amtliche Meldebestätigung Ausstellung
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18.03.2021
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99115003012000
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2/3
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BMG
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1
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- amtliche Meldebestätigung ausstellen lassen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Meldekarte, Meldeschein, Wohnungsnachweis, Anmeldebescheinigung, Meldeadresse, Melderegister, Meldenachweis, Meldung Bescheinigung, Meldebestätigung
- Information für 115 / Kurztext
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amtliche Meldebestätigung Ausstellung
nach An- oder Abmeldung wird einmalig eine schriftliche Bestätigung in Form einer kostenfreien Meldebestätigung ausgestellt
zusätzlich kann als Nachweis über die Anmeldung gegen Gebühr eine Meldebescheinigung für private und behördliche Zwecke ausgestellt werden
- Teaser
- Wenn Sie umziehen und sich bei der Gemeinde anmelden oder wenn Sie ins Ausland verziehen und sich abmelden, erhalten Sie darüber eine schriftliche Bestätigung.
- Volltext
- Sie erhalten nach Ihrer An- oder Abmeldung einmalig eine schriftliche Bestätigung in Form einer kostenfreien Meldebestätigung.
Benötigen Sie darüber hinaus einen Nachweis über Ihre Anmeldung, können Sie gegen Gebühr eine Meldebescheinigung erhalten. Sie können die Bescheinigung für private und behördliche Zwecke verwenden.
Die Meldebestätigung enthält Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Einzugs- oder Auszugsdatum, Datum der An- oder Abmeldung, Anschrift und einen Hinweis darauf, ob es sich um eine alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung handelt.
Wenn neben den reinen Meldedaten weitere Angaben bestätigt werden müssen, können Sie eine erweiterte Meldebescheinigung erhalten. Diese enthält zusätzliche Angaben, wie beispielsweise Ihren Familienstand oder Ihre Staatsangehörigkeit.
- Erforderliche Unterlagen
- Sie müssen sich ausweisen.
Sie können sich ausweisen mit:
Ihrem Personalausweis oder
Ihrem Pass.
Bei Beantragung bzw. Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin benötigen Sie:
eine schriftliche Vollmacht der berechtigten Person
deren Personalausweis oder Pass und
den Personalausweis oder Pass des Vertreters beziehungsweise der Vertreterin
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- Verwaltungsgebühr für amtliche Meldebestätigung bei An-, Um- oder Abmeldung: keine.
Verwaltungsgebühr für jede weitere Meldebescheinigung: EUR 9.
- Verfahrensablauf
- Persönliche Beantragung
Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:
Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.
Sie müssen Ihren Personalausweis oder Pass vorlegen.
Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Einwohnermeldeamt.
Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Pass und den eigenen Personalausweis oder Pass vor.
Beantragung per Post
Die schriftliche Beantragung hat folgenden Ablauf:
Für einen schriftlichen Antrag überweisen Sie zuerst die Gebühr.
Übersenden Sie anschließend Ihren Antrag mit einer Kopie des Kontoauszugs oder einem Überweisungsbeleg.
Die Meldebescheinigung wird Ihnen nach der Bearbeitung umgehend zugeschickt.
