Sonstige Annexleistungen Übernahme
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77000000008263
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2/3
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Pilotierung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
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- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
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- Information für 115 / Kurztext
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- Teaser
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- Volltext
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- Erforderliche Unterlagen
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- Voraussetzungen
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- Kosten
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- Verfahrensablauf
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- Bearbeitungsdauer
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- Fristen
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- Formulare
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- Weiterführende Informationen
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- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
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- Fachlich freigegeben durch
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Sonstige Annexleistungen Übernahme
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77000000008263
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2/3
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Pilotierung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
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- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
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- Information für 115 / Kurztext
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- Teaser
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- Volltext
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- Erforderliche Unterlagen
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- Voraussetzungen
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- Kosten
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- Verfahrensablauf
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- Bearbeitungsdauer
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- Fristen
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- Formulare
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- Weiterführende Informationen
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- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
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- Fachlich freigegeben durch
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Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss
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16.07.2021
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99013002024000
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2/3
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AdWirkG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Pilotierung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Babyklappe, Adoptionsvermittler, Adoptivfamilie, inkognito-Adoption, Adoptivkind, Adoptionsvermittlungsstellen, Eltern - Adoption, Annahme als Kind, halb-offene Adoption, Adoptiveltern, Adoptionsaufhebung, Kind - Adoption
- Information für 115 / Kurztext
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- Teaser
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- Volltext
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- Erforderliche Unterlagen
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- Voraussetzungen
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- Kosten
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- Verfahrensablauf
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- Bearbeitungsdauer
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- Fristen
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- Formulare
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- Weiterführende Informationen
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- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption
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23.09.2022
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99013002024001
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2/3
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AdWirkG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Pilotierung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Adoption eines ausländischen Kindes, Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Umwandlungsausspruch, Adoptivkind, starke Adoption, Adoption, Ausland, Beschluss des Amtsgerichts, Beschluss des Familiengerichts, Adoptiveltern, adoptieren, Adoptionsstelle, Beschluss, schwache Adoption
- Information für 115 / Kurztext
-
Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption
Adoption eines Kindes im Ausland
Umwandlung von einer schwachen in eine starke Adoption
Erforderliche Unterlagen:
notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
ausländische Adoptionsurkunde
zuständig: Amtsgericht – Familiengericht –
- Teaser
- Eine im Ausland vorgenommene sogenannte schwache Adoption eines Kindes kann durch Beschluss des Familiengerichts in eine sogenannte starke Adoption umgewandelt werden.
- Volltext
- Auf Antrag kann das Familiengericht eine sogenannte schwache Adoption in eine sogenannte starke Adoption umwandeln.
- Erforderliche Unterlagen
-
notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
ausländische Adoptionsurkunde.
Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig:
durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
- Voraussetzungen
- Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.
Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn
dies dem Wohl des Kindes dient,
die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das ElternKind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen
- Kosten
- Notarkosten Gerichtskosten die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall
- Verfahrensablauf
- Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei dem zuständigen Amtsgericht einreichen. Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.
Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn
dies dem Wohl des Kindes dient,
die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das ElternKind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.
Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau deutsche Staatsangehörige sind.
- Bearbeitungsdauer
- Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger
- Fristen
- keine
- Formulare
- keine
- Weiterführende Informationen
- Weitere Informationen zum Thema Auslandsadoption mit einer Länderliste finden Sie unter
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 09.09.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen
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Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes Beurkundung
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16.07.2021
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99013004026000
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2/3
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AdÜbAG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Pilotierung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Erklärung der Adoptionsbewerber, dass sie bereit sind, das ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren.
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Adoptionsverfahren, Adoptivpflegekind, Internationale Adoption, Bereiterklärung, Adoption, Übernahme von Kosten
- Information für 115 / Kurztext
-
Beurkundung der Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes.
Die Erklärung verpflichtet in bestimmten Fällen zur Erstattung öffentlicher Leistungen, die nach dessen Einreise für das Kind erbracht werden.
Zuständig ist die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlich zuständigen Jugendamtes, die auch die Eignungsprüfung durchgeführt hat.
- Teaser
- Ist die Adoption eines aus dem Ausland stammenden Kindes möglich, werden die Adoptionsbewerber von der Auslandsvermittlungsstelle aufgefordert, zu erklären, dass sie bereit sind, dieses Kind zu adoptieren, wenn es nach Deutschland einreist. Diese Erklärung muss beurkundet werden.
- Volltext
- Sind Sie an der Adoption eines Kindes aus dem Ausland interessiert und kann Ihnen ein Kind zur Adoption vorgeschlagen werden, werden Sie von der Auslandsvermittlungsstelle aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, dass Sie bereit sind, dieses Kind zu adoptieren.
Für diese Erklärung ist eine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden. Diese Beurkundung kann in einem Notariat oder in einem Jugendamt erfolgen. Die Beurkundung im Jugendamt ist gebührenfrei. Für die Beurkundung in einem Notariat entstehen Kosten.
Wenn Sie sich bereit erklären, dass Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren, sind Sie verpflichtet, verschiedene öffentliche Leistungen zu erstatten, die für das Kind gewährt werden. Diese Verpflichtung besteht für maximal sechs Jahre und endet mit einer Adoption des Kindes.
