hauptwohnung ändern lassen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Wohnort, Wohnung, Hauptwohnung, Nebenwohnung, Nebenwohnungen, Status, Statuswechsel, Änderung, Änderung Hauptwohnung, Wechsel Hauptwohnung
- Information für 115 / Kurztext
- Hauptwohnung Änderungmehrere Wohnungen; von diesen ändert sich die Hauptwohnungunter Hauptwohnung versteht man die vorwiegend benutzte Wohnungdie vorwiegende Nutzung ergibt sich in erster Linie aus den tatsächlichen Aufenthaltszeitenin Zweifelsfällen ist der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen entscheidendunter Nebenwohnung versteht man jede weitere Wohnung im InlandÄnderung der Hauptwohnung ist innerhalb von 2 Wochen mitzuteilenzuständig: Meldebehörde der neuen Hauptwohnung
- Teaser
- Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und sich Ihre Hauptwohnung ändert, dann müssen Sie dies Ihrer Meldebehörde mitteilen. Näheres erfahren Sie hier.
- Volltext
- Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und sich Ihre Hauptwohnung ändert, müssen Sie dies der zuständigen Meldebehörde innerhalb von 2 Wochen mitteilen.Unter Hauptwohnung versteht man die von Ihnen vorwiegend benutzte Wohnung. Die vorwiegende Nutzung ergibt sich aus Ihren tatsächlichen Aufenthaltszeiten. Lässt sich dies nicht zweifelsfrei beurteilen, ist der Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen entscheidend.Unter Nebenwohnung versteht man jede weitere Wohnung, die Sie im Inland haben.
- Erforderliche Unterlagen
- Die folgende Unterlagen sind erforderlich:Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, Reisepass oder Passersatzpapier, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hatPersonaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werdenbei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkundegegebenenfalls Abmeldung bei der Meldebehörde (bei Aufgabe der bisherigen Hauptwohnung in einer anderer Gemeinde)WohnungsgeberbescheinigungDie Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).
- Voraussetzungen
- Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:Sie haben mehrere Wohnungen undIhre Hauptwohnung ändert sich beziehungsweise hat sich geändert.
- Kosten
- keine
- Verfahrensablauf
- Sie können Ihre Hauptwohnung folgendermaßen ändern lassen:Sie füllen einen Meldeschein aus und unterschreiben diesen. Verheiratete beziehungsweise verpartnerte Personen sowie Familienangehörige sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden.Auf den Meldeschein kann verzichtet werden, wenn das Melderegister automatisiert geführt wird und Sie persönlich vorsprechen. Dann unterschreiben Sie einen Ausdruck aus dem Melderegister und bestätigen damit die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung: innerhalb von 2 Wochen
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 09.11.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Wohnsitz Änderung Statuswechsel
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11.11.2021
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99115005011002
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2/3
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BMG
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1
|
1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Änderung der Hauptwohnung
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Einwohnerwesen, Ummeldung, ummelden, Anmeldebestätigung, Meldewesen, Anmeldung in einer anderen Gemeinde, Anmeldebescheinigung, Meldeschein, Ummeldebescheinigung, Ummeldebestätigung, Umzug, Anmeldung, Hauptwohnung, Nebenwohnung, Wohnort, Wohnung, Status, Statuswechsel
- Information für 115 / Kurztext
- Wohnung Änderung StatuswechselÄnderung des Status der Wohnungjede Änderung der Hauptwohnung (zum Beispiel: wird die bisherige Nebenwohnung als Hauptwohnung oder die bisherige Hauptwohnung jetzt als Nebenwohnung genutzt) ist der zuständigen Meldebehörde mitzuteilendie Änderung der Hauptwohnung muss der zuständigen Behörde innerhalb von 2 Wochen mitgeteilt werdenzuständig: Meldebehörde für die neue Hauptwohnung
- Teaser
- Bei einer Änderung Ihrer Hauptwohnung müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitteilen. Hier erfahren Sie Näheres.
