Eheschließung Abmeldung
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07.01.2021
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99059001070000
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2/3
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BGB
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
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- Teaser
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- Volltext
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- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
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- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Eheschließung Anmeldung
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17.09.2021
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99059001104000
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2/3
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PStG, BGB
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Aufgebot, Ehevoraussetzungen, Eheanmeldung, Trauung, Trauzeugen, Eheschließung, Hochzeit, Heiraten
- Information für 115 / Kurztext
- Bevor Sie heiraten können, müssen Sie die Eheschließung anmelden. Früher sagte man dazu auch "das Aufgebot bestellen".
Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich bei dem Standesamt anmelden, an dem einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.
- Teaser
- -
- Volltext
- Bevor Sie heiraten können, müssen Sie die Eheschließung anmelden. Früher sagte man dazu auch "das Aufgebot bestellen". Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich bei dem Standesamt anmelden, an dem einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung, als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln.
Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.
Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit sind voneinander unabhängig.
Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie eine oder zwei Personen zu Trauzeugen bestimmen.
Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennte Familiennamen führen wollen, kann bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.
- Erforderliche Unterlagen
- 1. Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:
gültiger Personalausweis oder Reisepass
Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:
beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform); vom Standesamt des Geburtsortes)
wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:
aktuelle Geburtsurkunde
2. Wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:
Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder
Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft oder
wenn Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist, die Eheurkunde oder den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Sterbeurkunde des früheren Partners
Erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:
alle Heiratsurkunden
alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
3. Wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich:
Geburtsurkunden der Kinder
4. Bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich:
gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
Geburtsurkunde
Ehefähigkeitszeugnis
Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.
Fremdsprachige Urkunden:
Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer.
Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.
Weitere Unterlagen:
Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.
- Voraussetzungen
-
Volljährigkeit (derzeitige Rechtslage)
Die Ehe soll grundsätzlich erst nach Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden.
Minderjährige können ausnahmsweise auch heiraten, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind und der künftige Ehepartner volljährig ist. Hierzu ist eine Befreiung durch das Familiengericht notwendig. Das Gericht hört bei diesem Verfahren neben dem künftigen minderjährigen Ehepartner auch dessen gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) an.
Volljährigkeit (geplante Rechtslage)
Die Ehe darf erst nach Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden.
Minderjährige können keine Ehe schließen.
Ehe zwischen Verwandten
Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
Doppelehen/doppelte Lebenspartnerschaften
Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.
Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der EU. Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
-
Um die Eheschließung anzumelden, suchen in der Regel beide Partner (Verlobte) gemeinsam das zuständige Standesamt auf.
Ist einer der beiden verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- BMI
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Eheschließung Aufhebung
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17.09.2021
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99059001044000
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2/3
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BGB
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Aufhebung der Ehe
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Aufhebung, Irrtum, Drohung, minderjährig, Eheaufhebung, Täuschung, Bewusstlosigkeit, widerrechtlich, Ehe, geschäftsunfähig, Arglist
- Information für 115 / Kurztext
-
Aufhebung der Ehe
Anwaltszwang
Voraussetzung für die Aufhebung der Ehe ist z. B.:
Minderjährigkeit
Geschäftsunfähigkeit,
Arglistige Täuschung,
Widerrechtliche Drohung oder
Irrtum über die Eheschließung
zum Zeitpunkt der Eheschließung
Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht
Familiengericht zu stellen
Unter bestimmten Gründen ist die Aufhebung der Ehe trotzdem ausgeschlossen. Das wäre der Fall, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin zu erkennen gibt, dass er/sie die Ehe fortsetzen will (Bestätigung). War der Antragsteller/die Antragstellerin bei Eheschließung z. B. noch nicht 18 Jahre alt und gibt jetzt als Volljähriger/Volljährige zu erkennen, dass er/sie die Ehe fortsetzen will, bleibt es bei der Ehe.
- Teaser
- Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Eheschließung nicht rechtens ist, können Sie die Aufhebung Ihrer Ehe beantragen.
- Volltext
- Eine Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden, z. B. wenn Sie bei der Heirat minderjährig oder geschäftsunfähig waren, Sie sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befanden, Sie arglistig getäuscht wurden, Ihnen widerrechtlich gedroht wurde oder Sie nicht wussten, dass es sich um eine Eheschließung handelt.
Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht Familiengericht wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob Aufhebungsgründe vorliegen. Unter bestimmten Gründen ist die Aufhebung der Ehe trotzdem ausgeschlossen. Das wäre der Fall, wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen. Waren Sie bei Eheschließung z. B. noch nicht 18 Jahre alt und geben jetzt als Volljähriger/Volljährige zu erkennen, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen, bleibt es bei der Ehe.