Für Leistungen, die für das Kind erbracht werden, wenn das Kind bereits in Ihrem Haushalt lebt aber noch nicht adoptiert ist, besteht keine Erstattungspflicht. In diesen Fällen müssen Sie nur einen Kostenbeitrag in dem Umfang zahlen, wie auch Eltern dies müssten. Das gleiche gilt für Leistungen, die auch gewährt werden müssten, wenn das Kind bereits in Ihrem Haushalt leben würde.
- Erforderliche Unterlagen
- Für die Beurkundung muss die Identität nachgewiesen werden. Sie müssen sich daher mit einem Personalausweis, Reisepass oder vergleichbaren Dokumenten ausweisen können.
- Voraussetzungen
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Die Auslandsvermittlungsstelle muss Sie im Rahmen des Adoptionsverfahrens aufgefordert haben, eine Erklärung nach § 7 Abs. 1 AdÜbAG abzugeben und Sie müssen bereit sein, dass Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren.
- Kosten
- Für die notarielle Beurkundung entstehen Kosten entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die genaue Höhe der Kosten kann das Notariat vor einer Beurkundung mitteilen. Die öffentliche Beurkundung der Erklärung vor der Urkundsperson eines Jugendamtes ist kostenfrei.
- Verfahrensablauf
-
Wenn die Auslandsvermittlungsstelle Sie aufgefordert hat, eine Erklärung nach § 7 Abs. 1 AdÜbAG abzugeben und Sie bereit sind, dass Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren, wenden Sie sich an die Stelle bei der Sie die Beurkundung vornehmen lassen möchten.
Am günstigsten ist es, wenn mit der Stelle die die Urkunde aufnehmen soll ein Termin vereinbart wird. Vor der Beurkundung informiert die Person die die Urkunde aufnimmt über die rechtlichen Folgen, die die Beurkundung hat.
Die Beurkundung kann in der Regel sofort erfolgen.
Die Urkunde wird an die Auslandsvermittlungsstelle übersandt.
- Bearbeitungsdauer
- Die erforderlichen rechtlichen Belehrungen und Fragen, die ggf. vor der Beurkundung gestellt werden sollen, erfordern einen zeitlichen Aufwand. Der Zeitaufwand ist in jedem Einzelfall anders. Hinzu kommt eine eventuelle Wartezeit vor Ort. Es ist empfehlenswert, einen Termin für die Beurkundung zu vereinbaren.
- Fristen
- Wenn die Auslandsvermittlungsstelle Sie zur Beurkundung Ihrer Erklärung auffordert, setzt diese Ihnen eine Frist bis zu der die Beurkundung erfolgen muss. Können Sie diese Frist aus zwingenden Gründen nicht einhalten, wollen das Ihnen vorgeschlagene Kind aber adoptieren, müssen Sie sich für eine Fristverlängerung an die Auslandsvermittlungsstelle wenden.
- Formulare
- Keine
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 04.02.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen
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Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet Beurkundung
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12.08.2021
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99013007026000
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2/3
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Pilotierung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Einwilligung des Vaters in die Adoption eines Kindes
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Verzichtserklärung, Einwilligung in Adoption, Ungewollte Schwangerschaft, Adoption, Verzicht auf elterliche Sorge
- Information für 115 / Kurztext
-
Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet Beurkundung
Für die Freigabe zur Adoption bedarf es der Einwilligung beider Eltern. Diese kann erst acht Wochen nach der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, kann der nicht sorgeberechtigte Vater des Kindes (oder der Mann, der glaubhaft macht der Vater des Kindes zu sein), seine Einwilligung schon vor der Geburt des Kindes erteilen.
Der Vater kann außerdem durch Erklärung darauf verzichten, die elterliche Sorge für das Kind auf ihn zu übertragen.
Zuständig ist die Adoptionsstelle des örtlich zuständigen Jugendamts
- Teaser
- Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben möchten und mit der Mutter nicht verheiratet sind, können Sie nach der Geburt des Kindes darauf verzichten, einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sich zu stellen.
- Volltext
- Damit ein Kind zur Adoption freigegeben werden kann, bedarf es der Einwilligung beider Eltern. Diese Einwilligung kann in der Regel erst acht Wochen nach Geburt des Kindes erteilt werden.
Wenn die Mutter nicht verheiratet ist, können Sie als Vater, wenn Sie nicht sorgeberechtigt sind, die Einwilligung in die Adoption bereits vor der Geburt des Kindes erteilen. Diese Einwilligung muss notariell beurkundet werden. Die Einwilligung in eine Adoption kann nicht bei einem Jugendamt beurkundet werden.
Außerdem kann der Vater eine Erklärung abgeben, dass er die elterliche Sorge für das Kind nicht beantragen wird. Diese die Einwilligung ergänzende Erklärung muss öffentlich beurkundet werden. Öffentlich bedeutet, dass die Erklärung ebenfalls notariell beurkundet werden kann. Die Erklärung kann allerdings beispielsweise auch (in diesem Fall kostenfrei) bei einem Jugendamt beurkundet werden.
Sowohl bei der Beurkundung der Einwilligung in eine Adoption als auch bei der Beurkundung der Verzichtserklärung, werden Sie vor der Beurkundung über die rechtlichen Folgen und Wirkungen der Beurkundung informiert.
- Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis (Personalausweis ,Reisepass oder vergleichbares Dokument)
Nachweis der Vaterschaft (Geburtsurkunde des Kindes, entweder mit Eintrag des Vaters oder Anerkennungserklärung des Vaters plus Bestätigung der Mutter über die Vaterschaft)
- Voraussetzungen
- Sie müssen der Vater des Kindes sein. Ist die Vaterschaft noch nicht rechtswirksam festgestellt, müssen Sie glaubhaft machen können der Vater des Kindes zu sein.
Beispielsweise könnte die Mutter bestätigen, dass nur Sie als Vater des Kindes in Betracht kommen.
- Kosten
- Für die notarielle Beurkundung entstehen Kosten entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die genaue Höhe der Kosten kann Ihnen das Notariat vor der Beurkundung mitteilen. Die öffentliche Beurkundung der Verzichtserklärung vor der Urkundsperson eines Jugendamtes ist kostenfrei.
- Verfahrensablauf
-
Sie müssen nachweisen, dass Sie der Vater des Kindes sind. Als Nachweis kann eine Geburtsurkunde des Kindes dienen, in der Sie als Vater eingetragen sind. Ist das Kind noch nicht geboren, müssen Sie glaubhaft machen, der Vater des Kindes zu sein (siehe Voraussetzungen). Gleiches gilt, wenn Ihre Vaterschaft nach der Geburt des Kindes noch nicht rechtswirksam festgestellt worden ist.
Die Person, die die Urkunde aufnimmt, klärt Sie über die Rechtswirkung der Urkunde auf.
Für die Beurkundung im Jugendamt ist eine Terminvereinbarung erforderlich.
Die Urkunde wird dann an das Familiengericht übersandt. Die Einwilligung bzw. der Verzicht wird wirksam, sobald die Urkunde bei dem Familiengericht eingegangen ist.
Sowohl die Einwilligung als auch der Verzicht sind unwiderruflich. Das heißt, auch wenn Sie Ihre Meinung ändern sollten, können Sie nicht von den beurkundeten Erklärungen zurücktreten.
- Bearbeitungsdauer
- Die erforderlichen rechtlichen Belehrungen und Fragen, die Sie ggf. vor der Beurkundung klären möchten, erfordern einen zeitlichen Aufwand, der in jedem Einzelfall anders ist. Hinzu kommt eine eventuelle Wartezeit vor Ort. Es ist empfehlenswert, einen Termin für die Beurkundung zu vereinbaren.
- Fristen
- Einen Verzicht auf die Übertragung des Sorgerechts kann der nicht mit der Mutter verheiratete Vater erst nach der Geburt des Kindes beurkunden lassen. Seine Einwilligung in die Adoption kann der nicht mit der Mutter verheiratete und nicht sorgeberechtigte Vater dagegen bereits vor der Geburt des Kindes beurkunden lassen. Ansonsten können Mutter und Vater getrennt oder gemeinsam die notarielle Einwilligung in die Adoption ihres Kindes frühestens acht Wochen nach der Geburt erteilen.
- Formulare
- Keine
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 04.02.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen
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Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson Anordnung
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16.11.2021
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99013009088000
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2/3
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BGB
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Pilotierung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Verbleib eines Kindes bei einer Pflegeperson
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- leibliche Eltern, Pflege, Pflegeeltern, Kindeswohl, Pflegefamilie, verbleiben, Pflegekind, Verbleib, Gefährdung, Wegnahme, Gefahr, Verbleibensanordnung
- Information für 115 / Kurztext
-
Verbleib eines Kindes bei Pflegeperson Anordnung
Pflegeperson kann den Verbleib des Kindes in seiner Pflegefamilie beantragen, wenn die Eltern das Kind aus der Pflegefamilie nehmen möchten
Eine Anordnung des Gerichts ist auch ohne Antrag möglich
Gericht prüft die Voraussetzungen
Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie wird angeordnet,
wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt,
wenn die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen wollen und
wenn das Kindeswohl durch die Wegnahme von der Pflegeperson gefährdet wäre
Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie wird auf Dauer angeordnet,
wenn die Eltern die Erziehungsverhältnisse nicht nachhaltig verbessert haben,
die Verbesserung der Erziehungsverhältnisse der Eltern sehr wahrscheinlich nicht zu erwarten ist und
der dauerhafte Verbleib des Kinds bei der Pflegeperson zu seinem Wohl erforderlich ist
entscheidend für den richterlichen Beschluss ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip".
zuständig: Amtsgericht – Familiengericht
- Teaser
- Sie sind Pflegeperson und die leiblichen Eltern wollen das Kind wieder bei sich aufnehmen? Dann können Sie beim Familiengericht beantragen, dass das Kind bei Ihnen bleibt.
- Volltext
- Nicht jedes Kind wächst bei seinen leiblichen Eltern oder bei einem leiblichen Elternteil auf. Vernachlässigung, häusliche Gewalt oder eine gravierende Erkrankung eines Elternteils können Bedingungen sein, die das Wohl des Kindes stark einschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Kind dann bei einer Pflegeperson oder einer Pflegefamilie untergebracht werden. Häufig kommt es auch dadurch zur Familienpflege, dass Eltern ihr Kind für unbestimmte Zeit in die Obhut von Verwandten, etwa den Großeltern, geben.