Online-Beantragung
Sie können Ihre Meldebescheinigung auch online beantragen.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen des Bundesministeriums des Innern zum Meldewesen
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/meldewesen/meldewesen.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 18.03.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Melderegisterauskunft - Erteilung Gruppenauskunft
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08.11.2021
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99115004001006
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2/3
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BMG
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1
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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zurückgestellt
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Gruppenauskunft erteilen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Meldeauskunft, Melderegisterauskunft, Anschrift ermitteln, Anschrift, EMA, Meldeadresse, Auskunft, Melderegister, Datenabruf, Meldedaten, Meldedatenauskunft, Meldedaten Auskunft, Gruppe, Gruppen, Gruppenauskunft
- Information für 115 / Kurztext
- Melderegisterauskunft - Erteilung Gruppenauskunftbei öffentlichem Interesse kann eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen erteilt werdenöffentliches Interesse: Interesse der innerstaatlichen Allgemeinheit, nicht einzelner Personen oder Gruppenals Zuordnungsmerkmal einer Personengruppe können folgende Daten verwendet werden:- Geburtsdatum,- Geschlecht,- derzeitige Staatsangehörigkeit,- derzeitige Anschriften,- Ein- und Auszugsdatum sowie- Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerin verstorbenaus dem Melderegister können folgende Daten zu der Personengruppe mitgeteilt werden:- Zugehörigkeit zu der Gruppe,- Familienname,- Vorname(n),- Doktorgrad,- Alter,- Geschlecht,- Staatsangehörigkeiten,- derzeitige Anschriften und- gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen mit Vorname(n), Familienname sowie AnschriftKosten: bei manueller Auskunftserteilung EUR 10 je ausgewählter Person, bei automatisierter Auskunftserteilung EUR 200 - 3.000zuständig: Meldebehörde
- Teaser
- Sie möchten Meldedaten zu einer bestimmten Personengruppe erhalten? Hier erfahren Sie mehr.
- Volltext
- Sie erhalten eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) nur, soweit diese im öffentlichen Interesse liegt. Unter öffentlichem Interesse ist das Interesse der innerstaatlichen Allgemeinheit zu verstehen. Davon abzugrenzen ist das Interesse einzelner Personen oder Gruppen .Die Zusammensetzung der Personengruppen können Sie frei mit ausgewählten Daten als Zuordnungsmerkmale vornehmen. Hierzu stehen Ihnen zur Verfügung: Geburtsdatum,Geschlecht,derzeitige Staatsangehörigkeit,derzeitige Anschriften,Ein- und Auszugsdatum sowieFamilienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerin verstorben.Neben der Zugehörigkeit zu der von Ihnen zusammengestellten Gruppe dürfen Ihnen folgende Meldedaten zu der Personengruppe mitgeteilt werden:Vorname(n) und Familienname,Doktorgrad,Alter,Geschlecht,Staatsangehörigkeiten,derzeitige Anschriften undgesetzliche Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen mit Vorname(n) und Familienname sowie Anschrift.
- Erforderliche Unterlagen
- Es werden folgende Unterlagen von Ihnen benötigt:Ausweisdokumente undder Nachweis über das öffentliche Interesse der Auskunftserteilung.
- Voraussetzungen
- Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:Ihr Auskunftswunsch muss im öffentlichen Interesse und somit im Interesse der innerstaatlichen Allgemeinheit liegen.Sie müssen eine zulässige Angabe als Zuordnungsmerkmal der Personengruppe verwenden.
- Kosten
- Verwaltungsgebühr bei manueller Auskunftserteilung: EUR 10 je ausgewähltem Einwohner oder Einwohnerin
Verwaltungsgebühr bei automatisierter Auskunftserteilung: zwischen EUR 200 - 3.000
- Verfahrensablauf
- Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:Sie wenden sich an die zuständige(n) Meldebehörde(n).Sie weisen das öffentliche Interesse an Ihrem Auskunftswunsch nach.Sie teilen das gewünschte Zusammensetzungsmerkmal oder die gewünschten Zusammensetzungsmerkmale der Personengruppe mit.Sie erhalten die zulässigen Daten zu der Personengruppe.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- keine
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 08.11.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Melderegisterauskunft - Erteilung Selbstauskunft
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22.03.2021
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99115004001005
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2/3
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BMG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Selbstauskunft beantragen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Selbstauskunft, Melderegister Selbstauskunft, Datenabruf, Meldedaten Auskunft, Melderegisterauskunft Selbstauskunft, Auskunft, Meldedaten
- Information für 115 / Kurztext
-
Melderegisterauskunft - Erteilung Selbstauskunft
auf Antrag erhält man Auskunft über die im Melderegister zur eigenen Person gespeicherten Daten
außerdem erhält man die Information, wer diese Daten abgerufen hat und zu welchem Zweck
beinhaltet auch automatisierte Datenabrufe
- Teaser
- Sie möchten in Erfahrung bringen, welche Daten über Sie in der Meldebehörde gespeichert sind? Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Selbstauskunft zu stellen.