- Volltext
- Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland und hat sich der Status Ihrer Wohnung geändert (beispielsweise wird die Hauptwohnung jetzt als Nebenwohnung oder die Nebenwohnung jetzt als Hauptwohnung genutzt, ohne dass ein Beziehen oder ein Auszug in eine neue oder aus einer früheren Wohnung stattgefunden hat), dann sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen. Hauptwohnung ist:Wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.Wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.Wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.Gleichzeitig sind Sie verpflichtet, der Meldebehörde mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen (Nebenwohnungen) Sie neben der Hauptwohnung im Inland haben.Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung im Inland. Sie können somit eine Hauptwohnung und mehrere Nebenwohnungen haben.
- Erforderliche Unterlagen
- Es werden folgende Unterlagen benötigt:Personaldokument (zum Beispiel Personalausweis oder Pass als Nachweis der Identität und zur Änderung der Wohnungsangaben)
- Voraussetzungen
- Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:Sie haben mehrere Wohnungen im Inland undIhre bisherige Hauptwohnung wird nun als Nebenwohnung oder Ihre bisherige Nebenwohnung wird jetzt als Hauptwohnung von Ihnen genutzt.
- Kosten
- keine
- Verfahrensablauf
- Sie können Ihre Hauptwohnung folgendermaßen ändern lassen:Sie füllen einen Meldeschein aus und unterschreiben diesen. Verheiratete beziehungsweise verpartnerte Personen sowie Familienangehörige sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden.Auf den Meldeschein kann verzichtet werden, wenn das Melderegister automatisiert geführt wird und Sie persönlich vorsprechen. Dann unterschreiben Sie einen Ausdruck aus dem Melderegister und bestätigen damit die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.
- Bearbeitungsdauer
- keine (der Statuswechsel wird direkt bei der Meldebehörde in das Melderegister eingetragen)
- Fristen
- Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung: innerhalb von 2 Wochen
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 11.11.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Wohnsitz Anmeldung
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11.11.2021
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99115005104000
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2/3
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BMG
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1
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Wohnung anmelden
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Einwohnerwesen, ummelden, Anmeldebestätigung, Ummeldung, Meldewesen, Anmeldung in einer anderen Gemeinde, Wohnung, Anmeldebescheinigung, Meldeschein, Ummeldebescheinigung, Ummeldebestätigung, Umzug, Anmeldung, Wohnung anmelden, Hauptwohnung, Nebenwohnung
- Information für 115 / Kurztext
- Wohnung AnmeldungAnmeldung einer Wohnung bei der MeldebehördeAngemeldet werden kann eine Hauptwohnung oder NebenwohnungFrist: innerhalb von 2 Wochen nach Einzugzuständig: Meldebehörde des neuen Wohnortes
- Teaser
- Beziehen Sie eine neue Wohnung? Dann müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Hier erfahren Sie Näheres.
- Volltext
- Wenn Sie eine Wohnung beziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.Hauptwohnung ist:wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.Nebenwohnung ist:jede weitere Wohnung im Inland.Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung), wenn Sie nicht selbst Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung sind.Die Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin muss folgende Daten enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin und wenn dieser nicht Eigentümer oder Eigentümerin ist, auch den Namen des Eigentümers oder der Eigentümerin,Einzugsdatum,Anschrift der Wohnung sowieNamen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit, der Weitergabe zu widersprechen.
- Erforderliche Unterlagen
- Es werden folgende Unterlagen benötigt:Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt),Personalausweis und/oder Pass als Nachweis der Identität und zur Änderung der Wohnungsangaben,Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal.Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt vonbetreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis,Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person.Ehegatte beziehungsweise Ehegattin, Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerin und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
- Voraussetzungen
- Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:Sie haben eine neue Wohnung bezogen.
- Kosten
- keine
- Verfahrensablauf
- Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab:Sie sprechen persönlich vor.Sie legen Ihr Ausweisdokument und die Wohnungsgeberbestätigung vor.Es wird von Ihnen oder der Meldebehörde ein Meldeschein ausgefüllt.Sie erhalten von der Meldebehörde eine schriftliche Meldebestätigung.
- Bearbeitungsdauer
- keine (die Meldebestätigung wird direkt bei der Meldebehörde ausgestellt)
- Fristen
- Anmeldefrist nach Einzug: innerhalb von 2 Wochen.
