Fischereischein
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06.04.2022
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99042001000000
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
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- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Fischereiwesen, Ersatzfischerreischein, Fischereischeinerteilung, Jahresfischereischein, Urlaubs-Fischereischein, Jugendfischereischein, Angeln, Fischereierlaubnisschein, Angelkarte, Angelerlaubnisschein, Angelschein, Urlauber-Fischereischein, Prüfung Fischerei, Fischereischeinausstellung, Staatliche Fischerprüfung, Fischereireferat, Fischerschein, Sachkunde Fischerei, Fischerei, Abgabe Fischerei, Anglerkarte, Angelerlaubnis, Fischereiprüfung, Fischerprüfung, Fisch, Anglerprüfung, Fischer
- Information für 115 / Kurztext
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- Teaser
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- Volltext
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- Erforderliche Unterlagen
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- Voraussetzungen
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- Kosten
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- Verfahrensablauf
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- Bearbeitungsdauer
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- Fristen
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- Formulare
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- Weiterführende Informationen
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- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
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- Fachlich freigegeben durch
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Fischereischein Ausstellung
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21.10.2021
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99042001012000
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Fischereischein beantragen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Angelschein, Fischereischein, Bundesfischereischein, Angeln, Fischereirecht, Fischen, Fischkarte
- Information für 115 / Kurztext
- - Ausstellung eines Fischereischeins - Zuständig: Gemeinde - Ein Fischereischein ist in Nordrhein-Westfalen für ein Kalenderjahr oder für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre gültig- Um einen Fischereischein zu erhalten, muss im Regelfall zuvor eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt werden. - Personen die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können einen Fischereischein beantragen. Personen, die das zehnte aber nicht das 16. Lebensjahr beendet haben können auch ohne abgelegte Fischerprüfung einen Jugendfischereischein beantragen. Personen, die aufgrund einer Behinderung oder Krankheit keine Fischerprüfung ablegen können, dürfen einen Sonderfischereischein beantragen.
- Teaser
- Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen angeln oder fischen möchten, benötigen Sie einen Fischereischein. Nach erfolgreicher Fischerprüfung können Sie diesen bei Ihrer
örtlichen Ordnungsbehörde beantragen.
- Volltext
- Wer in Nordrhein-Westfahlen angeln möchte, muß einen, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Der Fischereischein wird in Nordrhein-Westfahlen für ein oder für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre erteilt. Damit ein Fischereischein erteilt werden kann, muss in der Regel zuvor die Fischerprüfung abgelegt werden.Bei Ausstellung des Fischereischeins wird gleichzeitig die Fischereiabgabe erhoben. Neben dem Fischereischein gibt es nochden Jugend- und den Sonderfischereischein. Für diese Scheine muss keine Prüfung abgelegt werden. Inhaberinnen und Inhaber dieser Scheine dürfen nur in Anwesenheit einer Begleitperson mit regulärem Fischereischein fischen bzw. angeln. Die Begleitperson hat die fachgerechte Durchführung der Fischerei sicherzustellen. Den Sonderfischereischein können Personen beantragen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können. Den Jugendfischereischein können Kinder und Jugendliche zwischen zehn und fünfzehn Jahren beantragen; er hat stets eine Laufzeit von nur einem Kalenderjahr. Wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist, kann auch ohne Fischerprüfung einen Fischereischein für ein Jahr beantragen (z.B. Touristen). Die Antragstellerin, bzw. der Antragsteller muss jedoch nachweisen, dass sie oder er die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse besitzt. Der Nachweis kann beispielsweise durch Vorlage eines ausländischen Fischereischeins erfolgen. Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer werden in Nordrhein-Westfalen anerkannt; eine Umschreibung ist nicht erforderlich. Dasselbe gilt für Fischerprüfungszeugnisse, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber zum Zeitpunkt der Prüfung nicht in Nordrhein-Westfalen gemeldet war. Das Mitführen eines Fischereischeins ist auch beim Angeln an kommerziellen Angelteichen (z.B. „Forellensee“) verpflichtend.Neben dem Fischereischein wird noch ein Fischereierlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers am jeweiligen Gewässer benötigt (z.B. Fischereigenossenschaft, Gewässereigentümer, Fischereirechtpächter). Der Fischereierlaubnisschein kann häufig auch in nahegelegenen Angelgeschäften und online erworben werden.