Als Pflegeperson helfen Sie, für das Wohl des Ihnen anvertrauten Kindes zu sorgen und dieses zu stärken. Wenn sich die Bedingungen in der Herkunftsfamilie Ihres Pflegekindes nicht verbessern oder auch sonst im Einvernehmen mit den Eltern, kann das Kind auch auf Dauer bei Ihnen bleiben. Sollten die Eltern damit nicht (mehr) einverstanden sein, können Sie beim Familiengericht eine Verbleibensanordnung beantragen. Das Familiengericht ordnet den Verbleib bei der Pflegeperson an, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme von der Pflegeperson gefährdet würde.
Liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Verbleibensanordnung auf Dauer vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung als Teil des Kindeswohls auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen.
Sofern ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige gerichtliche Regelung besteht und eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, kann das Gericht dies auch als vorläufige Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung beschließen.
Beachten Sie, dass die Rechte der Eltern des Kindes einen hohen Stellenwert haben. Deshalb haben diese auch in der Zeit, in der das Kind nicht von ihnen betreut wird, einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Ziel ist es, die Bedingungen in der Herkunftsfamilie so zu verbessern, dass die Eltern das Kind wieder selbst erziehen können, oder zumindest ihre Beziehung zu dem Kind und das Verständnis für das Kind so zu fördern, dass einvernehmlich eine andere, dem Kindeswohl entsprechende und auf Dauer angelegte Lebensperspektive entwickelt werden kann. Soweit der Umgang dem Kindeswohl entspricht, gilt das Recht und die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind auch dann, wenn es bei einer Pflegeperson lebt.
Grundlage der gerichtlichen Entscheidung ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Die Entscheidung richtet sich also nicht nach den subjektiven Wünschen der Eltern oder Pflegeperson. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass eine Wegnahme des Kindes von der Pflegefamilie durch die Eltern nur erfolgt, wenn dadurch dem Kind durch einen Beziehungsabbruch kein Schaden zugefügt wird.
- Erforderliche Unterlagen
- Es sind keine Unterlagen erforderlich.
- Voraussetzungen
- Sie haben ein Kind bei sich aufgenommen und möchten den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie beantragen. Für die begehrte gerichtliche Entscheidung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Das Kind muss bereits seit längerer Zeit in Ihrer Familie leben. Ob dies der Fall ist, wird einzelfallbezogen, unter anderem unter Berücksichtigung des Kindesalters beurteilt,
die Eltern wollen das Kind von Ihnen wegnehmen und
die Wegnahme aus der Pflegefamilie durch die Eltern würde das Wohlergehen des Kindes gefährden.
Möchten Sie, dass das Kind auf Dauer in Ihrer Familie verbleibt, müssen für eine solche Gerichtsentscheidung darüber hinaus folgende Kriterien erfüllt sein:
Die Eltern haben ihre Erziehungsverhältnisse nicht nachhaltig verbessert,
sehr wahrscheinlich wird es auch in Zukunft nicht zu einer Verbesserung der Erziehungsverhältnisse der Eltern kommen und
der dauerhafte Verbleib des Kindes in Ihrer Familie ist zu seinem Wohl erforderlich.
Beachten Sie: Entscheidend für die Beurteilung Ihres Antrags ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Dabei werden besonders das Alter des Kindes, seine Beziehungen und Bindungen zum Zeitpunkt der Entscheidung und seine Vorgeschichte einbezogen.
- Kosten
- Zu Lasten der Pflegeperson können Gerichtskosten und etwa bei anwaltlicher Vertretung - auch außergerichtliche Kosten anfallen. Eine Gerichtskostenpflicht der Pflegeperson tritt nur ein, wenn das Gericht der Pflegeperson die Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegt. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt.
- Verfahrensablauf
-
Sie als Pflegeperson beantragen beim Familiengericht den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie.
Das Gericht übersendet den Antrag an die Eltern und das Jugendamt zur Kenntnis sowie Stellungnahme. Ferner bestellt es für das Kind einen Verfahrensbeistand ("Anwalt oder Anwältin des Kindes"), welcher im Verfahren das Kind unterstützt und seine Interessen vertritt.
Das Gericht hört das Kind im Beisein seines Verfahrensbeistandes an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck vom Kind. Zudem führt das Gericht zeitnah einen Erörterungstermin durch. In dem Termin werden die Eltern und die Pflegeperson persönlich angehört und das Jugendamt und der Verfahrensbeistand nehmen Stellung. Es wird auch erörtert, welche Hilfen gegebenenfalls erforderlich sind und ob eine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann.
Soweit für die Entscheidung erforderlich, findet eine weitergehende Sachverhaltsermittlung etwa durch Befragung weiterer Personen oder durch die Einholung von Auskünften oder eines Sachverständigengutachtens statt.
Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss über einen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie.
Bis zur abschließenden Entscheidung kann das Gericht aufgrund eines sofortigen gerichtlichen Regelungsbedarfs eine vorläufige Maßnahme – insbesondere einen vorläufigen Verbleib des Kindes bei seiner Pflegeperson – im Wege der einstweiligen Anordnung treffen.
- Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig. Der gerichtliche Erörterungstermin soll spätestens binnen eines Monats seit Einleitung des Verfahrens durchgeführt werden.
- Fristen
- Sie müssen keine Fristen beachten.
