andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe
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22.06.2022
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99050001005001
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2/3
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GewO
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online
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Aufstellen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe beantragen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Spielgeräte, Reisegewerbe, Aufstellung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit, §33d GewO, Spiele mit Geldgewinn, Spiele mit Warengewinn, Geldspielgeräte, Glücksspiel, Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis, Geldspielgeräte Erlaubnis
- Information für 115 / Kurztext
- Aufstellen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe beantragen Antragsteller*in benötigt Erlaubnis, um gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe veranstalten zu können; Erlaubnis bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Spiel; Erlaubnis ist an den/die Antragsteller*in als Person und an den Veranstaltungsort gebunden; Antragsteller*in kann nat. oder jur. Person sein; Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werdenZuständig: Kommunale Ordnungsbehörden
- Teaser
- Wenn Sie gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe veranstalten möchten (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Näheres erfahren Sie hier.
- Volltext
- Wenn Sie gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe veranstalten möchten (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der/die Spieler*in nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt.Die Erlaubnis berechtigt Sie nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Spiel. Sie ist an Sie als Person und an den Veranstaltungsort gebunden. Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafter oder Gesellschafterin erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Sie keine Erlaubnis benötigen (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60,00 Euro).Für Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte wird eine Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit benötigt.
- Erforderliche Unterlagen
- Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis für das Aufstellen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe müssen Sie folgende Unterlagen einreichen: Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung (ggf. Kopie der Vorder- und Rückseite)gültige Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen)bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen ein aktueller Registerauszugbei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z.B. GmbH i.G.) die notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertragesbei ausländischen juristischen Personen der Eintragungsnachweis im ausländischen Register mit beglaubigter deutscher ÜbersetzungReisegewerbekarteUnbedenklichkeitsbescheinigung des LandeskriminalamtsDie zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
- Voraussetzungen
- Damit Ihnen die Erlaubnis nach § 33d Gewebeordnung erteilt werden kann, müssen Sie eine natürliche oder juristische Person sein,den Besitz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamts oder eines Abdruckes davon nachweisen,die erforderliche Zuverlässigkeit für die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit - sowohl der spielbetreibenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, nachweisenDie erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 12 Jugendschutzgesetzes (JuSchG) rechtskräftig verurteilt worden ist.Voraussetzungen bei Spielen mit GeldgewinnDas Spiel muss in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden.Es dürfen dort höchstens drei derartige Spiele veranstaltet werden.Voraussetzungen bei Spielen mit WarengewinnDas Spiel mussauf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,Jahrmärkten oder Spezialmärkten oderin Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben (ausgenommen solche, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden)veranstaltet werden. In Gaststätten dürfen höchstens 3 solcher Spiele veranstaltet werden.
- Kosten
- Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Landesweite Rahmengebühr: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
12.5.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels (§ 33 d Abs. 1 und 3 GewO) je Spiel
a) mit Geldgewinn
Gebühr: Euro 100 bis 650
b) mit Warengewinn
Gebühr: Euro 50 bis 325
- Verfahrensablauf
- Die Erlaubnis zum Aufstellen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe müssen Sie online oder bei der zuständigen Behörde beantragen. Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter*innen oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte. Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die beantragte Erlaubnis.
- Bearbeitungsdauer
- Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
- Fristen
- Zu beachten ist, dass die erlaubnispflichtige Tätigkeit erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis ausgeübt werden darf. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
- Formulare
- Schriftform erforderlich: neinOnlineverfahren möglich: jaPersönliches Erscheinen nötig: ja
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 22.06.2022 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
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16.07.2021
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99050027000000
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2/3
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GewO
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1
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online
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
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- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
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- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung
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03.08.2022
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99050027008000
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2/3
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GewO
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1
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online
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 03.08.2022 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis
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01.12.2021
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99050027005000
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2/3
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GewO
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1
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1
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online
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Aufstellen von Geldspielgeräten
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Spielgeräte, PTB, Geeignetheit des Aufstellungsortes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, 33c GewO, Geldspielgeräte, Glücksspiel
- Information für 115 / Kurztext
- Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung
Mit einer Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit können Sie im gesamten Bundesgebiet Geldspielgeräte aufstellen. Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde einzeln erlaubt werden. Geldspielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn alle Sie alle erforderlichen Erlaubnisse besitzen.
- Teaser
- Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung
- Volltext
- Mit einer Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit können Sie im gesamten Bundesgebiet Geldspielgeräte aufstellen. Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde einzeln erlaubt werden. Geldspielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn alle Sie alle erforderlichen Erlaubnisse besitzen.
- Erforderliche Unterlagen
-
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
(zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung
(bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde)
(zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde
(zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9
Ausgefülltes Antragsformular
Bescheinigung über Unterrichtung in Spieler und Jugendschutz
(Nach § 33c Gewerbeordnung ist mit einer Bescheinigung der Industrie und Handelskammer nachzuweisen, dass man in den zur Gewerbeausübung notwendigen Kenntnissen unterrichtet worden ist.)