- Erforderliche Unterlagen
- - Fischerprüfungszeugnis oder anderer Berechtigungsnachweis entsprechend dem Punkt Voraussetzungen (z.B. Ausbildungsnachweis, ausländischer Fischereischein bei Touristen aus dem Ausland, ärztliches Attest für Sonderfischereischein). Nicht erforderlich für Jugendfischereischein. - Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, o.Ä.) - Lichtbild
- Voraussetzungen
- Bestandene Fischerprüfung bei der unteren Fischereibehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, nachgewiesen durch das Fischerprüfungszeugnis. Den Nachweis einer Fischerprüfung muss nicht vorlegen: 1. wer einen Jugend- oder Sonderfischereischein beantragt, 2. wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist und die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweist, 3. wer auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich oder beruflich ausgebildet ist oder beruflich ausgebildet wird, 4. wem im Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31.12.1972 ein Fischereischein erteilt worden ist, 5. wer vor dem 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat, 6. wer in der ehemaligen DDR, die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben hat, 7. wer Inhaberin oder Inhaber eines Diplomatenausweises des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ist. Mindestalter: 14 Jahre, 10 Jahre für den Jugendfischereischein. Alleiniger oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Es dürfen keine Versagungsgründe gemäß § 33 LFischG vorliegen.
- Kosten
- - Erteilung eines Jahresfischereins: EUR 8
- Erteilung eines Fünfjahresfischerscheins: EUR 24
- Erteilung eines Jugendfischerscheins: EUR 4
- Erteilung eines Sonderfischerscheins: EUR 8
- Erteilung eines Sonderfischerscheins für fünf Jahre: EUR 24
- Mit der Gebühr wird jeweils eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben.
- Erteilung eines Ersatzfischereischeins bei Verlust des Original-Fischereischeins: EUR 5, keine Fischereiabgabe
- Im Härtefall kann auf die Erhebung der Gebühren und Fischereiabgabe verzichtet werden, es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall
- Verfahrensablauf
- Nach erfolgreicher Fischerprüfung können Sie Ihren Fischereischein bei Ihrer Gemeinde (z.B. im Bürgerbüro, Bürgeramt, Gemeindeverwaltung) beantragen. - Formlose Antragstellung (mündlich) und Einreichen der erforderlichen Unterlagen. Es findet eine Prüfung auf Versagungsgründe (gem. §33 LFischG) statt. - Nach Entrichtung der Verwaltungsgebühr und der Fischereiabgabe wird der Fischereischein bei der Gemeinde sofort ausgehändigt.
- Bearbeitungsdauer
- Keine Informationen vorhanden
- Fristen
- Der Fischereischein kann in dem Kalenderjahr beantragt werden, in dem seine Gültigkeit beginnen soll oder im Dezember des Vorjahres.
- Formulare
- Formulare: keine Bei Online-Verfahren teilweise Formulare vorhanden
- Weiterführende Informationen
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- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 21.10.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
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Fischerprüfung
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21.10.2021
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99042003000000
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4
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Fischerprüfung ablegen und Fischerprüfungszeugnis erhalten
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Fischereischein, Fischereischeinprüfung, Angelprüfung, Fischereischeinprüfungszeugnis, Prüfungszeugnis, Angelzeugnis, Fischereiprüfung, Fischerei, Angeln, Angelschein, Sportfischerei
- Information für 115 / Kurztext
- -Fischerprüfung, Abnahme - Um einen Fischereischein zu erhalten, muss in der Regel eine schriftliche und praktische Prüfung ablegt und bestanden werden. Als Nachweis über die Bestandene Prüfung dient das Fischerprüfungszeugnis. - Eine Fischerprüfung kann ab einem Alter von 13 Jahren abgelegt werden. - Das Fischerprüfungszeugnis ist ein Leben lang gültig. - Die Prüfung wird bei der unteren Fischereibehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt abgelegt.
- Teaser
- Wer in Nordrhein-Westfalen angeln möchte, braucht
einen Fischereischein. Um diesen zu
erhalten müssen Sie zuvor die
Fischerprüfung bestehen.