- Formulare
- Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: ja
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 10.11.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Verfahren zur Annahme als Kind Beratung und Belehrung
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16.07.2021
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99013003025000
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2/3
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BGB
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Pilotierung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Stiefkind, Ersetzung der Einwilligung, Stiefsohn, Stieftochter, Belehrung vor der Ersetzung der Einwilligung, Einwilligung in die Adoption, Minderjährigenadoption, Adoptionsfreigabe
- Information für 115 / Kurztext
-
Verfahren zur Annahme als Kind Beratung und Belehrung
Die Einwilligung eines Elternteils in die Adoption seines Kindes kann durch das Familiengericht aus verschiedenen Gründen ersetzt werden.
Nähere Informationen kann die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamtes erteilen.
- Teaser
- Für eine Adoption, bedarf es der Einwilligung beider Eltern und des Kindes. In Ausnahmefällen kann das Familiengericht die Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ersetzen. Das zuständige Jugendamt ist verpflichtet, die Eltern zu dem Verfahren zu beraten und belehren.
- Volltext
- Soll ein Kind adoptiert werden, müssen beide Elternteile und das Kind in eine Adoption einwilligen. Die Einwilligung eines Elternteils kann in bestimmten Ausnahmefällen durch das Familiengericht ersetzt werden.
Eine Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils ist möglich, wenn dieser gegenüber seinem Kind gleichgültig ist, oder
seine Pflichten gegenüber seinem Kind für einen längeren Zeitraum grob verletzt.
In den vorgenannten Fällen kann die Einwilligung nur ersetzt werden, wenn es für das betroffene Kind mit besonders schwerwiegenden (unverhältnismäßigen) Nachteilen verbunden sein würde, wenn eine Adoption nicht erfolgt.
Eine Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils ist außerdem möglich, wenn dieser seine elterlichen Pflichten besonders schwer verletzt hat und aus diesem Grund anzunehmen ist, dass das Kind nie im Haushalt dieses Elternteils leben wird.
Eine Ersetzung der Einwilligung ist auch möglich, wenn ein Elternteil unter einer besonders schweren psychischen Erkrankung oder einer besonders schwerwiegenden geistigen oder seelischen Behinderung leidet und aus diesem Grund sein Kind dauerhaft nicht betreuen und erziehen kann und wenn in einem solchen Fall die Entwicklung des Kindes schwer gefährdet würde, wenn eine Adoption nicht erfolgt.
Voraussetzung für eine Ersetzung der Einwilligung ist damit in jedem Fall, dass es für das betroffene Kind erhebliche negative Auswirkungen mit sich bringt, wenn es nicht adoptiert werden kann. Leichte Nachteile die für das Kind entstehen können, wenn es nicht adoptiert wird, rechtfertigen keine Ersetzung einer Einwilligung in eine Adoption.
Wenn die Einwilligung ersetzt werden soll, weil ein Elternteil sich seinem Kind gegenüber gleichgültig zeigt, ist das Jugendamt verpflichtet, den Elternteil darüber zu informieren (belehren), dass eine Ersetzung seiner Einwilligung möglich ist. Es muss den Elternteil darauf hinweisen, dass das Familiengericht die Einwilligung erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Belehrung ersetzen darf.
Diese Belehrung ist nicht erforderlich, wenn der Aufenthalt des Elternteils nicht bekannt ist und trotz entsprechender Bemühungen durch das Jugendamt in drei Monaten nicht festgestellt werden kann.
Soll die Einwilligung ersetzt werden, weil ein Elternteil seinem Kind gegenüber gleichgültig ist, soll das Jugendamt diesen Elternteil darüber informieren(beraten), welche Hilfen angeboten werden können, falls der Elternteil selbst die Erziehung seines Kindes in seiner Familie übernehmen würde.
Diese Beratung erfolgt nicht, wenn das Kind bereits länger in der Familie, die es adoptieren will in Pflege ist und bei einer Aufnahme in den Haushalt des Elternteils schwere Schäden für das Kind zu erwarten wären.
In den Fällen, in denen die Mutter die alleinige elterliche Sorge ausübt, muss das Jugendamt den Vater über seine rechtlichen Möglichkeiten beraten. Gemeint ist hier beispielsweise ein Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind durch den Vater.
- Erforderliche Unterlagen
- Keine
- Voraussetzungen
- Die verschiedenen Voraussetzungen, die zu einer Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption seines Kindes führen können, sind unter Volltext aufgeführt.
- Kosten
- Für die Durchführung des familiengerichtlichen Verfahrens zur Ersetzung der Einwilligung in eine Adoption entstehen in der Regel Kosten. Für die dem Jugendamt in diesen Verfahren zukommenden Aufgaben werden keine Kosten erhoben.
- Verfahrensablauf
-
Das Kind oder seine gesetzliche Vertretung beantragt die Ersetzung der Einwilligung des Elternteils beim Familiengericht.
In den entsprechenden Fällen belehrt und berät die Adoptionsvermittlungsstelle des zuständigen Jugendamtes die betroffenen Elternteile.
Das Familiengericht entscheidet unter Beteiligung des Elternteils, dessen Einwilligung ersetzt werden soll, und mit Anhörung des Jugendamtes, ob die Einwilligung ersetzt wird.
- Bearbeitungsdauer
- In der Regel mehrere Monate
- Fristen
- Die Einwilligung in die Adoption kann frühestens fünf Monate nach Geburt des Kindes durch das Familiengericht ersetzt werden. Wird die Einwilligung ersetzt, weil das Kind dem Elternteil gleichgültig ist, kann dies außerdem frühestens drei Monate nach Belehrung durch das Jugendamt erfolgen (allerdings in keinem Fall früher als fünf Monate nach der Geburt des Kindes).