Sozialkonzept
(Für eine Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist nach § 33c Abs. 2 Gewerbeordnung ein Sozialkonzept vorzulegen. Das Sozialkonzept beschreibt, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.)
Handelsregisterauszug bzw. bei noch in Gründung befindlichen juristischen Personen Gründungsurkunde und Gesellschaftervertrag
- Voraussetzungen
-
Eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung setzt Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus. Die Zuverlässigkeit wird bei der Beantragung von der Behörde geprüft.
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
-
Zuerst sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zu besorgen und bei der Behörde mit dem schriftlichen Antrag einzureichen.
Die Behörde prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis mit einem Gebührenbescheid.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- Antragsformular
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 03.09.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen
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Spielhallen
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09.05.2022
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99050028000000
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2/3
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GewO
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1
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1
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online
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Spielhalle, Spieler, Casino, Spielautomat, Glücksspiel, Billardsalon, Spiel, Glücksspielhalle, Spielcasino, spielen, Glücksspielautomat, Spielothek, Spielhölle, Spielhallenerlaubnis
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
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- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Spielhallen Erlaubnis
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16.07.2021
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99050028005000
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2/3
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GewO
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1
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1
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online
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Aufstellung von Spielgeräten, Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe
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01.12.2021
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99050028005001
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2/3
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GewO
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1
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe beantragen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Spielhalle, Casino, Spielautomat, Spielautomaten, Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Glücksspiel, Glücksspielhalle, Spielcasino, Glücksspielautomat, Spielothek, Spielhallenerlaubnis, Spielhölle
- Information für 115 / Kurztext
-
Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe beantragen
Für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder
das Ausrichten einer Veranstaltung bzw.
anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit wird eine Erlaubnis benötigt.
Die Erlaubnis ist ortsgebunden.
- Teaser
- Für den Betrieb einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen brauchen Sie für den jeweiligen Ort eine Erlaubnis.
- Volltext
- Wenn Sie im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben möchten, benötigen Sie für den jeweiligen Ort eine Erlaubnis.
Stellen Sie einen formlosen Antrag auf eine Erlaubnis einer Spielhalle im Reisegewerbe
Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort
Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
bei Wohnsitz in Deutschland:
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
Bescheinigung des Insolvenzgerichts
Bescheinigung in Steuersachen (des Finanzamtes)
bei Wohnsitz im Ausland:
Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
Bei Unternehmenssitz in Deutschland, wenn das Unternehmen in einem Register eingetragen ist:
Auszug aus dem Handelsregister, bzw. dem Partnerschaftsregister, bzw. dem Genossenschaftsregister
Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
bei Wohnsitz in Deutschland:
Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszuges zur Vorlage bei einer Behörde
bei Wohnsitz im Ausland:
Dokumente aus Ihrem Wohnsitzland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit können weitere Dokumente angefordert werden.
Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie die personenbezogenen Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere) bzw. beantragen (z.B. Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung). Für die juristische Person benötigen Sie zusätzlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Reichen Sie für jede dieser Personen ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen ein.
- Erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf eine Erlaubnis einer Spielhalle im Reisegewerbe
Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort.
Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
bei Wohnsitz in Deutschland
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
Bescheinigung des Insolvenzgerichts
Bescheinigung in Steuersachen (des Finanzamtes)
bei Wohnsitz im Ausland
Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Voraussetzungen
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Für den Betrieb einer Spielhalle müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben: über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen und müssen für den Betrieb einer Spielhalle geeignet sein.
Durch den Betrieb Ihres Gewerbes ist keine Gefährdung der Jugend und keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung sind auch nicht zu erwarten.
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
-
Reichen Sie Ihren formlosen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- Beachten Sie bitte, dass Sie die Erlaubnis rechtzeitig beantragen, da die Erlaubnis bei Betriebsbeginn vorliegen muss.
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Soll in der Spielhalle nach § 60a Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO) ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33d Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) veranstaltet werden, ist zusätzlich eine Erlaubnis nach § 60a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) erforderlich.
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 12.04.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Altona, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
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andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
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16.07.2021
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99050001000000
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2/3
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GewO
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1
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1
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online
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Bingospiel, Bingo-Spiel, Wettbüro, Pokerveranstaltung, Pokergenehmigung, Pferdewette, Bingo, Bingospiele, Tombola, Pferdewetten, Bingo-Spiele, Gewinnspiel
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis
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22.06.2022
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99050001005000
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2/3
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GewO
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1
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1
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online
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Anderen Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Spielgeräte, Geschicklichkeitsspiele, Glücksspiel
- Information für 115 / Kurztext
- Aufstellen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit beantragenAntragsteller*in benötigt Erlaubnis, um gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten zu könnenErlaubnis bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes SpielErlaubnis ist an den/die Antragsteller*in als Person und an den Veranstaltungsort gebundenAntragsteller*in kann nat. oder jur. Person seinDie Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werdenZuständig: Kommunale Ordnungsbehörden
- Teaser
- Wenn Sie gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (z.B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.
