Schülerbeförderung
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06.04.2022
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99088011000000
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
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- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
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- Information für 115 / Kurztext
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- Teaser
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- Volltext
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- Erforderliche Unterlagen
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- Voraussetzungen
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- Kosten
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- Verfahrensablauf
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- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
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- Formulare
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- Weiterführende Informationen
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- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
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- Fachlich freigegeben durch
- -
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
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Schülerbeförderung Durchführung
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23.02.2021
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99088011058000
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Zuständigkeit für die Schülerbeförderung
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Schülerfahrkostenverordnung, Schülerbeförderung, Zuständigkeit, Schulträger, Schulträgerprinzip, Kostenträger, Antrag, Antragsformular, Bewilligungszeitraum, Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerzeitkarten, Schülerticket, Schülerspezialverkehr, Beförderung mit Privatfahrzeugen.
- Information für 115 / Kurztext
- Schülerbeförderung Durchführung
Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen.
Die Durchführung der Fahrkostenübernahme ist Sache des Schulträgers.
- Teaser
- Hier finden Sie Informationen zur Durchführung der Schülerbeförderung.
- Volltext
- Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach der Schülerfahrkostenverordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG bezeichneten Schulformen.
Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht:
1. öffentliche Verkehrsmittel,
2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),
3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).
Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.
Die Durchführung der Fahrkostenübernahme ist Sache des Schulträgers. Bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums kann der Schulträger u.a. Sonderregelungen für die Zeit der Schulferien, aus Anlass eines Wohnungs- bzw. Schulwechsels sowie bei vorzeitigem Verlassen der Schule vorsehen.
Die Schulen sollen im Rahmen ihrer Informations- und Beratungspflicht die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über ihre Antragsberechtigung und die Ausschlussfristen nach Maßgabe des vom Schulträger festgelegten Verfahrens jährlich vor Beginn des Bewilligungszeitraumes eingehend informieren.
- Erforderliche Unterlagen
-
Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
- Voraussetzungen
- Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat).
- Kosten
- keine
- Verfahrensablauf
-
Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.
Bei vorliegendem Anspruch:
Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.
- Bearbeitungsdauer
- Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn, wenn möglich unverzüglich
In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung.
- Fristen
- Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr.
Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger.
Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.
- Formulare
- Nein (nicht einheitlich).
Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.
- Weiterführende Informationen
- Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung:
https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu
Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 23.02.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
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Schülerbeförderung Erstattung
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23.02.2021
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99088011039000
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Übernahme von Schülerfahrkosten
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Schülerfahrkosten; Schulweg; Schülerticket; Schülerzeitkarte; Schülerverkehr; Fahrkosten; Fahrkostenübernahme; Fahrkostenerstattung; Kostenträger; Nächstgelegene Schule; Schülerspezialverkehr; Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln; Beförderung mit einem Privatfahrzeug; Privater PKW; Wegstreckenentschädigung;
- Information für 115 / Kurztext
- Schülerbeförderung Erstattung
Übernahme von Schülerfahrkosten
Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen
Gilt für allgemeinbildende Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und Berufskollegs in Vollzeitform
Regelfall: Erstattung für die kostengünstigste Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück
Regelfall: Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist die kostengünstigste Beförderungsart
Schülerzeitkarten oder Schülertickets, die sich von Region zu Region unterscheiden
Regelfall Erstattung von höchstens 100 Euro monatlich
Normalfall: Übernahme von Schülerfahrkosten zur nächstgelegenen Schule
Erstattung für die kostengünstigste Beförderung: i.d.R. öffentliche Verkehrsmittel
Erstattung nur zur nächstgelegenen Schule und zurück
Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen (= Schülertickets), kann der Schulträger einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil festsetzen.
Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen der Förderschulen.
Sonderfälle:
Übernahme von Schülerfahrkosten aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung
Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen (z. B. gefährlicher Schulweg).
- Teaser
- Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Schülerbeförderung erstattet werden.
- Volltext
- Die Schülerfahrkostenverordnung und das Prinzip der Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten durch den Schulträger der besuchten Schule gilt für Schülerinnen und Schülern, die Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform.
Der Schulträger erstattet auf der Grundlage der Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.
