Leika-Bezeichnung
|
Landesredaktion letzte Änderung |
Leika-ID
|
Leika-Typ
|
Gesetzeskürzel
|
SDG1
|
SDG2
|
Status
|
Projekt-Umsetzungsstatus
|
Ehefähigkeitszeugnis
|
27.07.2016
|
99059002000000
|
2/3
|
PStG
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Konzeption
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Ledigkeitsbescheinigung, Ledigkeitsbescheinigung
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|
Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung
|
27.07.2016
|
99059002012000
|
2/3
|
PStG
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Konzeption
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Ledigkeitsbescheinigung, Ledigkeitsbescheinigung
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|
Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung für Ausländer
|
10.08.2020
|
99059002012001
|
2/3
|
BGB
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Konzeption
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer und Ausländerinnen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Ausländer heiraten, Ehefähigkeit Ausländer, Ehefähigkeitszeugnis, Heirat mit Ausländer, Ausländerin heiraten, Ehefähigkeit Ausländerin, Heirat mit Ausländerin
- Information für 115 / Kurztext
-
für die Eheschließung als Ausländer oder Ausländerin in Deutschland wird ein Ehefähigkeitszeugnis benötigt
die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist von der betroffenen Person bei der in ihrem Heimatland hierfür zuständigen Stelle zu beantragen
wenn der Heimatstaat kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt oder deren Bescheinigungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, ist zur Eheschließung eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses notwendig; hierfür ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes zuständig, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wurde; der Befreiungsantrag selbst wird vom Standesamt bei der Anmeldung der Eheschließung entgegengenommen
- Teaser
- Sie haben eine ausländische Staatsbürgerschaft und möchten in Deutschland heiraten. Dafür benötigen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatlandes.
- Volltext
- Wenn Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland heiraten möchten, müssen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatlandes vorlegen.
In diesem Zeugnis bestätigt die zuständige Stelle Ihres Heimatstaats, dass Ihrer Eheschließung nach dem Heimatrecht kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht. Durch diese Prüfung soll vermieden werden, dass in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, die im Heimatstaat des Eheschließenden ungültig ist.
Wenn beide Eheschließende die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen, genügt ein gemeinsames Zeugnis. Dies ist auch dann ausreichend, wenn für Sie nicht dieselbe Stelle Ihres Heimatlandes örtlich zuständig ist.
Falls Ihr Heimatstaat kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt oder wenn die Ihnen ausgestellte Bescheinigung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, müssen Sie eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beantragen. Für diese Entscheidung ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wurde. Der Befreiungsantrag selbst wird von dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin bei der Anmeldung der Eheschließung entgegengenommen. Sie müssen sich daher in so einem Fall zunächst an das Standesamt Ihres Wohnortes wenden.
Wenn gleichgeschlechtliche Paare heiraten möchten und der Heimatstaat die gleichgeschlechtliche Ehe nicht vorsieht, muss kein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden.
- Erforderliche Unterlagen
-
gültiger Pass des Heimatstaats
Erkundigen Sie sich bezüglich der von Ihnen vorzulegenden Unterlagen für die Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch Ihren Heimatstaat bei der für Sie in Deutschland zuständigen Auslandsvertretung Ihres Heimatstaats, zum Beispiel in der Botschaft oder einem Konsulat.
- Voraussetzungen
-
Sie besitzen eine ausländische Staatsbürgerschaft und möchten in Deutschland heiraten
der Eheschließung steht nach Ihrem Heimatrecht kein gesetzliches Ehehindernis entgegen
- Kosten
- Verwaltungsgebühr: EUR 40
Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen.
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- Gültigkeitsdauer des Ehefähigkeitszeugnisses: 6 Monate (außer es ist eine kürzere Dauer angegeben)
- Formulare
- Erkundigen Sie sich hierzu bei der in Deutschland zuständigen Auslandsvertretung Ihres Heimatstaats, zum Beispiel in der Botschaft oder einem Konsulat.
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
NRW-Leistungsbeschreibung (Entwurf) vorhanden
|
Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung von Deutschen ohne jemals mit Inlandswohnsitz
|
15.03.2021
|
99059002012002
|
2/3
|
PStG
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Konzeption
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsbürgern mit Wohnsitz, oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Eheschließung, Ehefähigkeitszeugnis, Ehe, Ehevoraussetzungen
- Information für 115 / Kurztext
-
Ausstellen eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsbürgern mit Wohnsitz im Ausland.
Zuständig ist das Standesamt 1 in Berlin.
- Teaser
- Das Ehefähigkeitszeugnis wird ausgestellt, wenn es zur Eheschließung im Ausland benötigt wird.
Die Ausstellung erfolgt für deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, durch das Standesamt 1 in Berlin.
- Volltext
- Wenn sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.
Die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für diese Personengruppe (deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) ist beim Standesamt 1 in Berlin verortet.
- Erforderliche Unterlagen
-
Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich wie bei einem deutschen Staatsbürger nach deutschem Recht.
Durch öffentliche Urkunden ist nachzuweisen:
Der Personenstand
Der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt
Die Staatsangehörigkeit
Sowie, ggf. die letzte Ehen- und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen
- Voraussetzungen
-
Die Person muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Sie muss Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben
Die beabsichtigte Eheschließung soll im Ausland stattfinden
Der beabsichtigten Eheschließung darf nach deutschem Recht kein Ehehindernisgrund entgegenstehen
- Kosten
- Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.
