- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- BAföG für einen Schulbesuch beantragen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Zweiter Bildungsweg, Elternunabhängiges BAföG, Schüler an höheren Fachhochschulen, BAföG-Auslandszuschuss, Azubi, BAföG-Antrag, Praktikumsfinanzierung, Bildungsdarlehen, Schüler an Abendgymnasien, BAföG-Anspruch, BAföG, Schulabschluss finanzieren, Abendschule, Schulische Ausbildung, BAföG beantragen, Bundesausbildungsförderung, BAföG für Schüler, BAföG im Ausland, Schüler an Kollegs, 2. Bildungsweg, Praktikum finanzieren
- Information für 115 / Kurztext
-
Ausbildungsförderung Bewilligung für Schüler
Finanzielle Förderung von Schulausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Möglich, wenn
Eltern wenig verdienen oder die Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG erfüllte werden,
kein oder nur geringes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden vorhanden und
Schulbesuch in Vollzeit erfolgt
Schülerinnen und Schüler erhalten gesamte Förderung in monatlichen Auszahlungsraten als Zuschuss
Dazu zählen auch Schülerinnen und Schüler an
Abendgymnasien,
Kollegs,
höheren Fachschulen sowie
Azubis, die sich in einer schulischen Ausbildung befinden
Praktika werden nur gefördert, wenn
es sich um ein Pflichtpraktikum innerhalb des Lehrplans handelt und
Höhe richtet sich
1. nach festgelegtem monatlichem Bedarf für
Lebenshaltungskosten,
ggf. Unterkunft,
ggf. Kosten für Krankenversicherung,
ggf. Kinder,
je nach Schulform,
2. nach Einkünften des Antragstellers sowie ggf. der Eltern und/oder des Ehegatten/Lebenspartners, die vom Bedarf abgezogen werden:
Einkommen der Eltern über Freibetrag von
EUR 1.835, wenn Eltern zusammenleben,
EUR 1.225 je Elternteil, wenn Eltern getrennt leben,
ggf. Einkommen eines Ehegatten/Lebenspartners über Freibetrag von EUR 1.225 und
ggf. eigenes Vermögen, wenn es höher als EUR 7.500 ist.
BAföG wird elternunabhängig gewährt, wenn
Antragsteller mindestens 5 Jahre erwerbstätig war (Beruf oder 3 Jahre Ausbildung plus 2 Jahre Beruf) oder
Schulabschluss auf dem 2. Bildungsweg angestrebt wird
oder in bestimmten Ausnahmefällen, wenn der/die Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat
Bei Auslandsaufenthalt werden Zuschläge zu den Reisekosten gewährt.
Förderung bis zum Ende der Ausbildungszeit möglich, danach nur in Ausnahmefällen
zuständig:
Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort Ihrer Eltern
in bestimmten Fällen am Wohnort des Auszubildenden oder am Ort der Ausbildungsstätte
- Teaser
- Sie können für Ihren Schulbesuch oder ein Praktikum finanzielle Unterstützung erhalten, wenn Ihre Eltern vergleichsweise wenig verdienen oder Sie bereits elternunabhängig erwerbstätig waren. Diese Unterstützung wird BAföG genannt.
- Volltext
- BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Die Förderung erhalten Sie zur Finanzierung
Ihres Schulbesuchs oder
unter bestimmten Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Schulbesuchs.
Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die Wichtigsten sind:
Ihre Eltern und/oder Ihr Lebenspartner verdienen vergleichsweise wenig.
Sie selbst haben kein oder ein geringes Einkommen.
Ihr Vermögen liegt unter dem Freibetrag von EUR 7.500.
Sie streben ihnen Schulabschluss in Vollzeit an.
Altersgrenze: 30 Jahre (Ausnahmen sind möglich)
Als Schülerin oder Schüler erhalten Sie die finanzielle Unterstützung als Zuschuss. Sie müssen nichts zurückzahlen.
Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihr Lebenspartner oder Sie selbst vergleichsweise viel verdienen.
Grundsätzlich können Sie, wenn Sie einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beziehen. Wenn Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn Sie nicht zu Hause wohnen können (zum Beispiel, weil Sie den gewünschten Abschluss nicht in der Nähe machen können).