- Erforderliche Unterlagen
-
Kopie der Heiratsurkunde
ggf. Nachweise für den Aufhebungsgrund, z. B. ärztliche Unterlagen, Polizeiberichte
- Voraussetzungen
- Die Ehe könnte aufhebbar sein, wenn Sie bei der Eheschließung
z. B.:
noch nicht volljährig waren
sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befanden
arglistig getäuscht wurden
zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sind oder
geschäftsunfähig waren
bei der Eheschließung nicht gewusst haben, dass es sich um eine solche handelt.
Unter bestimmten Gründen ist die Aufhebung der Ehe trotzdem ausgeschlossen. Das wäre der Fall, wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen. Waren Sie bei Eheschließung z. B. noch nicht 18 Jahre alt und geben jetzt als Volljähriger/Volljährige zu erkennen, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen, bleibt es bei der Ehe.
- Kosten
- Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Kosten des Gerichts, § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) jeweils Berechnung nach der Höhe des Gegenstandswerts (einkommens und vermögensabhängig) bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden
- Verfahrensablauf
- Ein Verfahren zur Aufhebung der Ehe kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt eingeleitet werden.
Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt wird einen schriftlichen, begründeten Aufhebungsantrag beim Amtsgericht - Familiengericht - einreichen.
Das Familiengericht wird diesen Antrag der Ehepartnerin oder dem Ehepartner zustellen.
Das weitere Verfahren ist abhängig von der Reaktion der Ehepartnerin/des Ehepartners. In der Regel wird es zu einem gerichtlichen Termin kommen, in dem beide Ehegatten angehört werden. Ggf. ist eine Beweisaufnahme zu den Aufhebungsvoraussetzungen erforderlich.
Sodann wird das Familiengericht durch Beschluss über den Antrag entscheiden.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann eine Beschwerde eingelegt werden, und zwar binnen eines Monats durch einen Rechtsanwalt. Hierüber wird das zuständige Oberlandesgericht entscheiden.
- Bearbeitungsdauer
- Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger
- Fristen
- Je nach Aufhebungsgrund ein Jahr, z. B. bei arglistiger Täuschung, oder drei Jahre bei widerrechtlicher Drohung ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des Aufhebungsgrundes (§ 1317 BGB)
- Formulare
- keine
- Weiterführende Informationen
-
Informationen zum Thema Eheaufhebung siehe
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen
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Eheschließung Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
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77000000007631
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2/3
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PStG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
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- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
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- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Eheschließung Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen Deutscher ohne Inlandswohnsitz
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17.09.2021
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99059001019001
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2/3
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PStG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- - Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe. - Eine im Ausland geschlossene Ehe kann unabhängig vom Eheschließungsdatum in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet werden.
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Erstregistrierung, Eheregister, Eheschließung, Ehe, Nachbeurkundung, Erstbeurkundung, Hochzeit im Ausland, Ehe im Ausland
- Information für 115 / Kurztext
-
Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden.
Zuständig für die Beurkundung von Eheschließungen im Ausland, von Personen ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt 1 in Berlin.
- Teaser
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Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden.
Zuständig für die Beurkundung von Eheschließungen im Ausland, von Personen ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt 1 in Berlin.
- Volltext
- Eine im Ausland geschlossene Ehe ist hier anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde. Als Nachweis dafür gilt grds. die Heiratsurkunde. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich. diese nun in einem deutschen Eheregister nachbeurkunden lassen. Es besteht keine Verpflichtung die Nachbeurkundung zu beantragen. Aber diese hat natürlich Vorteile: Sie haben jederzeit die Möglichkeit sich bei uns eine Eheurkunde ausstellen zu lassen, falls Ihre ausländische Urkunde verloren geht und Sie haben als Nachweis über Ihre Ehe eine deutsche Urkunde, was den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen erleichtert.
- Erforderliche Unterlagen
-
Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
ggf. Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
Bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
beglaubigten Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte.
Bei Geburt der Eheleute im Ausland:
die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk.
Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen - zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk"))
ggf. Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein.
- Voraussetzungen
-
Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens einer der Partner hat die deutsche Staatsangehörigkeit.
Keiner der Partner verfügt über einen Wohnsitz, oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
- Kosten
- 89,00 EUR Beurkundung der Eheschließung im Ausland 33,00 EUR Erklärung zur Namensführung, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 57,00 EUR Erklärung zur Namensführung, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 38,00 EUR ggf. Angleichung von Namen 30,00 EUR ggf. Abgabe einer Versicherung an Eides statt 12,00 EUR Ausstellung einer Eheurkunde 6,00 EUR jede weitere gleichzeitig beantragte Eheurkunde
- Verfahrensablauf
-
Eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit hat im Ausland die Ehe geschlossen. Die Person verfügt nicht über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und stellt den Antrag auf Beurkundung im Eheregister, bei zuständigen Standesamt 1 in Berlin.
Das Standesamt 1 in Berlin Prüft den Antrag und beurkundet die Eheschließung, wenn es auf Grund der beigebrachten Beweise die Überzeugung erlangt hat, dass die Ehe geschlossen worden ist.
- Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
- Fristen
- Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nachbeurkundet werden, Auf den Zeitpunkt der Eheschließung kommt es nicht an. Den Antrag auf Beurkundung der Eheschließung können zu Lebzeiten nur die Ehegatten selbst stellen. Nach dem Tod beider Ehegatten, sind auch deren Eltern und Kinder antragsberechtigt
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
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Senator für Inneres, Referat 23 Personenstandsrecht, des Landes Bremen
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Eheschließung Beurkundung
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77000000007629
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2/3
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BGB
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
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- Teaser
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- Volltext
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- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
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- Verfahrensablauf
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- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
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- Formulare
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- Weiterführende Informationen
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- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Eheschließung Vollzug
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17.09.2021
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99059001110000
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2/3
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BGB
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Heiraten
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Aufgebot, Heirat, Heiraten, Braut, Bräutigam, Ehe, Ehe schließen, Ehefrau, Ehemann, Ehegatte, Ehegattin, Familienbuch, Gatte, Gattin, Hochzeit, Trauung
- Information für 115 / Kurztext
- Eheschließung VollzugEheschließende werden vor der Eheschließung gefragt, ob sich Änderungen in den Ehevoraussetzungen im Vergleich zur Anmeldung ergeben habenEheschließende erklären vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, dass sie die Ehe miteinander eingehen wollensie müssen dies persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklärendie Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werdendie Eheschließenden werden von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten einzeln befragt, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollender Standebeamte oder die Standesbeamtin darf die Mitwirkung nicht verweigern, wenn die nötigen Voraussetzungen erfüllt sindder Standesbeamte oder die Standesbeamtin erklärt, dass die Eheschließenden kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sinddie Eheschließung kann im Beisein von 1 oder 2 Zeugen beziehungsweise Zeuginnen vorgenommen werdender Standesbeamte oder die Standesbeamtin fertigt eine Niederschrift, welche von den Eheleuten, den Zeugen und Zeuginnen sowie dem Standesbeamten beziehungsweise der Standesbeamtin unterschrieben wirdzuständig: Standesamt
- Teaser
- Hier erfahren sie Näheres zur Eheschließung.
- Volltext
- Mit der Trauung wird Ihre Eheschließung vollzogen. Sie müssen beide persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, dass Sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Der Standebeamte oder die Standesbeamtin darf die Mitwirkung nur verweigern, wenn Sie die nötigen Voraussetzungen nicht erfüllen. Ihre Eheschließung kann im Beisein von 1 oder 2 Zeugen beziehungsweise Zeuginnen vorgenommen werden. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin fertigt eine Niederschrift, welche von Ihnen beiden, den Zeugen und Zeuginnen sowie dem Standesbeamten beziehungsweise der Standesbeamtin unterschrieben wird.
- Erforderliche Unterlagen
- Sie müssen folgende Unterlagen vorlegen:Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument)
- Voraussetzungen
- Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:Sie haben die Eheschließung angemeldet.Es dürfen keine Hinderungsgründe vorliegen.
- Kosten
- Verwaltungsgebühr für die
Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses: EUR 40;
Verwaltungsgebühr für die Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist: EUR 66;
Verwaltungsgebühr für die Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt: EUR 40;
Verwaltungsgebühr für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten und beziehungsweise oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden: EUR 66 - 120
- Verfahrensablauf
- Die Eheschließung wird folgendermaßen vollzogen:Sie werden als Eheschließende werden vor der Eheschließung gefragt, ob sich Änderungen in Ihren Ehevoraussetzungen im Vergleich zur Anmeldung ergeben haben.Sie beide erklären vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, dass sie die Ehe miteinander eingehen wollen.Sie müssen dies persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären.Sie können die Erklärungen nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgeben.Sie werden von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten einzeln befragt, ob Sie die Ehe miteinander eingehen wollen.Der Standebeamte oder die Standesbeamtin darf die Mitwirkung nicht verweigern, wenn Sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen.Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin erklärt, dass Sie kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind.Ihre Eheschließung kann im Beisein von 1 oder 2 Zeugen beziehungsweise Zeuginnen vorgenommen werden.Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin fertigt eine Niederschrift, welche von Ihnen beiden, den Zeugen und Zeuginnen sowie dem Standesbeamten beziehungsweise der Standesbeamtin unterschrieben wird.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Eheschließung Vollzug Besondere
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17.09.2021
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99059001110006
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2/3
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BGB, PStG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- - Die Ehe schließen - Hochzeit - Heiraten
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Die Ehe schließen, Eheschließung, Hochzeit, Trauung
- Information für 115 / Kurztext
-
Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch einen/e Standesbeamt*in.
Der /Die Standesbeamt*in fragt die Eheschließenden im Rahmen der Trauung, ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen.
Zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Eheschließung dient die unverzichtbare Anmeldung der Eheschließung im Vorfeld, durch das zuständige Standesamt.
- Teaser
-
Zwei Personen die die Ehe miteinander eingehen wollen, werden im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung/Trauung, durch einen/e Standesbeamt*in miteinander verheiratet.
Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.
- Volltext
- Für die Begründung einer Ehe, ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich grundlegend erforderlich.
Bei der Prüfung der sogenannten Ehefähigkeit von ausländischen Eheschließenden (Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates) kommt es darauf an, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht des ausländischen Partners gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll vermieden werden, dass in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, die im Heimatstaat des Eheschließenden unwirksam, aufhebbar, oder ungültig ist.
Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch einen/e Standesbeamt*in.
Einzige Ausnahme bildet die Eheschließung zweier Ausländern, vor einer von der Regierung des Heimatstaates ordnungsgemäß ermächtigten Trauungsperson in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form, insofern einer der Verlobten Angehöriger dieses Staates ist.
- Erforderliche Unterlagen
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Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument)
- Voraussetzungen
-
Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung
Bei fehlenden Sprachkenntnissen ist auf Veranlassung der Eheschließenden eine dolmetschende Person mitzubringen.
Die Eheschließenden müssen Ehemündig sein.
Die Eheschließenden müssen Geschäftsfähigkeit (speziell natürlich Geschäftsfähig Ehegeschäftsfähig sein.
Die Eheschließenden müssen persönlich Anwesend sein
Der Ehe darf nach deutschem Recht, kein Ehehindernis, entgegenstehen.
- Kosten
- Einzelfallabhängig, kann variieren. Die Kosten für die Eheschließung richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
- Verfahrensablauf
- Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.
Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Trauzeugen sind dabei nach deutschem Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben, können aber nach wie vor beteiligt werden.
Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde (Standesamt) gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.
Die rechtmäßige Eheschließung setzt h die Geschäftsfähigkeit (speziell die natürliche Geschäftsfähigkeit und die Ehegeschäftsfähigkeit) der Eheschließenden voraus, welche durch das den Standesbeamten/das Standesamt geprüft wird. Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der Standesbeamten/dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten. Sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und der Standesbeamten/dem Standesbeamten zu unterschreiben.
Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Eheschließenden erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
- Bearbeitungsdauer
- Die Dauer kann variieren. Wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.
- Fristen
- -
- Formulare
- Keine
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- Senator für Inneres, Referat 23 Personenstandrecht, des Landes Bremen
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Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner
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10.08.2020
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99059001110002
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2/3
|
BGB, PStG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Eheschließung in Deutschland mit einer Ausländerin oder einem Ausländer
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Ausländer heiraten, Ausländischer Partner, Ausländische Partnerin, Hochzeit mit Ausländer, Heirat mit Ausländer, Ausländische Verlobte, Ausländischer Verlobter, Ausländerin heiraten, Heirat mit Ausländerin, Hochzeit mit Ausländerin
- Information für 115 / Kurztext
-
für die Eheschließung mit einem ausländischen Partner oder einer ausländischen Partnerin in Deutschland ist ein Ehefähigkeitszeugnis des ausländischen Heimatstaates erforderlich
bei gleichgeschlechtlicher Ehe ist kein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich
Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist von der betroffenen Person bei der in ihrem Heimatland hierfür zuständigen Stelle vorzunehmen
fremdsprachige Urkunden müssen dem Standesamt mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt werden, die ein amtlich anerkannter Übersetzer oder eine amtlich anerkannte Übersetzerin vorgenommen und beglaubigt hat
zusätzlich kann für ausländische Urkunden eine Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat (Legalisation) nötig sein
- Teaser
- Sie möchten mit Ihrer ausländischen Partnerin oder Ihrem ausländischen Partner in Deutschland heiraten. Was Sie zuvor beachten sollten, erfahren Sie hier.
- Volltext
- Wenn Sie, Ihre Partnerin oder Ihr Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, sind vor einer beabsichtigten Eheschließung in Deutschland einige Besonderheiten zu beachten.
Als Ausländerin oder Ausländer benötigen Sie für die Eheschließung in Deutschland ein Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatstaates. Bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Eheschließenden kommt es nämlich darauf an, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht des ausländischen Partners oder der ausländischen Partnerin gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Deshalb ist es ratsam, wenn Sie frühzeitig einen kostenlosen Beratungstermin im Standesamt wahrnehmen. In dem ausführlichen Beratungsgespräch erhalten Sie nähere Informationen über das weitere Vorgehen und ein Merkblatt, in dem sämtliche erforderliche Unterlagen individuell für Sie aufgelistet sind, die das Standesamt von Ihnen für die Prüfung der Ehevoraussetzungen benötigt.
Bei der Anmeldung zur Eheschließung prüft Ihr Standesamt neben den Angaben zur Person, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht der Verlobten oder des Verlobten eventuell Ehehindernisse ergeben. Darüber hinaus können Prüfverfahren durch das Oberlandesgericht notwendig sein, in dessen Bezirk die Eheanmeldung erfolgt ist. Das ist der Fall, wenn der Herkunftsstaat des Ausländers oder der Ausländerin kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt.