- Formulare
- Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.Onlineverfahren möglich: grundsätzlich neinSchriftform erforderlich: jaPersönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich jaHat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich über diesen Zugang anmelden.
- Weiterführende Informationen
- Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 11.11.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz
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09.11.2021
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99115005104001
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2/3
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BMG
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1
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Alleinige Wohnung oder Hauptwohnung anmelden
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Wohnung, Hauptwohnung, Einzug, Anmelden, Anmeldung, Ummeldung, Ummelden, Umzug, alleinige Wohnung
- Information für 115 / Kurztext
- Anmeldung als Hauptwohnunges wird oder wurde eine neue Hauptwohnung bezogenpersönliche Vorsprache erforderlich, außer bei VollmachtAusweisdokumente und Wohnungsgeberbestätigung sind vorzulegenFrist: spätestens innerhalb von 2 Wochen ab Einzugzuständig: Meldebehörde am Ort der bezogenen Wohnung
- Teaser
- Sie haben eine neue Hauptwohnung bezogen? Hier erfahren Sie mehr über die nötige Anmeldung.
- Volltext
- Wenn Sie eine Wohnung als alleinige Wohnung oder Hauptwohnung beziehen, müssen Sie sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden.Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Wohnung lag, abzumelden.Sind Sie unter 16 Jahre alt, obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger beziehungsweise eine Pflegerin oder ein Betreuer beziehungsweise eine Betreuerin bestellt, der oder die den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem oder dieser die Anmeldung. Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.Hauptwohnung ist:wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.Nebenwohnung ist:jede weitere Wohnung im Inland.Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist. Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber beziehungsweise Ihre Wohnungsgeberin oder eine von ihm oder ihr beauftragten Person kann Ihren Einzug auch direkt elektronisch gegenüber der Meldebehörde bestätigen. Dies ist nicht erforderlich, wenn Sie selbst Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung sind.Die Bestätigung des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin muss folgende Daten enthalten:1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin und wenn dieser oder diese nicht Eigentümer oder Eigentümerin ist, auch den Namen des Eigentümers der Eigentümerin,2. Einzugsdatum,3. Anschrift der Wohnung sowie4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben. Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).
- Erforderliche Unterlagen
- Es werden folgende Unterlagen benötigt:Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum Download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt),Personalausweis und/oder Pass als Nachweis der Identität und zur Änderung der WohnungsangabenWohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal.Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt vonaus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs),betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis,Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person.Ehegatte beziehungsweise Ehegattin, Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerin und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).
- Voraussetzungen
- Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:Sie haben eine neue Hauptwohnung bezogen.
- Kosten
- keine
- Verfahrensablauf
- Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab:Sie sprechen persönlich vor.Sie legen Ihr Ausweisdokument und die Wohnungsgeberbestätigung vor.Es wird von Ihnen oder der Meldebehörde ein Meldeschein ausgefüllt.Sie erhalten von der Meldebehörde eine schriftliche Meldebestätigung.
- Bearbeitungsdauer
- keine (die Meldebestätigung wird direkt bei der Meldebehörde ausgestellt)
- Fristen
- Anmeldefrist (nach Einzug): innerhalb von 2 Wochen.
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 09.11.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Wohnsitz Anmeldung als Nebenwohnsitz
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08.11.2021
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99115005104002
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2/3
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BMG
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1
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Nebenwohnung anmelden
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Zweitwohnung, Nebenwohnung, Anmelden, Anmeldung, Einzug, Einziehen, Wohnung, Nebenwohnung anmelden
- Information für 115 / Kurztext
- Wohnsitz Anmeldung als Nebenwohnungbei Bezug einer weiteren Wohnung, die nicht vorwiegend genutzt wird, ist diese als Nebenwohnung anzumeldenpersönliche Vorsprache erforderlich, außer bei VollmachtAusweisdokumente und Wohnungsgeberbestätigung sind vorzulegenFrist: innerhalb von 2 Wochen nach Einzugzuständig: Meldebehörde
- Teaser
- Sie bewohnen mehrere Wohnungen in Deutschland? Dann müssen Sie auch Ihre Nebenwohnung(en) anmelden.