- Formulare
- Keine
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 04.02.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen
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Vermittlungsakten Einsicht gewähren
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16.07.2021
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99013008109000
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2/3
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AdVermiG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Pilotierung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Einsicht in die Adoptionsakte erhalten.
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Vermittlungsvorgang, Adoptionsakte, Herkunftssuche, Adoption, Vermittlungsakte
- Information für 115 / Kurztext
-
Vermittlungsakten Einsicht gewähren
Einsicht in die Vermittlungsakten für adoptierte Kinder
Einsicht in die Vermittlungsakten für Eltern, die ihr Kind adoptiert haben
zuständig ist die Adoptionsstelle über welche die Adoption vermittelt worden ist.
- Teaser
- Als adoptierte Person können Sie ab dem 16. Geburtstag selbst Einsicht in die Akten über die Vermittlung Ihrer Adoption nehmen, wenn Interessen anderer Betroffener, gemeint sind hier vor allem die leiblichen Eltern, einer Einsicht nicht entgegenstehen und überwiegen.
- Volltext
- Wenn Sie Informationen über Ihre Herkunft erhalten möchten, müssen Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden, die die Adoption vermittelt hat.
Die Fachkräfte lassen Sie die Akten einsehen und stehen Ihnen unterstützend und für Fragen zur Verfügung.
Eine Akteneinsicht ist nicht möglich, soweit überwiegende persönliche Belange der beteiligten Personen entgegenstehen.
Die Adoptionsvermittlungsstelle kann sich im Einzelfall bemühen, auch für die leiblichen Eltern und Geschwister aus der Herkunftsfamilie eine angemessene individuelle Lösung zu finden. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht für Angehörige der Herkunftsfamilie nicht.
Einen Ausdruck aus dem Geburtseintrag des vom Standesamt geführten Personenstandsregisters können
die (Adoptiv-)Eltern,
die (Adoptiv-)Großeltern,
die adoptierte Person (wenn sie älter als 16 Jahre ist) und
ggf. die Person, die das Adoptivkind gesetzlich vertritt (sofern dies nicht die (Adoptiv-)Eltern sind,
beantragen.
Der Ausdruck kann vor Ort, schriftlich, per Fax oder soweit die betreffende Gemeinde das anbietet online beantragt werden
Eine lange Aktenaufbewahrungsfrist für Akten über Adoptionen wurde erst Anfang 2002 eingeführt. Liegt die Adoption schon längere Zeit zurück, existieren daher möglicherweise keine Vermittlungsakten mehr.
Bei Adoptionen, die vor 1977 durchgeführt wurden, war keine Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt. Die Adoption erfolgte damals noch durch einen notariellen Vertrag, der vom Amtsgericht bestätigt wurde. Eine Nachfrage beim beteiligten Gericht kann möglicherweise weiterführen.
Das Geburtenbuch / Personenstandsregister wird bei dem fürn den Geburtsort einer Person zuständigen Standesamt geführt.
- Erforderliche Unterlagen
- Da anlässlich einer Akteneinsicht und auch durch einen Auszug aus dem Personenstandsregister persönliche Daten bekannt werden, wird in der Regel der Nachweis der eigenen Identität durch die Vorlage eines gültigen Ausweises (Personalausweis, Reisepass oder ähnliches) erforderlich sein.
- Voraussetzungen
- Wenn Sie die Vermittlungsakten einsehen möchten:
Sie sind
adoptiert worden und mindestens 16 Jahre alt oder
Eltern und haben Ihr Kind adoptiert und sind sorgeberechtigt für Ihr Kind
Wenn Sie die Auskünfte oder Unterlagen vom Standesamt erhalten möchten:
Unterlagen aus dem Personenstandsregister beim Standesamt können beantragen:
die Eltern, die ihr Kind adoptiert haben,
deren Eltern,
die gesetzliche Vertretung des Kindes und
das mindestens 16 Jahre alte Kind selbst.
Nach dem Tod des Kindes können Auskünfte aus dem Personenstandsregister außerdem erhalten:
andere Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht (also die leiblichen Eltern) und
deren Ehegatten, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlinge.
Andere Personen haben ein Recht auf Einsicht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
- Kosten
- Für die Einsicht in die Adoptionsvermittlungsakte entstehen keine Kosten. Die Gebühren für Tätigkeiten eines Standesamtes sind landesrechtlich geregelt und daher von Bundesland zu Bundesland verschieden.
- Verfahrensablauf
- Die Adoptionsvermittlungsstelle, die Ihre Vermittlung durchgeführt hat, gibt Ihnen und Ihren sorgeberechtigten Eltern, soweit dies im Einzelfall möglich ist, Einsicht in die Akten über die Vermittlung Ihrer Adoption.
Die Fachkräfte informieren Sie über Ihre Herkunft und Lebenssituation, sofern ihnen Informationen dazu vorliegen und dem keine Interessen anderer Personen entgegenstehen.
Vor dem Besuch der Adoptionsvermittlungsstelle ist eine telefonische Anfrage und Terminvereinbarung zu empfehlen.