- Verfahrensablauf
- Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird beim zuständigen Standesamt 1 in Berlin beantragt. Ergibt die Prüfung, dass der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht, und sind die erforderlichen Angaben zur Person beider Eheschließenden gemacht, so erteilt das Standesamt das beantragte Ehefähigkeitszeugnis.
- Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
- Fristen
- Nach Ausstellung, hat das Ehefähigkeitszeugnis eine Gültigkeit für die Dauer von sechs Monaten.
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
NRW-Leistungsbeschreibung (Entwurf) vorhanden
|
Ehefähigkeitszeugnis Befreiung
|
13.11.2012
|
99059002010000
|
2/3
|
BGB
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Konzeption
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|
Ehefähigkeitszeugnis Befreiung für Ausländer
|
15.03.2021
|
99059002010001
|
2/3
|
BGB
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Konzeption
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Beantragung der Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- ausländischer Flüchtling, heimatlos, Ehe, staatenlos, Asylberechtigte/r, ausländische/r Mitbürger/in
- Information für 115 / Kurztext
-
Ehefähigkeitszeugnis Befreiung für Ausländer
Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses aus dem Heimatstaat des Ausländers
Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses setzt immer die Anmeldung einer Eheschließung beim zuständigen Standesamt voraus.
Anerkannte Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge, heimatlose Ausländer und Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Deutschland benötigen kein Ehefähigkeitszeugnis und auch keine Befreiung. Ihre Rechtsstellung muss durch entsprechenden Reiseausweis nachgewiesen werden.
Zuständig für die Antragstellung: Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt einer/s der Verlobten
- Teaser
- Wenn Sie als ausländische/r Staatsangehörige/r in Deutschland heiraten möchten und Ihr Heimatstaat stellt Ihnen kein Ehefähigkeitszeugnis aus, können Sie einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen.
- Volltext
- Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland eine Ehe schließen wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem Recht, das in Ihrem Heimatland gilt.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar in Deutschland, nicht aber in Ihrem Heimatstaat anerkannt wird. Insbesondere für zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine in Deutschland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des ausländischen Elternteils anerkannt wird.
Daher müssen Sie grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis aus Ihrem Heimatstaat vorlegen, in welchem die innere Behörde Ihres Heimatstaates bestätigt, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem Recht des Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind. Sind Sie auch deutsch, geht die deutsche Staatsangehörigkeit vor.
Von dieser Pflicht können Sie im Einzelfall durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wurde, befreit werden.
In der Regel kommt diese Befreiung in Frage für
Angehörige solcher Staaten, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen.
Angehörige von Staaten, die Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, wenn dies objektiv unmöglich ist. Dies gilt u.a. für Sachverhalte, in denen das ausländische Recht die Eheschließung aus Gründen versagt, die mit der grundgesetzlich garantierten Eheschließungsfreiheit unvereinbar sind (z. B. wenn nach dem ausländischen Heimatrecht verboten ist, nach einer Scheidung wieder zu heiraten)
Anerkannte Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge, heimatlose Ausländer und Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Deutschland benötigen kein Ehefähigkeitszeugnis und auch keine Befreiung. Ihre Rechtsstellung muss durch entsprechenden Reiseausweis nachgewiesen werden.
Bei einer Befreiung prüft der Präsident des Oberlandesgerichts an Stelle der ausländischen Behörde, ob der Eheschließung nach dem Heimatrecht ein Ehehindernis entgegensteht oder eine Eheschließungsvoraussetzung fehlt. Auch nach deutschem Recht darf kein Ehehindernis bestehen. So ist in diesem Zusammenhang unter Umständen zu prüfen, ob eventuelle Vor-Ehen wirksam aufgelöst sind. Die Befreiung gilt für die Dauer von sechs Monaten.
- Erforderliche Unterlagen
-
Nachweise zur Identität, Staatsangehörigkeit und Abstammung, zum Familienstand und ggf. zur Auflösung von Vorehe(n)
Sämtliche Urkunden sind im Original vorzulegen. Das Standesamt erteilt Auskunft darüber, in welcher Form (z.B. mit Apostille oder Legalisation) die Urkunden verwendungsfähig sind.
Verdienstnachweise für beide Verlobte, aus denen sich die monatlichen Nettoeinkünfte ergeben, zur Berechnung der Bearbeitungsgebühr (für die gerichtliche Entscheidung)
- Voraussetzungen
- Der Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses setzt immer die Anmeldung einer Eheschließung beim zuständigen Standesamt voraus.
Der Befreiungsantrag kann nur über das Standesamt gestellt werden.
Auch Vor- und Sachstandsanfragen sind nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt zu richten.
- Kosten
- für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses: EUR15,00 bis EUR 305,00 bei Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags: die Hälfte der Gebühr für die Erteilung der Befreiung, mindestens aber EUR15,00
- Verfahrensablauf
- Melden Sie Ihre Eheschließung bei dem für Sie zuständigen Standesamt an.
Beantragen Sie dort die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (Antragsvordruck).
Der/die Standesbeamte/in bereitet den Antrag vor und berät Sie im Einzelfall über noch benötigte Unterlagen.
Der Antrag wird mit den vollständigen Urkunden und Nachweisen an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet.
- Bearbeitungsdauer
- vom Einzelfall abhängig
- Fristen
- keine
- Formulare
-
Formulare: beim Standesamt
- Weiterführende Informationen
-
Informationen zum Ehefähigkeitszeugnis Befreiung für Ausländer im Portal des Landes Sachsen
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|