War jemand von Ihnen schon einmal im Ausland verheiratet und/oder wurde dort geschieden, ist möglicherweise die förmliche Anerkennung der im Ausland erfolgten Scheidung für den deutschen Rechtsbereich erforderlich. Hierfür ist in Nordrhein-Westfalen landesweit das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig.
Bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe ist ein Ehefähigkeitszeugnis nicht erforderlich, da sich die Ehevoraussetzungen dann nach deutschem Recht richten.
Ihr Standesamt in Deutschland beantragt nicht die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses, sondern Sie müssen diese selbst bei der in ihrem Heimatland hierfür zuständigen Stelle beantragen.
Sie müssen dem Standesamt fremdsprachige Urkunden mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorlegen, die ein amtlich anerkannter Übersetzer oder eine amtlich anerkannte Übersetzerin vorgenommen und beglaubigt hat.
Zusätzlich kann für ausländische Urkunden eine Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat (Legalisation) nötig sein. Das Standesamt informiert Sie darüber, ob das in Ihrem Fall wegen des Herkunftslands erforderlich ist.
- Erforderliche Unterlagen
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gültiger Personalausweis oder Pass
beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch oder Geburtsurkunde (nicht älter als 6 Monate)
erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
Ehefähigkeitszeugnis des ausländischen Verlobten aus dem Heimatstaat
erforderlichenfalls weitere Unterlagen (beispielsweise eine Einbürgerungsurkunde)
für fremdsprachige Urkunden: zusätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, die von einem in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer beziehungsweise einer in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin erstellt und beglaubigt wurden
für ausländische Urkunden: oft wird eine Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat (Legalisation) erforderlich
Eheschließende aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden: Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlich; den Antrag hierfür geben Sie in Ihrem Standesamt bei der Anmeldung der Eheschließung ab; für die Erteilung selbst ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes zuständig, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wurde; das Gericht klärt mit dem Standesamt, welche weiteren Unterlagen Sie im Einzelfall dem Gericht vorzulegen haben
- Voraussetzungen
-
Eine Ehe kann in Deutschland erst ab einem Alter von 18 Jahren eingegangen werden (auch wenn dies bei Ausländerinnen und Ausländern nach dem Heimatrecht schon früher möglich ist)
wenn Sie Ausländerin oder Ausländer sind, können weitere oder andere Voraussetzungen zu beachten sein
Nicht zulässig sind:
die Ehe zwischen Verwandten gerader Linie (Eltern und ihre Kinder), Geschwistern und Halbgeschwistern
wenn ein Partner oder eine Partnerin das Adoptivkind des oder der Anderen ist, müssen Sie vor der Eheschließung das Adoptivverhältnis auflösen lassen (bei Ausländerinnen und Ausländern können weitere oder andere Voraussetzungen zu beachten sein)
eine Doppelehe
Eine zuvor eingegangene Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstiges gerichtliches Urteil aufgelöst sein; gleiches gilt für eine zuvor eingetragene Lebenspartnerschaft
Die Scheidung einer im Ausland geschlossenen früheren Ehe muss zunächst in Deutschland anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird (Ausnahmen gelten für die meisten Staaten der EU)
- Kosten
- Verwaltungsgebühr für die Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses: EUR 40
Verwaltungsgebühr für die Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist: EUR 66
Verwaltungsgebühr für die Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt: EUR 40
Verwaltungsgebühr für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten oder außerhalb der Amtsräume des Standesamts (ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines oder einer Erklärenden): EUR 66 - 120
Verwaltungsgebühr für die Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer oder eine Ausländerin: EUR 40
mögliche Auslagen: Dolmetscherleistungen
Kosten für die Beschaffung des Ehefähigkeitszeugnisses des Herkunftslandes der oder des ausländischen Verlobten (zum Beispiel anfallende Reisekosten, eventuelle Rechtsanwaltskosten, im Ausland zu entrichtende Gebühren)
Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen.
- Verfahrensablauf
- Die Eheschließung in Deutschland mit einem Ausländer oder Ausländerin verläuft folgendermaßen:
Sie melden sich mit Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner persönlich zur Eheschließung an
ist einer von Ihnen verhindert, kann die Eheschließung auch allein angemeldet werden; dazu müssen Sie von der abwesenden Person schriftlich bevollmächtigt werden (sogenannte Beitrittserklärung)
sind Sie beide aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie die Eheschließung schriftlich anmelden oder einen Dritten schriftlich dazu bevollmächtigen; die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von Ihnen beiden unterschrieben sein
die Eheschließung müssen Sie bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann; diese Mitteilung ist 6 Monate gültig
Sie können die Ehe innerhalb dieses Zeitraums von 6 Monaten vor jedem Standesamt in Deutschland schließen
Sie können auch in einem anderen Standesamt heiraten als dort, wo Sie sich angemeldet haben; Ihre vollständigen Anmeldeunterlagen werden mit dem Prüfungsergebnis an das Standesamt geschickt, bei dem die Ehe geschlossen werden soll
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- Gültigkeitsdauer der Mitteilung über die zulässige Eheschließung: 6 Monate
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 10.08.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
NRW-Leistungsbeschreibung (Entwurf) vorhanden
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Eheschließung Vollzug mit geschiedenem oder verwitwetem Partner
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17.09.2021
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99059001110003
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2/3
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PStG, BGB
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- - Die Ehe schließen - Hochzeit - Heiraten
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Die Ehe schließen, Eheschließung, Hochzeit, Trauung
- Information für 115 / Kurztext
-
Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch einen/e Standesbeamt*in.
Zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Eheschließung dient die unverzichtbare Anmeldung der Eheschließung im Vorfeld, durch das zuständige Standesamt.
Der /Die Standesbeamt*in fragt die Eheschließenden im Rahmen der Trauung, ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen.
- Teaser
-
Zwei Personen die die Ehe miteinander eingehen wollen, werden im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung/Trauung, durch einen/e Standesbeamt*in miteinander verheiratet.
Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.
- Volltext
- Für die Begründung einer Ehe, ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich grundlegend erforderlich.
Bei der Prüfung der sogenannten Ehefähigkeit von ausländischen Eheschließenden (Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates) kommt es darauf an, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht des ausländischen Partners gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll vermieden werden, dass in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, die im Heimatstaat des Eheschließenden unwirksam, aufhebbar, oder ungültig ist.
Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch einen/e Standesbeamt*in.
Einzige Ausnahme bildet die Eheschließung zweier Ausländern, vor einer von der Regierung des Heimatstaates ordnungsgemäß ermächtigten Trauungsperson in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form, insofern einer der Verlobten Angehöriger dieses Staates ist.
- Erforderliche Unterlagen
-
Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument)
- Voraussetzungen
-
Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung
Bei fehlenden Sprachkenntnissen ist auf Veranlassung der Eheschließenden eine dolmetschende Person mitzubringen.
Die Eheschließenden müssen Ehemündig sein.
Die Eheschließenden müssen Geschäftsfähigkeit (speziell natürlich Geschäftsfähig Ehegeschäftsfähig sein.
Die Eheschließenden müssen persönlich Anwesend sein
Der Ehe darf nach deutschem Recht, kein Ehehindernis, entgegenstehen.
- Kosten
- Einzelfallabhängig, kann variieren. Die Kosten für die Eheschließung richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
- Verfahrensablauf
- Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.
Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Trauzeugen sind dabei nach deutschem Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben, können aber nach wie vor beteiligt werden.
Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde (Standesamt) gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.
Die rechtmäßige Eheschließung setzt h die Geschäftsfähigkeit (speziell die natürliche Geschäftsfähigkeit und die Ehegeschäftsfähigkeit) der Eheschließenden voraus, welche durch das den Standesbeamten/das Standesamt geprüft wird. Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der Standesbeamten/dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten. Sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und der Standesbeamten/dem Standesbeamten zu unterschreiben.
Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Eheschließenden erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
- Bearbeitungsdauer
- Die Dauer kann variieren. Wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- Senator für Inneres, Referat 23 Personenstandrecht, des Landes Bremen
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Eheschließung Vollzug mit sorgeberechtigtem Partner
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17.09.2021
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99059001110004
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2/3
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BGB, PStG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- - Die Ehe schließen - Hochzeit - Heiraten
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Die Ehe schließen, Eheschließung, Hochzeit, Trauung
- Information für 115 / Kurztext
-
Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch einen/e Standesbeamt*in.
Der /Die Standesbeamt*in fragt die Eheschließenden im Rahmen der Trauung, ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen.
Zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Eheschließung dient die unverzichtbare Anmeldung der Eheschließung im Vorfeld, durch das zuständige Standesamt.
- Teaser
-
Zwei Personen die die Ehe miteinander eingehen wollen, werden im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung/Trauung, durch einen/e Standesbeamt*in miteinander verheiratet.
Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.
- Volltext
- Für die Begründung einer Ehe, ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich grundlegend erforderlich.
Bei der Prüfung der sogenannten Ehefähigkeit von ausländischen Eheschließenden (Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates) kommt es darauf an, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht des ausländischen Partners gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll vermieden werden, dass in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, die im Heimatstaat des Eheschließenden unwirksam, aufhebbar, oder ungültig ist.
Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch einen/e Standesbeamt*in.
Einzige Ausnahme bildet die Eheschließung zweier Ausländern, vor einer von der Regierung des Heimatstaates ordnungsgemäß ermächtigten Trauungsperson in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form, insofern einer der Verlobten Angehöriger dieses Staates ist.
- Erforderliche Unterlagen
-
Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument)
- Voraussetzungen
-
Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung
Bei fehlenden Sprachkenntnissen ist auf Veranlassung der Eheschließenden eine dolmetschende Person mitzubringen.
Die Eheschließenden müssen Ehemündig sein.