- Volltext
- Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung.Hauptwohnung ist:wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung; dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen,wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung,wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen,erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen abzustellen; Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.Nebenwohnung ist:jede Ihrer weiteren Wohnungen im Inland.Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist. Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber beziehungsweise Wohnungsgeberin oder eine von ihm oder ihr beauftragten Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen. Dies ist nicht erforderlich, wenn Sie selbst Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung sind.Die Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin muss folgende Daten enthalten:1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin und wenn dieser nicht Eigentümer oder Eigentümerin ist, auch den Namen des Eigentümers der Eigentümerin,2. Einzugsdatum,3. Anschrift der Wohnung sowie4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben. Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).
- Erforderliche Unterlagen
- Es werden folgende Unterlagen benötigt:Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum Download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt),Personalausweis und/oder Pass als Nachweis der Identität und zur Änderung der WohnungsangabenWohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal.Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von aus dem Ausland zugezogenen Personen:die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs),betreute Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis,Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person.Ehegatte beziehungsweise Ehegattin, Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerin und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).
- Voraussetzungen
- Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:Sie haben eine neue Nebenwohnung bezogen.
- Kosten
- keine
- Verfahrensablauf
- Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab:Sie sprechen persönlich vor.Sie legen Ihr Ausweisdokument und die Wohnungsgeberbestätigung vor.Es wird von Ihnen oder der Meldebehörde ein Meldeschein ausgefüllt.Sie erhalten von der Meldebehörde eine schriftliche Meldebestätigung.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- Anmeldefrist: innerhalb von 2 Wochen ab Einzug
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Meldewesen:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 08.11.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Wohnsitz Anmeldung für Binnenschiffer und Seeleute
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11.11.2021
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99115005104003
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2/3
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BMG
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1
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Binnenschiffer und Seeleute anmelden
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Anmeldung, Anmelden, Wohnung, Binnenschiffer, Seeleute, Anmeldung, Anmelden, Wohnung, Binnenschiffer, Seeleute, Binnenschifferin, Meldepflicht
- Information für 115 / Kurztext
- Wohnsitz Anmeldung für Binnenschiffer und Seeleutewird ein Binnenschiff bezogen, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich die Person am Ort des Heimathafens des Schiffes anzumeldenführt das Seeschiff die Bundesflagge, nimmt der Reeder oder die Reederin die Anmeldung vorbeschriebene Meldepflichten gelten nicht, wenn Person im Inland für eine Wohnung gemeldet istzuständig: Meldebehörde des Heimathafens des Schiffes beziehungsweise des Reeders oder der ReederinAnmeldung kann auch bei anderen Meldebehörden und der Wasserschutzpolizei erfolgen
- Teaser
- Sie wollen sich als Binnenschiffer beziehungsweise Binnenschifferin oder Seemann beziehungsweise Seefrau anmelden? Hier erfahren Sie mehr.
- Volltext
- Ziehen Sie auf ein Binnenschiff, das für ein Schiffsregister im Inland eingetragen ist, müssen Sie sich anmelden.Fahren Sie auf einem Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, meldet Sie der Reeder oder die Reederin an. Hierzu haben Sie dem Reeder beziehungsweise der Reederin die dafür notwendigen Angaben zu machen.Die Meldepflicht besteht in beiden Fällen für Sie nicht, soweit Sie in Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind.
- Erforderliche Unterlagen
- Es werden folgende Unterlagen benötigt:Ausweisdokumente
- Voraussetzungen
- Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:Sie bewohnen ein Binnenschiff oder ein Seeschiff,das Binnenschiff muss in einem Schiffsregister im Inland eingetragen sein oder das Seeschiff muss berechtigt sein, die Bundesflagge zu führen undSie sind nicht in einer Wohnung im Inland gemeldet.
- Kosten
- keine
- Verfahrensablauf
- Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab:Sie sprechen persönlich vor.Sie legen Ihr Ausweisdokument vor.Es wird von Ihnen oder der Meldebehörde ein Meldeschein ausgefüllt.Sie erhalten von der Meldebehörde eine schriftliche Meldebestätigung.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- Anmeldefrist ab Einzug: innerhalb von 2 Wochen.
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 11.11.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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