Der monatliche Bedarf setzt sich aus 2 Teilen zusammen:
Grundbedarf:
EUR 391,00, wenn Sie ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen,
EUR 243,00, wenn Sie eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
EUR 439,00, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen, erhalten Sie zusätzlich Bedarf für die Unterkunft:
Insgesamt EUR 580,00, wenn Sie eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
Insgesamt EUR 675,00, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
Auch wenn Sie während Ihrer Schulzeit ein Jahr im Ausland verbringen, können Sie BAföG erhalten. Sie erhalten dann zudem einen Reisekostenzuschlag sowohl für die Hinreise auch als für die Rückreise:
EUR 250,00 innerhalb Europas oder
EUR 500,00 außerhalb Europas.
Wenn Sie Ihren Schulabschluss auf dem 2. Bildungsweg anstreben, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, das Einkommen Ihrer Eltern wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Hinweise: Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet.
Praktikantinnen und Praktikanten:
Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig ist.
Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihr Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die im Ausland absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern.
- Erforderliche Unterlagen
-
Bescheinigung der Schule oder Ausbildungsstätte
Kopie des
Personalausweises,
Passes oder
aktuellen Aufenthaltstitels
Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen: Kopie
des Mietvertrages oder
der Meldebescheinigung
Wenn Sie nicht familienversichert sind: Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und Beitragshöhe
Gegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum, zum Beispiel
Lohnabrechnung, Nebenjob, Werksvertrag,
Waisenrentenbescheid,
Stipendiumsbescheid oder
Riester-Renten-Bescheinigung
Nachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung, zum Beispiel Kontoauszug
Wenn Sie ein Auto haben:
Schätzung des Wertes, beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot, und
Kraftfahrzeugschein.
Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern.
- Voraussetzungen
-
Sie besuchen als Schülerin oder Schüler beziehungsweise Azubi eine der folgenden Schulformen:
weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, wenn Sie wegen Ihrer Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können,
Fach- und Fachoberschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen,
Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt,
Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung),
Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg oder
höhere Fachschule oder Akademie.
Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit,
Sie beziehungsweise ein Elternteil war vor Beginn der Ausbildung eine bestimmte Zeit im Inland erwerbstätig,
Sie selbst müssten mindestens 5 Jahre vorher im Inland erwerbstätig gewesen sein.
Ihrer Eltern müssten während der letzten 6 Jahre mindestens drei Jahre im Inland erwerbstätig gewesen sein.
oder Sie verfügen über bestimmte Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und die gegebenenfalls geforderte Wartezeit oder Erwerbstätigkeit.
Praktikum:
Sie erhalten BAföG für Ihren Schulbesuch, Ihre Ausbildung und das Praktikum sofern dieses nach den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist und bei Auslandspraktika mindestens 12 Wochen dauert.
- Kosten
- keine
- Verfahrensablauf
- Wenn Sie BAföG für Ihre Schulausbildung online beantragen möchten,
aktivieren Sie zunächst entweder die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises (eID) oder eröffnen Sie ein De-Mail-Konto. Für beides müssen Sie sich registrieren.
Das Verfahren hängt von dem Bundesland ab, in dem Sie Ihre Ausbildung absolvieren bzw. wo Ihre Eltern ihren Wohnsitz haben.
Wenn Sie den Antrag in Papierform stellen möchten,
gehen Sie auf die Internetseite des BAföG und laden Sie die Antrags-Formblätter herunter, die Sie betreffen. Alternativ können Sie die Anträge auch bei Ihrem Studierendenwerk abholen.
Wenn Sie nicht wissen, welche Formblätter Sie betreffen, können Sie den Antragsassistenten auf der Internetseite des BAföG benutzen: Sie beantworten einige Fragen und der Assistent teilt Ihnen mit, welche Formblätter Sie einreichen müssen.
Sie können die Formblätter am Computer ausfüllen und ausdrucken oder sie ausdrucken und handschriftlich ausfüllen. Der Antrag muss unterschrieben werden.
Fügen Sie die notwendigen Nachweise hinzu.
Senden Sie die ausgefüllten Antragsformulare direkt an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung.
Das Amt für Ausbildungsförderung prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen, werden diese nachgefordert. Ist der Antrag vollständig, wird er geprüft und die Entscheidung per Bescheid mitgeteilt.