- Volltext
- Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Die Auskunft umfasst:
die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
die Empfänger und Empfängerinnen von regelmäßigen Datenübermittlungen, sowie
die Zwecke und die Rechtsgrundlagen
der Speicherung sowie
der regelmäßiger Datenübermittlungen.
Soweit die Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft erfolgen, können Sie auf Antrag Auskunft über
die Arten der übermittelten Daten
als auch ihre Empfänger und Empfängerinnen erhalten.
- Erforderliche Unterlagen
- Sie müssen sich ausweisen.
Sie können sich ausweisen mit:
Ihrem Personalausweis oder
Ihrem Pass.
- Voraussetzungen
- Keine
- Kosten
- Keine
- Verfahrensablauf
- Persönliche Beantragung
Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:
Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.
Sie müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
Beantragung per Post
Reichen Sie einen unterschriebenen formlosen Antrag ein.
Online-Beantragung
Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister online beantragen:
Bei digitaler Beantragung müssen Sie sich mit dem elektronischen Personalausweis, der eID-Karte oder dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) authentifizieren.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- Datenübermittlungen über ein automatisierten Abrufverfahren oder die Daten der automatisierten einfachen Melderegisterauskunft werden nach mindestens 12 Monaten, spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht.
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen des Bundesministeriums des Innern zum Meldewesen
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/meldewesen/meldewesen.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 22.03.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Melderegisterauskunft Erteilung einfach
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18.03.2021
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99115004001001
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2/3
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BMG
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1
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- einfache Melderegisterauskunft beantragen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Melderegisterauskunft, Einfache Melderegisterauskunft, Anschrift ermitteln, Personensuche, Gesuchte Person, EMA, Meldeadresse, Melderegisterauskunft einfach, Anschrift, Auskunft, Melderegister
- Information für 115 / Kurztext
-
Melderegisterauskunft Erteilung einfach
einfache Melderegisterauskunft enthält folgende Informationen zu der gesuchten Person:
Familienname
Vornamen
Doktorgrad
derzeitige Anschriften
ist die Person verstorben, wird dies mitgeteilt
zuständig:
- Teaser
- Sie suchen eine bestimmte Person? Die zuständige Meldebehörde kann Ihnen über eine einfache Auskunft aus dem Melderegister weiterhelfen.
- Volltext
- Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben, wird Ihnen dies mitgeteilt.
Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt und durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für die betroffene Person entstehen könnte. Wenn die Person nicht eindeutig identifiziert werden konnte, wird ebenfalls keine Auskunft erteilt.
Für eine Melderegisterauskunft ist es erforderlich, genügend Angaben über die gesuchte Person zu machen, sodass sie eindeutig identifiziert werden kann und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Die erforderlichen Angaben sind
Familienname
frühere Namen
Vornamen
Geburtsdatum
Geschlecht oder
eine Anschrift.
Kann die Person nicht eindeutig identifiziert werden, wird eine neutrale Auskunft erteilt.
Die Auskunft kann auch automatisiert erteilt werden.
- Erforderliche Unterlagen
- Sie müssen sich ausweisen.
Sie können sich ausweisen mit:
Ihrem Personalausweis oder
Ihrem Pass.
- Voraussetzungen
- Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können; das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen; dies sind in der Regel
der Vor- und Familienname,
das Geburtsdatum
das Geschlecht oder
die zuletzt bekannte Anschrift.
Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
Sie dürfen die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden und müssen dies bei der Anfrage erklären
- Kosten
- Verwaltungsgebühr für eine schriftliche/elektronische Auskunft:
EUR 11
Verwaltungsgebühr für einen automatisierten Abruf:
EUR 6
- Verfahrensablauf
- Persönliche Beantragung
Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:
Es kann ein Termin erforderlich sein.
Sie müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Einwohnermeldeamt.
Schriftliche Beantragung
Die schriftliche Beantragung hat folgenden Ablauf:
Bitte überweisen Sie zuerst die Gebühr.