- Volltext
- Ein Fischereischein kann in Nordrhein-Westfalen erst nach Vollendung des 14. Lebensjahres ausgestellt werden. Für die Ausstellung ist in aller Regel eine bestandene Fischerprüfung erforderlich, die bereits ab einem Alter von 13 Jahren abgelegt werden kann.In dieser Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über Fischarten, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.Die Fischerprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Bei Nichtbestehen eines Teils der Fischerprüfung kann dieser Teil bei einem späteren Termin nachgeholt werden.In Nordrhein-Westfalen besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Vorbereitungskurs, eine Teilnahme wird aber empfohlen. Informationen hierzu erhalten Sie von den Fischereiverbänden, der unteren Fischereibehörde oder den örtlichen Angelvereinen. Alternativ besteht die Möglichkeit, sich die notwendigen Kenntnisse selbst anzueignen. Entsprechende Schulungsunterlagen hierzu werden unter anderem von den Fischereiverbänden angeboten. Alternativ hierzu gibt es entsprechende Onlinekurse. Bitte beachten Sie, dass sich die Inhalte der Fischerprüfungzwischen den Bundesländern unterscheiden und Sie das Zusammenbauen von Ruten und Montagen auch praktisch beherrschen müssen. Bitte beachten Sie auch, dass die Fischerprüfung von den unteren Fischereibehörden in der Regel nur an ein bis zwei Terminen im Jahr angeboten wird. Den Nachweis einer Fischerprüfung muss nicht vorlegen: 1. wer einen Jugend- oder Sonderfischereischein beantragt, 2. wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist und die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweist, 3. wer auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich oder beruflich ausgebildet ist oder beruflich ausgebildet wird, 4. wem im Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31.12.1972 ein Fischereischein erteilt worden ist,5. wer vor dem 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat,6. wer in der ehemaligen DDR, die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben hat, 7. wer Inhaberin oder Inhaber eines Diplomatenausweises des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ist
- Erforderliche Unterlagen
- - Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, o.Ä.) - Ggf. Ausnahmegenehmigung für den Wechsel des Prüfungsorts durch die untere Fischereibehörde am Erstwohnsitz
- Voraussetzungen
- - Mindestalter: 13 Jahre - Es dürfen keine Personen die Prüfung ablegen, für die ein Betreuer auf Grund von psychischen Krankheiten oder geistigen oder seelischen Behinderung bestellt ist. - Ggf. Ausnahmegenehmigung für den Wechsel des Prüfungsorts durch die untere Fischereibehörde am Erstwohnsitz.
- Kosten
- - Ablegen der Fischerprüfung: EUR 50
- Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Wechsel des Prüfungsorts: EUR 15
- Wiederholung eines nichtbestandenen Teils der Fischerprüfung: EUR 30
- Ersatzausstellung oder Zweitschrift Fischerprüfungszeugnis: EUR 35
- Im Härtefall kann auf die Erhebung der Gebühren verzichtet werden, es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall
- Verfahrensablauf
- Um einen Fischereischein zu erhalten, müssen Sie, abgesehen von einigen Ausnahmetatbeständen, eine Fischerprüfung erfolgreich absolvieren. - Bei der unteren Fischereibehörde melden Sie sich zur Fischerprüfung an. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde eingereicht werden.. - An dem von Ihnen ausgewählten Termin legen Sie die Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus - einem theoretischen Teil (Dauer: höchstens 60 Minuten) und -einem praktischen Teil (Dauer: höchstens 15 Minuten). Im theoretischen Teil müssen Sie in einer schriftlichen Prüfung auf einem Fragebogen 60 Fragen beantworten aus den Fachgebieten: Allgemeine Fischkunde, Spezielle Fischkunde, Gewässerkunde und Fischhege, Natur- und Tierschutz, Gerätekunde sowie Gesetzeskunde. Sie haben die schriftliche Prüfung bestanden, wenn Sie mindestens 45 Fragen, davon mindestens 6 aus jedem Fachgebiet, richtig beantwortet haben.- Anschließend erhalten Sie entweder ein Fischerprüfungszeugnis oder einen Bescheid über Ihr Nichtbestehen. - Mit dem Fischerprüfungszeugnis können Sie in Nordrhein-Westfalen Ihren Fischereischein für ein oder fünf Kalenderjahre beantragen. - Bei Nichtbestehen der Prüfung besteht die Möglichkeit, die Prüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu wiederholen. In Nordrhein-Westfalen werden die Fischerprüfungszeugnisse aller Bundesländer vollumfänglich anerkannt; bei Umzug nach Nordrhein-Westfalen kann jederzeit auch ein Fischereischein-Prüfungszeugnis eines anderen Bundeslandes vorgelegt werden, um einen Fischereischein zu erhalten. Hat man seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist es jedoch nicht möglich, die Fischerprüfung in einem anderen Bundesland abzulegen und in Nordrhein-Westfalen anerkennen zu lassen.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- Anträge auf Zulassung zur
Fischerprüfung sind spätestens 4
Wochen vor dem Prüfungstermin
einzureichen.
- Formulare
- Je nach unterer Fischereibehörde unterschiedlich
- Weiterführende Informationen
- Ggf. bei den unteren Fischereibehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten vorhanden
- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
- 21.10.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
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