Der jeweilige Schulträger ist nicht dazu verpflichtet, ein Beförderungsmittel anzubieten, aber dazu, die Kosten für die Beförderung zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.Im Regelfall werden die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet.
Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen.
Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs liegt im Ermessen des Schulträgers. Für die Eltern bzw. die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler fallen keine Kosten an, Die Erstattung der Schülerfahrkosten ist damit abgegolten.
Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.
Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines
1. Personenkraftwagens 0,13 Euro
2. sonstigen Kraftfahrzeugs 0,05 Euro
3. Fahrrads 0,03 Euro.
Daneben gibt es Sonderfälle:
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen (wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung) eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss.
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.
- Erforderliche Unterlagen
-
Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
- Voraussetzungen
-
Länge des Schulwegs
Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
Nächstgelegene Schule der gewählten Schulform.
- Kosten
- Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat.
Darüber hinaus gehende Kosten übernehmen Sie.
Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen.
Für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen.
Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an.
Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.
- Verfahrensablauf
- Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.
- Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.
- Fristen
- Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr.
Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger.
Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.
Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder das Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt hat.
- Formulare
- Jeder Schulträger hat in der Regel seine eigenen Formulare, die häufig auch über die Schule erhältlich sind.
- Weiterführende Informationen
- Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung:
https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu
Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 23.02.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
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Wichtig ist, dass es sich um nicht finale und auch nicht abgestimmt Versionen handelt (weder technische Machbarkeit noch rechtliche oder vollständige inhaltliche Prüfung sind vollständig erfolgt). Es handelt sich um erste Ideen und Aufschläge unsererseits, die eine mögliche Lösung sein könnten. Die dort hinterlegten Bearbeitungszeiten sind von uns geschätzt und die Informationen an den Bausteinen sind z.T. Arbeitshinweise oder Gedankenstützen für uns und nicht durch die Fachlichkeit qualitätsgesichert. An manchen Stellen sind die Modelle auch nicht hundertprozentig PICTURE-konform dargestellt (insbesondere die Darstellung bei der Gestaltung der Antragsformulare).
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Schülerbeförderung Erstattung der Kosten bei Überschreitung der Mindestentfernung
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23.02.2021
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99088011039001
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Übernahme von notwendigen Schülerfahrkosten zur nächstgelegenen Schule
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Schülerfahrkosten; Schulweg; Schülerticket; Schülerzeitkarte; Schülerverkehr; Fahrkosten; Fahrkostenübernahme; Fahrkostenerstattung; Notwendige Fahrkosten; Entfernungsgrenzen; Gefährlicher Schulweg; Kostenträger; Nächstgelegene Schule; Schülerspezialverkehr; Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln; Beförderung mit einem Privatfahrzeug; Privater PKW; Wegstreckenentschädigung
- Information für 115 / Kurztext
- Schülerbeförderung Erstattung der Kosten bei Überschreitung der Mindestentfernung
Übernahme von Schülerfahrkosten
Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen
Gilt für allgemeinbildende Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und Berufskollegs in Vollzeitform
Erstattung für die kostengünstigste Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück
Voraussetzungen: Schulweg beträgt in der einfachen Entfernung für Schülerinnen und Schüler
der Primarstufe mehr als 2 km,
der Sekundarstufe I und der Klasse 10 des achtjährigen Gymnasiums mehr als 3,5 km,
und der Sekundarstufe II mehr als 5 km.
Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die kostengünstigste Beförderungsart
Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen (= Schülertickets), kann der Schulträger einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil festsetzen.
- Teaser
- Schülerfahrkosten werden für die in Nordrhein-Westfalen wohnenden Schülerinnen und Schüler übernommen, die eine Schule in Nordrhein-Westfalen besuchen und für die ein Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung besteht.
- Volltext
- Die Schülerfahrkostenverordnung und das Prinzip der Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten durch den Schulträger der besuchten Schule gilt für Schülerinnen und Schüler, die Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform.
Der Schulträger erstattet auf der Grundlage der Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.
Die Fahrkosten werden erstattet, wenn der Schulweg (Fußweg) in der einfachen Entfernung für Schülerinnen und Schüler
- der Primarstufe mehr als 2 km,
- der Sekundarstufe I und der Klasse 10 des achtjährigen Gymnasiums mehr als 3,5 km,
- und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.