Übersenden Sie anschließend Ihren Antrag mit einer Kopie des Kontoauszuges oder einem Überweisungsbeleg.
Die Beantwortung der Auskunft erfolgt umgehend nach der Bearbeitung nur in schriftlicher Form an den Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin.
Online-Beantragung
Sie können die einfache Auskunft aus dem Melderegister auch online beantragen.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- Keine
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen des Bundesministeriums des Innern zum Meldewesen
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderneverwaltung/meldewesen/meldewesen.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 18.03.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Melderegisterauskunft Erteilung erweitert
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18.03.2021
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99115004001002
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2/3
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BMG
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1
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Erweiterte Melderegisterauskunft beantragen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- erweiterte Melderegisterauskunft, Auskunft erweitert, erweiterte Meldeauskunft, Anschrift ermitteln, Personensuche, gesuchte Person, Meldeadresse, Melderegisterauskunft erweitert, Meldeauskunft, Melderegister, Meldeauskunft erweitert, Melderegisterauskunft, Anschrift, EMA, Auskunft
- Information für 115 / Kurztext
-
Melderegisterauskunft Erteilung erweitert
ein berechtigtes Interesse muss glaubhaft gemacht werden
man erhält Auskunft über:
Familienname
Vornamen
Doktorgrad
derzeitige Anschriften
frühere Namen
Geburtsdatum
Geburtsort
bei Geburt im Ausland auch den Staat
Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
derzeitige Staatsangehörigkeiten
frühere Anschriften
Einzugs- und Auszugsdatum
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat
- Teaser
- Wenn Ihnen eine einfache Melderegisterauskunft nicht ausreicht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine erweiterte Melderegisterauskunft erhalten. Hier erfahren Sie Näheres.
- Volltext
- Um eine erweiterte Auskunft über einzelne bestimmte Personen zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen.
Sie erhalten Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und, soweit die Person verstorben ist, den Hinweis darauf.
Zusätzlich erhalten Sie Auskunft über frühere Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, den Familienstand, beschränkt, auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Einzugs- und Auszugsdatum, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters beziehungsweise der gesetzlichen Vertreterin, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners, Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Sie sind als antragstellende Person einer erweiterten Melderegisterauskunft verpflichtet, die gesuchte Person über das Einholen der erweiterten Melderegisterauskunft zu informieren. Im Hinblick auf die Erfüllung von Informationspflichten nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund der Melderegisterauskunft beachten Sie bitte die Vorgaben des § 45 Absatz 2 Bundesmeldegesetz.
Es ist erforderlich, genügend Angaben über die gesuchte Person zu machen, sodass sie eindeutig identifiziert werden kann und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Dies sind:
Familienname
frühere Namen
Vornamen
Geburtsdatum
Geschlecht oder
eine Anschrift.
Ist eine Identifizierung aufgrund der Angaben nicht möglich, wird keine Auskunft erteilt.
- Erforderliche Unterlagen
- Sie müssen sich ausweisen.
Sie können sich ausweisen mit:
Ihrem Personalausweis oder
Ihrem Pass
Zusätzlich müssen Sie immer Nachweis(e) zur Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses und entsprechender Zweckbindung beifügen.
- Voraussetzungen
- Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen können.
Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.
Ein rechtliches Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung (z.B. Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen) oder zur Rechtsverteidigung benötigt werden.
Die gesuchte Person wird durch Ihre Angaben eindeutig identifiziert.
Die erweiterte Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt und durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für die betroffene Person entstehen könnte.
- Kosten
- Verwaltungsgebühr für eine erweiterte Melderegisterauskunft:
EUR 15
Verwaltungsgebühr für eine Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht:
zwischen EUR 15 und EUR 50
Verwaltungsgebühr, wenn der Ermittlungsdienst eingeschaltet werden muss:
zwischen EUR 40 und EUR 100
- Verfahrensablauf
- Persönliche Beantragung
Bei einer persönlichen Beantragung gilt folgendes Verfahren:
Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.
Sie müssen Ihren Personalausweis oder Pass vorlegen.
Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Einwohnermeldeamt.
Schriftliche Beantragung
Eine schriftliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:
Für einen schriftlichen Antrag überweisen Sie zuerst die Gebühr.
Übersenden Sie anschließend Ihren Antrag mit einer Kopie des Kontoauszuges oder einem Überweisungsbeleg.
Die Beantwortung der Auskunft erfolgt umgehend nach der Bearbeitung nur in schriftlicher Form an den Antragsteller oder die Antragstellerin.
Online-Beantragung:
Sie können die erweiterte Auskunft aus dem Melderegister auch online beantragen.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- Keine
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen des Bundesministeriums des Innern zum Meldewesen
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/meldewesen/meldewesen.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 18.03.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern
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08.11.2021
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99115004001004
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2/3
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BMG
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1
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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zurückgestellt
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Wohnungsgebern Meldeauskunft erteilen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Meldeauskunft, Meldepflicht, Melderegisterauskunft, Anschrift ermitteln, Anschrift, Personensuche, gesuchte Person, EMA, Meldeadresse, Auskunft, Melderegister, Datenabruf, Meldedaten, Meldedaten Auskunft, Wohnungsgeber, Wohnungsgeberin, Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümerin, Eigentümer, Eigentümerin
- Information für 115 / Kurztext
- Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebernder Eigentümer oder die Eigentümerin einer Wohnung sowie der Wohnungsgeber oder die Wohnungsgeberin erhalten eine Melderegisterauskunft der in seiner oder ihrer Wohnung gemeldeten Personen, wenn er oder sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kannfolgende Daten werden mitgeteilt:- Familienname,- Vorname(n),- gegebenenfalls DoktorgradAuskunft auch elektronisch möglichKosten: keinezuständig: Meldebehörde
- Teaser
- Sie möchten als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin eine Melderegisterauskunft zu einer in Ihrer Wohnung gemeldeten Person erhalten? Hier erfahren Sie mehr.
- Volltext
- Als Eigentümer oder Eigentümerin einer Wohnung sowie als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung lebenden Person(en), wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.
- Erforderliche Unterlagen
- Es werden folgende Unterlagen benötigt:Nachweis über Ihre Antragsberechtigung als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin (zum Beispiel ein Mietvertrag)
- Voraussetzungen
- Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:Sie sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin oder Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin der jeweiligen Wohnung.Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
- Kosten
- keine
- Verfahrensablauf
- Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:Sie wenden sich an die zuständige Meldebehörde.Sie weisen Ihre Antragsberechtigung als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin nach.Sie machen Ihr rechtliches Interesse glaubhaft.Sie erhalten daraufhin die Auskunft.Die Auskunft kann auch im elektronischen Verfahren erteilt werden.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 08.11.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Melderegisterauskunft Erteilung gegenüber Parteien und Wählergruppen
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27.09.2021
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99115004001003
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2/3
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BMG
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1
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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zurückgestellt
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen folgende Angaben zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten:
Vor- und Familiennamen,
Doktorgrad,
derzeitige Anschrift.
Ist die nachgefragte Person verstorben, wird dies mitgeteilt.
- Teaser
- -
- Volltext
- Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen folgende Angaben zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten:
Vor- und Familiennamen,
Doktorgrad,
derzeitige Anschrift.
Ist die nachgefragte Person verstorben, wird dies mitgeteilt.