- Bearbeitungsdauer
- Vor dem Besuch der Adoptionsvermittlungsstelle ist eine telefonische Anfrage und Terminvereinbarung zu empfehlen. Auf diese Weise kann abgesprochen werden, wann eine Einsichtnahme in die Akten möglich ist. Soll ein Standesamt persönlich aufgesucht werden, kann dies zu den jeweiligen Öffnungszeiten erfolgen. Diese Zeiten sind nicht einheitlich geregelt. Im Zweifel ist auch in diesem Fall eine vorherige telefonische Nachfrage sinnvoll.
- Fristen
- Keine
- Formulare
- Keine
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 04.02.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen
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Widerrufserklärung der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind Beurkundung
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16.07.2021
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99013006026000
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2/3
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BGB
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Pilotierung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Widerruf der Einwilligung in die Adoption durch Kinder über 14 Jahre
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Widerruf der Einwilligung, Einwilligung, Adoption, Widerrufserklärung
- Information für 115 / Kurztext
-
Widerrufserklärung der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind Beurkundung
Kinder über 14 Jahre können ihre Einwilligung in eine Adoption widerrufen
Dies betrifft insbesondere Kinder bei einer StiefkindAdoption
Die Widerrufserklärung muss beurkundet werden
Zuständig ist die Adoptionsvermittlungsstelle im örtlich zuständigen Jugendamt
- Teaser
- Wenn für oder durch ein Kind in eine Adoption (auch in eine Stiefkind-Adoption) eingewilligt worden ist, kann diese Einwilligung durch das Kind widerrufen werden, wenn es 14 Jahre oder älter ist.. Ein Widerruf muss öffentlich beurkundet werden.
- Volltext
- Für eine Adoption sind grundsätzlich die Einwilligungen der Mutter, des Vaters und des Kindes erforderlich. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob es um eine Adoption durch eine neue Familie (Fremd-Adoption) oder durch einen Stiefelternteil (Stiefkind-Adoption) geht.
Für Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, kann nur die Person (bzw. können nur die Personen) die es gesetzlich vertritt (bzw. vertreten) die Einwilligung erteilen. Für ältere Kinder kann in der Regel nur das Kind selbst die Einwilligung erklären. Es braucht dann allerdings die Zustimmung der es gesetzlich vertretenden Person(en).
Solange das Gericht noch nicht über die Adoption entschieden hat, kann ein Kind, das 14 Jahre oder älter ist seine Einwilligung zu seiner Adoption widerrufen. Das ist auch möglich, wenn der gesetzliche Vertreter die Einwilligung für das Kind erklärt hat und das Kind später 14 Jahre alt geworden ist, aber nur, wenn die Adoption noch nicht abgeschlossen ist. Das Kind kann die Einwilligung alleine widerrufen. Es braucht hierzu keine Erlaubnis. Warum das Kind die Einwilligung widerrufen will, spielt keine Rolle.
Für den Widerruf der Einwilligung ist eine Form vorgeschrieben. Der Widerruf muss öffentlich beurkundet werden. Diese Beurkundung kann in einem Notariat oder in einem Jugendamt erfolgen. Die Beurkundung im Jugendamt ist gebührenfrei. Für die Beurkundung in einem Notariat entstehen Kosten.
- Erforderliche Unterlagen
- Für die Beurkundung muss die Identität nachgewiesen werden, damit klar ist, dass das Kind das adoptiert werden soll und nicht jemand anderes die Einwilligung widerruft. Ein Kind, das 16 Jahre oder älter ist, kann hierfür den Personalausweis vorlegen. Ein Kind das jünger ist, sollte mit der Stelle bei der die Urkunde aufgenommen werden soll, klären, wie es seine Identität belegen kann.
- Voraussetzungen
- Die gesetzliche Vertretung oder das mindestens 14 Jahre alte Kind selbst hat in der vorgeschriebenen Form in eine Adoption eingewilligt.
Das Kind ist mindestens 14 Jahre alt und geschäftsfähig.
- Kosten
- Für die notarielle Beurkundung entstehen Kosten entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die genaue Höhe der Kosten kann das Notariat vor einer Beurkundung mitteilen. Die öffentliche Beurkundung des Widerrufs vor der Urkundsperson eines Jugendamtes ist kostenfrei.
- Verfahrensablauf
-
Am günstigsten ist es, wenn mit der Stelle die die Urkunde aufnehmen soll ein Termin vereinbart wird. Vor der Beurkundung informiert die Person die die Urkunde aufnimmt über die rechtlichen Folgen, die die Beurkundung hat.
Für die Beurkundung im Jugendamt ist eine Terminvereinbarung erforderlich.
Die Urkunde wird an das Familiengericht übersandt.
Der Widerruf der Einwilligung wird wirksam, sobald die Urkunde bei dem Familiengericht eingegangen ist. Geht die Urkunde bei dem Familiengericht ein, bevor dieses abschließend über die Adoption entschieden hat, kann die Adoption nicht mehr erfolgen.
- Bearbeitungsdauer
- Die erforderlichen rechtlichen Belehrungen und Fragen, die ggf. vor der Beurkundung gestellt werden sollen, erfordern einen zeitlichen Aufwand. Der Zeitaufwand ist in jedem Einzelfall anders. Hinzu kommt eine eventuelle Wartezeit vor Ort. Es ist empfehlenswert, einen Termin für die Beurkundung zu vereinbaren.
- Fristen
- Es sind keine Fristen zu beachten.