Die Eheschließenden müssen Geschäftsfähigkeit (speziell natürlich Geschäftsfähig Ehegeschäftsfähig sein.
Die Eheschließenden müssen persönlich Anwesend sein
Der Ehe darf nach deutschem Recht, kein Ehehindernis, entgegenstehen.
- Kosten
- Einzelfallabhängig, kann variieren. Die Kosten für die Eheschließung richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
- Verfahrensablauf
- Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.
Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Trauzeugen sind dabei nach deutschem Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben, können aber nach wie vor beteiligt werden.
Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde (Standesamt) gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.
Die rechtmäßige Eheschließung setzt h die Geschäftsfähigkeit (speziell die natürliche Geschäftsfähigkeit und die Ehegeschäftsfähigkeit) der Eheschließenden voraus, welche durch das den Standesbeamten/das Standesamt geprüft wird. Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der Standesbeamten/dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten. Sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und der Standesbeamten/dem Standesbeamten zu unterschreiben.
Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Eheschließenden erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
- Bearbeitungsdauer
- Die Dauer kann variieren. Wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.
- Fristen
- -
- Formulare
- Keine
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- Senator für Inneres, Referat 23 Personenstandrecht, des Landes Bremen
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Eheschließung Vollzug nur für deutsche Staatsbürger
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17.09.2021
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99059001110005
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2/3
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BGB, PStG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- - Die Ehe schließen - Hochzeit - Heiraten
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Die Ehe schließen, Eheschließung, Hochzeit, Trauung
- Information für 115 / Kurztext
-
Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch einen/e Standesbeamt*in.
Der /Die Standesbeamt*in fragt die Eheschließenden im Rahmen der Trauung, ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen.
Zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Eheschließung dient die unverzichtbare Anmeldung der Eheschließung im Vorfeld, durch das zuständige Standesamt.
- Teaser
-
Zwei Personen die die Ehe miteinander eingehen wollen, werden im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung/Trauung, durch einen/e Standesbeamt*in miteinander verheiratet.
Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.
- Volltext
- Für die Begründung einer Ehe, ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich grundlegend erforderlich.
Bei der Prüfung der sogenannten Ehefähigkeit von ausländischen Eheschließenden (Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates) kommt es darauf an, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht des ausländischen Partners gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll vermieden werden, dass in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, die im Heimatstaat des Eheschließenden unwirksam, aufhebbar, oder ungültig ist.
Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch einen/e Standesbeamt*in.
Einzige Ausnahme bildet die Eheschließung zweier Ausländern, vor einer von der Regierung des Heimatstaates ordnungsgemäß ermächtigten Trauungsperson in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form, insofern einer der Verlobten Angehöriger dieses Staates ist.
- Erforderliche Unterlagen
-
Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument)
- Voraussetzungen
-
Die Eheschließenden müssen Ehemündig sein.
Die Eheschließenden müssen Geschäftsfähigkeit (speziell natürlich Geschäftsfähig Ehegeschäftsfähig sein.
Die Eheschließenden müssen persönlich Anwesend sein
Der Ehe darf nach deutschem Recht, kein Ehehindernis, entgegenstehen.
- Kosten
- Einzelfallabhängig, kann variieren. Die Kosten für die Eheschließung richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
- Verfahrensablauf
- Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.
Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Trauzeugen sind dabei nach deutschem Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben, können aber nach wie vor beteiligt werden.
Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde (Standesamt) gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.
Die rechtmäßige Eheschließung setzt h die Geschäftsfähigkeit (speziell die natürliche Geschäftsfähigkeit und die Ehegeschäftsfähigkeit) der Eheschließenden voraus, welche durch das den Standesbeamten/das Standesamt geprüft wird. Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der Standesbeamten/dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten. Sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und der Standesbeamten/dem Standesbeamten zu unterschreiben.
Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Eheschließenden erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
- Bearbeitungsdauer
- Die Dauer kann variieren. Wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.
- Fristen
- -
- Formulare
- Keine
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- Senator für Inneres, Referat 23 Personenstandrecht, des Landes Bremen
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Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung
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17.09.2021
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99059002012000
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2/3
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PStG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Ledigkeitsbescheinigung
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung für Ausländer
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10.08.2020
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99059002012001
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2/3
|
BGB
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer und Ausländerinnen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Ausländer heiraten, Ehefähigkeit Ausländer, Ehefähigkeitszeugnis, Heirat mit Ausländer, Ausländerin heiraten, Ehefähigkeit Ausländerin, Heirat mit Ausländerin
- Information für 115 / Kurztext
-
für die Eheschließung als Ausländer oder Ausländerin in Deutschland wird ein Ehefähigkeitszeugnis benötigt
die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist von der betroffenen Person bei der in ihrem Heimatland hierfür zuständigen Stelle zu beantragen
wenn der Heimatstaat kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt oder deren Bescheinigungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, ist zur Eheschließung eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses notwendig; hierfür ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes zuständig, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wurde; der Befreiungsantrag selbst wird vom Standesamt bei der Anmeldung der Eheschließung entgegengenommen
- Teaser
- Sie haben eine ausländische Staatsbürgerschaft und möchten in Deutschland heiraten. Dafür benötigen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatlandes.