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- Die Auskünfte sindnur in den 6 Monatenvor einerWahl möglich. Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 25.11.2015 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Bundesministerium des Innern (BMI)
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Doppelbesteuerungsabkommen Ansässigkeitsbescheinigung
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03.01.2022
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99102057022000
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2/3
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|
1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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zurückgestellt
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Ansässigkeitsbescheinigung nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beantragen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Doppelbesteuerungsabkommen, Ansässigkeitsbescheinigung, Bescheinigung, Doppelbesteuerung, Ansässigkeit, DBA
- Information für 115 / Kurztext
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Doppelbesteuerungsabkommen Ansässigkeitsbescheinigung
Bescheinigung nur für ertragsteuerliche Zwecke
Antragsteller: natürliche Person (zum Beispiel Gesellschafter einer Personengesellschaft), juristische Person
Bescheinigung der Ansässigkeit in Deutschland setzt voraus:
Bestehen eines DBA im Verhältnis zu dem Staat, in dem die Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt werden soll
Ansässigkeit des Antragstellers in Deutschland nach Maßgabe des anzuwendenden DBA
Erzielung von Einkünften im Ausland
schriftlicher Antrag erforderlich (in zweifacher Ausführung)
Erteilung der Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA unmittelbar auf dem Formular
Gebühren: keine
zuständig: Finanzamt der antragstellenden Person
- Teaser
- Wenn Sie als steuerpflichtige (juristische) Person ausländische Einkünfte aus einem Staat erzielen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, kann zur Vorlage bei einer ausländischen Finanzverwaltung eine Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich sein.
- Volltext
- Häufig verlangt der ausländische Staat zum Beispiel dann eine Bescheinigung über die Ansässigkeit im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), wenn Sie im Ausland die Freistellung oder Erstattung von dort erhobenen Quellensteuern auf Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren beantragen.
Die Ansässigkeit einer Person ist nach den jeweiligen Regelungen des konkreten DBA zwischen Deutschland und dem anderen Staat, in dem die Einkünfte bezogen werden, zu bestimmen. Wenn Sie hierbei Beratung brauchen, können Sie diese kostenpflichtig bei einer Steuerberaterin oder einen Steuerberater Ihrer Wahl anfragen.
Ansässigkeitsbescheinigungen dürfen grundsätzlich nur auf einem offiziellen Vordruck erfolgen. Sie werden von Ihrem Finanzamt beziehungsweise vom Finanzamt Ihres Unternehmens erteilt.
Dabei kann die Ansässigkeitsbescheinigung bereits Teil des ausländischen Freistellungs- beziehungsweise Erstattungsantragsantrags sein (zum Beispiel bei ausländischen Kapitalerträgen oder Lizenzgebühren). Hierzu stellt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die mit der jeweiligen ausländischen Finanzbehörde abgestimmten Formulare zur Verfügung. Daneben kann das für alle Einkunftsarten gültige Formular der deutschen Finanzverwaltung genutzt werden, welches von der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt wird.
- Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag (in zweifacher Ausfertigung)
- Voraussetzungen
- Sie können den Antrag für sich selbst (als natürliche Person, zum Beispiel als Gesellschafter einer Personengesellschaft) oder in Vertretung für eine juristische Person (zum Beispiel Kapitalgesellschaft) stellen. Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann erteilt werden:
nur für ertragsteuerliche Zwecke,
wenn die natürliche Person beziehungsweise die juristische Person
gemäß dem jeweiligen DBA in Deutschland ansässig ist und
Einkünfte im Ausland erzielt wurden (zum Beispiel ausländische Kapitalerträge oder Lizenzgebühren)
- Kosten
- Gebühr:gebührenfrei
- Verfahrensablauf
- Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können Sie schriftlich bei dem für Sie beziehungsweise die juristische Person zuständigen Finanzamt beantragen.
Sie müssen das Antragsformular in zweifacher Ausfertigung einreichen.
Das Finanzamt prüft dann auf Grundlage Ihres Antrags und der Akteninhalte, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung einer Ansässigkeit in Deutschland vorliegen.
Liegen die Voraussetzungen vor, bescheinigt das Finanzamt die Ansässigkeit unmittelbar auf dem von Ihnen eingereichten Formular.
Das Finanzamt übergibt oder übersendet Ihnen die Originalausfertigung der Ansässigkeitsbescheinigung, während es die Zweitausfertigung zu den Akten nimmt.
- Bearbeitungsdauer
- Bearbeitungsdauer:0-1Monate
- Fristen
- Keine. Die Ansässigkeit der Person kann zeitpunkt- oder zeitraumbezogen bescheinigt werden.
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 16.11.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Senatsverwaltung für Finanzen Berlin (SenFin)
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