- Volltext
- Wenn Sie gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn die das Spiel spielende Person nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt.Die Erlaubnis berechtigt Sie nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Spiel. Sie ist an Sie als Person und an den Veranstaltungsort gebunden.Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafter oder Gesellschafterin erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Sie keine Erlaubnis benötigen (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60,00 Euro).Für Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte benötigen Sie eine Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit.
- Erforderliche Unterlagen
- Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis für das Aufstellen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung (ggf. Kopie der Vorder- und Rückseite)gültige Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen)bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen ein aktueller Registerauszugbei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z.B. GmbH i.G.) die notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertragesbei ausländischen juristischen Personen der Eintragungsnachweis im ausländischen Register mit beglaubigter deutscher ÜbersetzungUnbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts oder ein Abdruck hiervonNachweis zum Spielort Angaben zum genauen Spielort, wo Sie das Spiel veranstalten möchten (z.B. Spielhalle, Gaststätte, Volksfest) und zur VeranstaltungsdauerNachweis der persönlichen Zuverlässigkeit Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde und/oder bei juristischen Personen bei der Gemeinde der Hauptniederlassung) (Leika- Schlüssel: 99052002109000)Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde) (Leika-Schlüssel: 99049001001000)Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse: steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtessteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde)Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsportals des AmtsgerichtesAuskunft von der Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes
- Voraussetzungen
- Damit Ihnen die Erlaubnis nach § 33d Gewebeordnung erteilt werden kann, müssen Sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen:Besitz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts oder eines Abdruckes davondie erforderliche Zuverlässigkeit für die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit - sowohl der spielbetreibenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb das Spiel veranstaltet werden sollDie erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 12 Jugendschutzgesetzes (JuSchG) rechtskräftig verurteilt worden ist.Voraussetzungen bei Spielen mit GeldgewinnDas Spiel muss in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden.Es dürfen dort höchstens drei derartige Spiele veranstaltet werden.Voraussetzungen bei Spielen mit WarengewinnDas Spiel mussauf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,Jahrmärkten oder Spezialmärkten oderin Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben (ausgenommen solche, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden)veranstaltet werden. In Gaststätten dürfen höchstens 3 solcher Spiele veranstaltet werden.
- Kosten
- Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Landesweite Rahmengebühr: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
12.4
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
12.4.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33 c Abs. 1 und 2 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
- Verfahrensablauf
- Die Erlaubnis zum Aufstellen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit müssen Sie online oder bei der zuständigen Behörde beantragen. Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter*innen oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte. Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die beantragte Erlaubnis.
- Bearbeitungsdauer
- Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
- Fristen
- Zu beachten ist, dass die erlaubnispflichtige Tätigkeit erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis ausgeübt werden darf. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
- Formulare
- Schriftform erforderlich: neinOnlineverfahren möglich: jaPersönliches Erscheinen nötig: ja
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 22.06.2022 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes
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01.12.2021
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99050027008001
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2/3
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GewO
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1
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1
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online
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- - Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes - Bestätigung des Aufstellortes für Geldspielgeräte
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Geeignetheitsbescheinigung, Geeignetheit, 33c Abs. 3 GewO, Aufstellung Geldspielgeräte
- Information für 115 / Kurztext
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Um Spielgeräte, die eine Gewinnmöglichkeit bieten, aufstellen zu dürfen, muss die Geeignetheit des Aufstellorts festgestellt werden.
Nach § 33c Gewerbeordnung muss für jeden Aufstellort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nachgewiesen werden, dass er für diesen Zweck geeignet ist. Eine solche Geeignetheitsbestätigung durch die örtlich zuständige Behörde ist Voraussetzung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden.
- Teaser
- Wenn Sie als Aufsteller von Geldspielgeräten einen neuen Aufstellungsort gefunden haben, benötigen Sie eine Bestätigung für den Aufstellungsort zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
- Volltext
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Nach § 33c Gewerbeordnung muss für jeden Aufstellort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nachgewiesen werden, dass er für diesen Zweck geeignet ist. Eine solche Geeignetheitsbestätigung durch die örtlich zuständige Behörde ist Voraussetzung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
- Erforderliche Unterlagen
-
Gewerbeanmeldung
Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung
(bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten gem. § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung
Ausgefülltes Antragsformular
- Voraussetzungen
- Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden.
- Kosten
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- Verfahrensablauf
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Vor dem Aufstellen von Geldspielgeräten muss eine Geeignetheit für den Aufstellort beantragt werden.
Die Beantragung muss schriftlich erfolgen.
Beim Aufstellen in Gaststätten muss der Betreiber der Gaststätte über eine Gaststättenkonzession verfügen.
- Bearbeitungsdauer
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- Fristen
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- Formulare
- Antragsformular
- Weiterführende Informationen
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- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
- 03.09.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen
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