- Volltext
- Wenn Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland heiraten möchten, müssen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatlandes vorlegen.
In diesem Zeugnis bestätigt die zuständige Stelle Ihres Heimatstaats, dass Ihrer Eheschließung nach dem Heimatrecht kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht. Durch diese Prüfung soll vermieden werden, dass in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, die im Heimatstaat des Eheschließenden ungültig ist.
Wenn beide Eheschließende die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen, genügt ein gemeinsames Zeugnis. Dies ist auch dann ausreichend, wenn für Sie nicht dieselbe Stelle Ihres Heimatlandes örtlich zuständig ist.
Falls Ihr Heimatstaat kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt oder wenn die Ihnen ausgestellte Bescheinigung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, müssen Sie eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beantragen. Für diese Entscheidung ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wurde. Der Befreiungsantrag selbst wird von dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin bei der Anmeldung der Eheschließung entgegengenommen. Sie müssen sich daher in so einem Fall zunächst an das Standesamt Ihres Wohnortes wenden.
Wenn gleichgeschlechtliche Paare heiraten möchten und der Heimatstaat die gleichgeschlechtliche Ehe nicht vorsieht, muss kein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden.
- Erforderliche Unterlagen
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gültiger Pass des Heimatstaats
Erkundigen Sie sich bezüglich der von Ihnen vorzulegenden Unterlagen für die Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch Ihren Heimatstaat bei der für Sie in Deutschland zuständigen Auslandsvertretung Ihres Heimatstaats, zum Beispiel in der Botschaft oder einem Konsulat.
- Voraussetzungen
-
Sie besitzen eine ausländische Staatsbürgerschaft und möchten in Deutschland heiraten
der Eheschließung steht nach Ihrem Heimatrecht kein gesetzliches Ehehindernis entgegen
- Kosten
- Verwaltungsgebühr: EUR 40
Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen.
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- Gültigkeitsdauer des Ehefähigkeitszeugnisses: 6 Monate (außer es ist eine kürzere Dauer angegeben)
- Formulare
- Erkundigen Sie sich hierzu bei der in Deutschland zuständigen Auslandsvertretung Ihres Heimatstaats, zum Beispiel in der Botschaft oder einem Konsulat.
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 10.08.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
NRW-Leistungsbeschreibung (Entwurf) vorhanden
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Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung von Deutschen ohne jemals mit Inlandswohnsitz
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17.09.2021
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99059002012002
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2/3
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PStG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsbürgern mit Wohnsitz, oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Eheschließung, Ehefähigkeitszeugnis, Ehe, Ehevoraussetzungen
- Information für 115 / Kurztext
-
Ausstellen eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsbürgern mit Wohnsitz im Ausland.
Zuständig ist das Standesamt 1 in Berlin.
- Teaser
- Das Ehefähigkeitszeugnis wird ausgestellt, wenn es zur Eheschließung im Ausland benötigt wird.
Die Ausstellung erfolgt für deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, durch das Standesamt 1 in Berlin.
- Volltext
- Wenn sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.
Die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für diese Personengruppe (deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) ist beim Standesamt 1 in Berlin verortet.
- Erforderliche Unterlagen
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Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich wie bei einem deutschen Staatsbürger nach deutschem Recht.
Durch öffentliche Urkunden ist nachzuweisen:
Der Personenstand
Der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt
Die Staatsangehörigkeit
Sowie, ggf. die letzte Ehen- und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen
- Voraussetzungen
-
Die Person muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Sie muss Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben
Die beabsichtigte Eheschließung soll im Ausland stattfinden
Der beabsichtigten Eheschließung darf nach deutschem Recht kein Ehehindernisgrund entgegenstehen
- Kosten
- Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.
- Verfahrensablauf
- Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird beim zuständigen Standesamt 1 in Berlin beantragt. Ergibt die Prüfung, dass der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht, und sind die erforderlichen Angaben zur Person beider Eheschließenden gemacht, so erteilt das Standesamt das beantragte Ehefähigkeitszeugnis.
- Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
- Fristen
- Nach Ausstellung, hat das Ehefähigkeitszeugnis eine Gültigkeit für die Dauer von sechs Monaten.
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
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Senator für Inneres, Referat 23 Personenstandsrecht, des Landes Bremen
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
NRW-Leistungsbeschreibung (Entwurf) vorhanden
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Ehefähigkeitszeugnis Befreiung
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17.09.2021
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99059002010000
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2/3
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BGB
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
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- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
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- Volltext
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- Erforderliche Unterlagen
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- Voraussetzungen
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- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
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- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
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- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
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- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Eheschließung Beurkundung von im Ausland geschlossenen Ehen Deutscher
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77000000007630
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2/3
|
BGB
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
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