- Formulare
- Keine
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 04.02.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen
|
Adoption eines Kindes in Deutschland, Inlandsadoption Beschluss
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23.09.2022
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99013001024000
|
3
|
AdWirkG
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1
|
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Pilotierung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Adoptionsvermittlungsstellen, Eltern - Adoption, Adoption, Adoptionsurkunde, Adoptionspflege, Adoptiveltern, Kind - Adoption, adoptieren, Babyklappe, Adoptivfamilie, Adoptionsvermittler, Adoptionsbeschluss des Familiengerichts, Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts, inkognito-Adoption, Adoptivkind, Annahme als Kind, Annahme Minderjähriger, halb-offene Adoption, Beurkundung der Adoption, Adoptionsaufhebung
- Information für 115 / Kurztext
-
Adoption eines deutschen Kindes Beschluss
nach erfolgreicher Vermittlung durch die zuständige Adoptionsstelle (Jugendamt) und nach Ablauf der Pflegezeit
notariell beurkundeter Adoptionsantrag
zuständig: Amtsgericht – Familiengericht –
- Teaser
- Die Annahme als Kind (Adoption) wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
- Volltext
- Nach erfolgreicher Vermittlung durch die zuständige Adoptionsstelle und nach Ablauf der Pflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - einreichen.
Das Familiengericht prüft den Antrag und spricht – wenn der Antrag sich als zulässig und begründet erweist - im Beschlussverfahren die Adoption rechtsgültig aus.
- Erforderliche Unterlagen
-
notariell beurkundeter Adoptionsantrag
notariell beurkundete Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum Adoptionsantrag für ein unter 14jähriges Kind beziehungsweise
notariell beurkundete Einwilligungserklärung des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
notariell beurkundete Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern
Unterlagen der Annehmenden:
Nachweise über Verdienst, Vermögen, Schulden
Identitätsnachweise (Personalausweis/ Reisepass)
Geburtsurkunden
Meldebescheinigungen
Gesundheitszeugnisse/ärztliche Bescheinigungen
Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde
Fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle
Anhörung/Beteiligung des Jugendamtes falls es keine fachlichen Äußerungen abgegeben hat
- Voraussetzungen
-
Sie wollen ein Kind adoptieren.
Sie haben alle erforderlichen Unterlagen für das Amtsgericht wie z. B. den notariell beurkundeten Adoptionsantrag vorliegen.
Das Familiengericht wird von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchführen und prüft das Adoptionsverfahren.
- Kosten
- Notargebühren Gerichtskosten
- Verfahrensablauf
- Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, wenden Sie sich zunächst an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle und durchlaufen ein Bewerbungsverfahren. Nach bestandener Adoptionspflegezeit, kann der Adoptionsantrag gestellt werden:
Sie oder Ihr Notar/Ihre Notarin müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus. Mit Zustellung dieses Beschlusses ist die Adoption wirksam und unanfechtbar. Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.
- Bearbeitungsdauer
- Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger.
- Fristen
- keine
- Formulare
- keine
- Weiterführende Informationen
- Informationen zum Thema Adoption allgemein
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 09.09.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen
|
Begleitung des Kindes auf der Suche nach der Herkunft Begleitung
|
|
77000000008236
|
3
|
AdWirkG
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1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Pilotierung NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|
Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes Begleitung
|
|
77000000008237
|
3
|
AdWirkG
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Pilotierung NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|
Allgemeine Vollzeitpflege Begleitung
|
|
77000000008250
|
3b
|
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Pilotierung NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|
Befristete Vollzeitpflege Begleitung
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|
77000000008251
|
3b
|
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Pilotierung NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|
Bezuschussung Altersabsicherung von Pflegepersonen Begleitung
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|
77000000008252
|
3b
|
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Pilotierung NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|
Eignungsprüfung für interessierte Pflegeeltern Prüfung
|
|
77000000008253
|
3b
|
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Pilotierung NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|
Einmalige Leistung bei Aufnahme eines Pflegekindes Begleitung
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77000000008254
|
3b
|
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Pilotierung NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|
Fortführung der Unterbringung / Hilfe für junge Volljährige Begleitung
|
|
77000000008259
|
3b
|
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Pilotierung NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|
Heilpädagogische Vollzeitpflege Begleitung
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77000000008255
|
3b
|
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Pilotierung NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|
Leistungen der Krankenhilfe - Übernahme von Beiträgen für eine freiwillige Krankenversicherung Versorgung
|
|
77000000008260
|
3b
|
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Pilotierung NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|
Leistungen der Krankenhilfe - Zuzahlungen und Eigenanteile Versorgung
|
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77000000008261
|
3b
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|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Pilotierung NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|
Monatliche Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt der in Pflegefamilien untergebrachten Minderjährigen und jungen Volljährigen Feststellung
|
|
77000000008256
|
3b
|
|
1
|
|
offline (noch nicht in Betrieb)
|
Pilotierung NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|
Nachbetreuung nach Beendigung der Vollzeitpflege Begleitung
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77000000008262
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2/3
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|
1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Pilotierung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|
Sonderpädagogische Vollzeitpflege Begleitung
|
|
77000000008257
|
3b
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|
1
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offline (noch nicht in Betrieb)
|
Pilotierung NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|
Vollzeitpflege für ältere Kinder und Jugendliche Begleitung
|
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77000000008258
|
3b
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Pilotierung NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
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- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
|