- Bearbeitungsdauer
- Bis zu 10 Wochen bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen (kann in dieser Zeit keine abschließende Entscheidung getroffen werden, sind die Ämter gesetzlich zur Zahlung unter Vorbehalt verpflichtet).
- Fristen
- Keine, aber BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden.
- Formulare
- Formulare: ja
Online-Verfahren möglich: ja, mit eID oder De-Mail
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- BAföG für einen Schulbesuch beantragen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Schüler-BAföG, Zweiter Bildungsweg, Elternunabhängiges BAföG, Schülerinnen und Schüler an Abendgymnasien, Kollegs und höheren Fachhochschulen, BAföG-Auslandszuschuss, Azubi, BAföG-Antrag, Praktikumsfinanzierung, Bildungsdarlehen, BAföG-Anspruch, BAföG, Schulabschluss finanzieren, Abendschule, Schulische Ausbildung, BAföG beantragen, Bundesausbildungsförderung, BAföG für Schüler, BAföG im Ausland, Schüler an Kollegs, Praktikum finanzieren
- Information für 115 / Kurztext
- Finanzielle Förderung von Schulausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist möglich, wenn Eltern wenig verdienen oder die Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG erfüllt werden, wenn kein oder nur geringes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden vorhanden ist, wenn ein Schulbesuch in Vollzeit erfolgt.Schülerinnen und Schüler erhalten die gesamte Förderung in monatlichen Auszahlungsraten als vollen Zuschuss ohne Rückzahlungsverpflichtung.Dazu zählen auch Schülerinnen und Schüler an Abendgymnasien, Kollegs, höheren Fachschulen sowie Azubis, die sich in einer schulischen Ausbildung befinden.Praktika werden nur gefördert, wenn es sich um ein Pflichtpraktikum innerhalb des Lehrplans handelt.
- Teaser
- Sie können für Ihren Schulbesuch oder ein Praktikum einen finanziellen Zuschuss erhalten, wenn im Elternhaus die finanziellen Voraussetzungen dafür fehlen oder Sie bereits elternunabhängig erwerbstätig waren. Diese Unterstützung wird BAföG genannt.
- Volltext
- BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Sollten in Ihrem Elternhaus die finanziellen Voraussetzungen dafür fehlen, gibt es Hilfe vom Staat.Grundsätzlich können Schülerinnen und Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG erhalten. Auch Schülerinnen und Schüler von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung von Abendschulen (Abendgymnasien, Abendrealschulen und Abendhauptschulen sowie von Akademien und Kollegs) voraussetzt, können eine Förderung durch das BAföG beantragen (§ 2 BAföG, Stichwort Ausbildungsstätten).Für diejenigen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn sie außerhalb des Elternhauses wohnen müssen (bspw. weil der gewünschte Abschluss nicht in der Nähe des Elternhauses erlangt werden kann oder weil die Schülerin oder der Schüler bereits einen eigenen Haushalt führt). Zu den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen zählen Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, integrierte Gesamtschulen und Schulen mit mehreren Bildungsgängen.Das BAföG fördert deutsche Berechtigte und unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausländer, wie EU-Angehörige und Personen, die eine Niederlassungserlaubnis haben oder als Flüchtling anerkannt sind, sowie deren Familienangehörige (§ 8 BAföG, Stichwort Staatsangehörigkeit).Grundsätzlich gilt: Wer BAföG erhalten möchte, darf bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch z. B. für Auszubildende des zweiten Bildungsweges und für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren (§ 10 BAföG, Stichwort Altersgrenze).Es kann so lange BAföG bezogen werden, bis auf diesem Weg der erste berufsqualifizierende Abschluss erreicht wurde. Unter besonderen Voraussetzungen ist auch ein Wechsel der Ausbildung möglich. Wer jedoch in weniger als drei Schuljahren ein oder mehrere berufsqualifizierende Abschlüsse erreicht, kann auch für eine weitere Ausbildung bis zu deren planmäßigem Abschluss gefördert werden (§ 7 BAföG, Stichwort Erstausbildung).Die Förderung beginnt frühestens mit dem Antragsmonat, auch dann, wenn die Ausbildung schon früher begonnen hat.Im BAföG sind sogenannte Bedarfssätze festgelegt. Das sind pauschal festgelegte Beträge, die Schülerinnen und Schüler in der Regel für ihren Lebensunterhalt wie Essen, Kleidung und Wohnkosten sowie für Ausbildungskosten wie Lehrbücher und Fahrtkosten benötigen (§§ 12, 13 BAföG, Stichwort Lebenshaltungskosten).Wenn Sie während Ihrer Schulzeit ein Jahr im Ausland verbringen, können Sie weiterhin BAföG erhalten. Sie erhalten dann zudem einen Reisekostenzuschlag sowohl für die Hinreise als auch für die Rückreise. Wenn Sie Ihren Schulabschluss auf dem 2. Bildungsweg anstreben, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, dass das Einkommen Ihrer Eltern bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird. Hinweis: Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet. Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig sind. Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihr Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die im Ausland absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern.
- Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung der Schule oder AusbildungsstätteKopie des Personalausweises, Passes oder aktuellen AufenthaltstitelsWenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen: Kopie des Mietvertrages oder der MeldebescheinigungWenn Sie nicht familienversichert sind: Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und BeitragshöheGegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum mittels bspw. Lohnabrechnung, Nebenjobnachweis, Werksvertrag, Waisenrentenbescheid, Stipendiumsbescheid oder Riester-Renten-BescheinigungNachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung mittels bspw. Kontoauszug Wenn Sie ein Auto haben: Schätzung des Wertes mittels beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot und Kraftfahrzeugschein. Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern.
- Voraussetzungen
- Sie besuchen als Schülerin oder Schüler beziehungsweise Azubi eine der folgenden Schulformen:weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, wenn Sie wegen Ihrer Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können,Fach- und Fachoberschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen,Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt,Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung), Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg oder höhere Fachschule oder Akademie.Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit,Sie, beziehungsweise ein Elternteil, war vor Beginn der Ausbildung eine bestimmte Zeit im Inland erwerbstätig,Sie selbst müssten mindestens 5 Jahre vorher im Inland erwerbstätig gewesen sein.Ihre Eltern müssten während der letzten 6 Jahre mindestens drei Jahre im Inland erwerbstätig gewesen sein oder Sie verfügen über bestimmte Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und die gegebenenfalls geforderte Wartezeit oder Erwerbstätigkeit. Praktikum: Sie erhalten BAföG für Ihren Schulbesuch, Ihre Ausbildung und das Praktikum, sofern dieses nach den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist und bei Auslandspraktika mindestens 12 Wochen dauert.
- Kosten
- keine
- Verfahrensablauf
- Wenn Sie BAföG für Ihre Schulausbildung online beantragen möchten, aktivieren Sie zunächst entweder die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises (eID) oder eröffnen Sie ein De-Mail-Konto. Für beides müssen Sie sich registrieren. Das Verfahren hängt von dem Bundesland ab, in dem Sie Ihre Ausbildung absolvieren bzw. wo Ihre Eltern ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie den Antrag in Papierform stellen möchten, gehen Sie auf die Internetseite des BAföG und laden Sie die Antrags-Formblätter herunter, die Sie betreffen. Wenn Sie nicht wissen, welche Formblätter Sie betreffen, können Sie den Antragsassistenten auf der Internetseite des BAföG benutzen: Sie beantworten einige Fragen und der Assistent teilt Ihnen mit, welche Formblätter Sie einreichen müssen. Sie können die Formblätter am Computer ausfüllen und ausdrucken oder sie ausdrucken und handschriftlich ausfüllen. Der Antrag muss unterschrieben werden. Fügen Sie die notwendigen Nachweise hinzu. Senden Sie die ausgefüllten Antragsformulare direkt an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung. Das Amt für Ausbildungsförderung prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Fehlende Unterlagen werden nachgefordert. Ist der Antrag vollständig, wird er geprüft und die Entscheidung per Bescheid mitgeteilt.
- Bearbeitungsdauer
- Bis zu 10 Wochen bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen (kann in dieser Zeit keine abschließende Entscheidung getroffen werden, sind die Ämter gesetzlich zur Zahlung unter Vorbehalt verpflichtet).
- Fristen
- Keine, aber BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden.
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- www.bafög.de
https://www.bafög.de/de/bafoeg-fuer-schuelerinnen-und-588.php
https://www.bafoeg-digital.de/ams/BAFOEG
- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
- 21.10.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
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