Der jeweilige Schulträger ist nicht dazu verpflichtet, ein Beförderungsmittel anzubieten, aber dazu, die Kosten für die Beförderung zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Im Regelfall werden die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet.
Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen.
Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs liegt im Ermessen des Schulträgers. Für die Eltern bzw. die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler fallen keine Kosten an,
Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.
Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines
1. Personenkraftwagens 0,13 Euro
2. sonstigen Kraftfahrzeugs 0,05 Euro
3. Fahrrads 0,03 Euro.
Daneben gibt es Sonderfälle:
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen (wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung) eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.
- Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss.
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.
- Erforderliche Unterlagen
-
Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
- Voraussetzungen
-
Länge des Schulwegs
Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
- Kosten
- Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat.
Darüber hinaus gehende Kosten übernehmen Sie.
Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen.
Für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen.
Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an. Die Übernahme der Schülerfahrkosten ist damit abgegolten.
Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.
- Verfahrensablauf
- Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region.
- Bearbeitungsdauer
- - Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn
- In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung
Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region.
- Fristen
- Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr.
Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger.
Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.
Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder das Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt hat.
In einigen Kommunen verlängert sich der Bewilligungszeitraum automatisch, wenn sich die Anspruchsvoraussetzungen (Umzug, Schulwechsel) nicht ändern. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Schulträger.
- Formulare
- Formular des zuständigen Schulträgers (bei analoger Beantragung).
Das Verfahren unterscheidet sich je nach Kommune.
- Weiterführende Informationen
- Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten:
https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu
Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html
SchokoTicket, Verkehrsverbund Rhein-Ruhr: https://www.vrr.de/de/tickets-tarife/ticketuebersicht/ticket/vrr/schokoticket/
SchülerTicket, Verkehrsverbund Rhein-Sieg: https://www.vrs.de/tickets/ticketuebersicht/ticket/schuelerticket
Es gibt zahlreiche weitere Arten von Tickets. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Schulträger.
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 23.02.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
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Schülerbeförderung Erstattung der Kosten für Behinderte und Kranke
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23.02.2021
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99088011039002
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Übernahme von Schülerfahrkosten aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Schülerfahrkosten; Schulweg; Schülerticket; Schülerzeitkarte; Schülerverkehr; Fahrkosten; Fahrkostenübernahme; Fahrkostenerstattung; Notwendige Fahrkosten; Kostenträger; Nächstgelegene Schule; Schülerspezialverkehr; Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln; Beförderung mit einem Privatfahrzeug; Privater PKW; Wegstreckenentschädigung; Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler; Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung; Zumutbarkeit
- Information für 115 / Kurztext
- Schülerbeförderung Erstattung der Kosten für Behinderte und Kranke
Übernahme von Schülerfahrkosten für Schülerinnen und Schülern aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung
Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen
Gilt für allgemeinbildende Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und Berufskollegs in Vollzeitform.
Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die kostengünstigste Beförderungsart
Unter bestimmten Voraussetzungen können Wegstrecken, die mit privaten Fahrzeugen zurückgelegt werden, erstattet werden
Bei einer geistigen oder körperlichen Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrkosten für eine Begleitperson übernommen werden
Tatsächliche Kosten werden in besonders begründeten Ausnahmefällen übernommen.
- Teaser
- Hier finden Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten für behinderte und kranke Schülerinnen und Schüler.
- Volltext
- Wenn Schülerinnen und Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein anderes Verkehrsmittel (z. B. privater PKW) benutzen müssen, muss der Schulträger die entstehenden Kosten erstatten. Unter bestimmten Voraussetzungen (bei Vorliegen eines besonders begründeten Ausnahmefalls) kann eine Spezialbeförderung (Schülerspezialverkehr) beantragt werden.
Normalerweise werden höchstens 100 Euro monatlich für Schülerfahrkosten erstattet. Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sind von dieser Regelung befreit. Bei einer geistigen oder körperlichen Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrkosten für eine Begleitperson übernommen werden. Dies gilt auch für die Wegstrecken, die die Begleitperson allein zurückzulegen hat (Leerfahrten).
Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG zu führen.
Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist nächstgelegene Schule die auf der Grundlage des von den Eltern gewählten Förderorts dem festgestellten Förderschwerpunkt entsprechende und von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagene
a) allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, oder
b) Förderschule,
die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Bei zielgleicher Förderung ist es die nächstgelegene vorgeschlagene allgemeine Schule der von den Eltern gewählten Schulform oder die nächstgelegene vorgeschlagene Förderschule im Bereich der von den Eltern gewählten Schulform. Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 20 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW abweichend von der Wahl der Eltern einen anderen Förderort bestimmt.
Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, soweit ein entsprechender geführt wird.
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.
In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.
- Erforderliche Unterlagen
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Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes (sofern die Notwendigkeit der Beförderung nicht offenkundig ist)
in besonderen Zweifelsfällen: schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten
Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
- Voraussetzungen
-
Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen), durch die die Schülerin oder der Schüler nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann
Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
Die Übernahme der vollen Taxi- oder Mietwagenkosten steht im Ermessen des Schulträgers. Sie ist auf besonders gelagerte Ausnahmetatbestände beschränkt (z. B. Transport körperlich oder geistig behinderter Kinder).
- Kosten
- Grundsätzlich übernimmt der Schulträger höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Dieser Höchstbetrag gilt jedoch nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.
Kosten eines Attestes oder Guthaben sind von den Eltern selbst zu tragen.
- Verfahrensablauf
- Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region.
Generell:
Beantragung
Materielle Prüfung
Entscheidung.
- Bearbeitungsdauer
- - Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn
- In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung
Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region.
- Fristen
- Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr.
Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger.
Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.
Der Antrag auf Erstattung dauert mindestens drei Wochen (abhängig vom Gutachten des Gesundheitsamt/ anderer Dienststellen).
- Formulare
- Formular des zuständigen Schulträgers (bei analoger Beantragung).
- Weiterführende Informationen
- Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten:
https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu
Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 23.02.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
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Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen
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23.02.2021
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99088011039003
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Schülerfahrkosten; Schulweg; Schülerticket; Schülerzeitkarte; Schülerverkehr; Fahrkosten; Fahrkostenübernahme; Fahrkostenerstattung; Notwendige Fahrkosten; Kostenträger; Nächstgelegene Schule; Schülerspezialverkehr; Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln; Beförderung mit einem Privatfahrzeug; Privater PKW; Wegstreckenentschädigung; Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler; Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung; Zumutbarkeit
- Information für 115 / Kurztext
- Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen
Körperliche oder geistige Einschränkung des Kindes liegt vor
Beförderung mit ÖPNV, Schülerspezialverkehr, Privatfahrzeug oder Mitfahrgelegenheit scheiden aus
Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten bei einem gefährlichen Schulweg.
- Teaser
- Hier erhalten Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen. Die Höchstbetragsbegrenzung von 100 Euro gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.
- Volltext
- Diese Regelung gilt für Schülerinnen und Schülern, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform.
Der Schulträger erstattet unter bestimmten Voraussetzungen die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.
Fahrkosten werden unabhängig von der Länge des Schulweges erstattet, wenn dieser nach objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.
In begründeten Ausnahmefällen können darüber hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden:
wenn die nächstgelegene Schule außerhalb Nordrhein-Westfalens liegt,
wenn für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit in Nordrhein-Westfalen fehlt,
für arbeitslose Berufsschulpflichtige.
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Die Erstattung muss beantragt werden.
- Erforderliche Unterlagen
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Nachweis der besuchten Schule
Weitere Nachweise je nach Ausnahmefall.
Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
- Voraussetzungen
- Ein Ausnahmefall liegt vor (individuelle Prüfung notwendig).
- Kosten
- Atteste sind auf eigene Kosten beizubringen.
- Verfahrensablauf
- Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune und je nach Ausnahmefall.
Generell:
Beantragung
Materielle Prüfung
Entscheidung.
- Bearbeitungsdauer
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- Fristen
- Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr.
Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger.
Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.
- Formulare
- Analoger Antrag über die Schulsekretariate.
- Weiterführende Informationen
- - Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten:
https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu
- Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html
- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
- 23.02.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
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