Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Beratung und Unterstützung
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16.07.2021
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99072002077000
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2/3
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SGB VIII
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erhalten
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Scheidung, Jugendamt, Unterhalt, Getrenntlebend, Beistandschaft, Kindesunterhalt, Trennung, SGB VIII, Unterhaltsanspruch, Unterhaltsforderung
- Information für 115 / Kurztext
-
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten.
Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, muss dieser Unterhalt durch Zahlungen geleistet werden.
Elternteile, denen die elterliche Sorge des Kindes zusteht und sich das Kind in dessen Obhut befindet, können vom Jugendamt in Unterhaltsfragen für ihr Kind bzw. ihre Kinder beraten werden, sofern das Kind minderjährig ist und der berechtige Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Das Jugendamt kann auch Beistand eines Kindes werden. Dann kann das Jugendamt auf Unterhaltszahlungen klagen und ggf. Unterhalt pfänden lassen.
Junge volljährige Personen können sich bis zu ihrem 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten und unterstützen lassen.
Das Jugendamt kann die betroffenen Eltern eines Kindes für eigene Unterhaltsansprüche bereits in der Mutterschutzzeit beraten und unterstützen.
- Teaser
- Wenn Sie alleinsorgender Elternteil sind, können Sie sich beim Jugendamt beraten lassen und Hilfen zur Geltendmachung von Kindesunterhalt erhalten.
- Volltext
- Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, ist er verpflichtet, den Unterhalt durch Geldzahlungen zu leisten. Nicht immer aber tut dieser Elternteil dies. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Für Betroffene stellt sich die Frage, wie sie hier weiter vorgehen können.
Ein Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt. Das Jugendamt kann einen alleinsorgenden Elternteil rechtlich beraten und weitergehende Unterstützung anbieten. So können Schreiben an den anderen Elternteil formuliert werden und sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind, die Höhe der Unterhaltszahlungen ermittelt werden. Ist Letzteres der Fall kann ein Titel erstellt werden, mit dem man den Unterhalt zwangsvollstrecken lassen kann.
Die Mittel sind aber immer individuell und können in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.
Wenn der alleinsorgende Elternteil dies wünscht, kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Das Jugendamt kann dann, in Vertretung des Kindes, selbständig an den zahlungspflichtigen Elternteil herantreten.
Es kann zum Beispiel
die Unterhaltshöhe berechnen,
den Elternteil zu Zahlungen auffordern,
den Eingang von Zahlungen kontrollieren,
falls erforderlich eine Klage einreichen und
rückständigen Unterhalt pfänden lassen.
Auch wenn eine Beistandschaft eingerichtet wird, kann nicht garantiert werden, dass tatsächlich Unterhaltszahlungen eingenommen werden können.
Eine Beistandschaft endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird.
Junge volljährige Personen können bis zu ihrem 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten werden. Auch ihnen kann in geeigneten Fällen eine Unterstützung angeboten werden.
Bei volljährigen Personen werden nicht die Eltern, sondern nur noch die Kinder vom Jugendamt beraten.
Die Mutter eines Kindes hat in der Mutterschutzzeit einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Das Jugendamt kann die Mutter eines Kindes für ihre eigenen Unterhaltsansprüche in der Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes beraten und in geeigneten Fällen unterstützen.
Betreut der Vater das Kind unmittelbar nach der Geburt hat er einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter. Auch in diesem Fall kann das Jugendamt eine Beratung und in geeigneten Fällen Unterstützung anbieten.
- Erforderliche Unterlagen
- Alle Unterlagen, die evtl. schon bestehen können hilfreich sein.
Das können beispielsweise
anwaltliche Schreiben,
Gerichtsentscheidungen zum Unterhalt,
ggf. das Scheidungsurteil und
die Geburtsurkunde(n) des bzw. der Kinder
Gehaltsabrechnungen
sein.
Ferner sind mitzubringen:
Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
ggf. Kontoverbindungsdaten
Geburtsurkunde des Kindes
Was im Einzelfall noch erforderlich ist wird im persönlichen Gespräch geklärt. Vor dem Besuch im Jugendamt wird angeraten sich vorher telefonisch anzumelden.
- Voraussetzungen
-
Eltern erhalten Beratung bis zum vollendeten 18. Lebensjahres ihres Kindes.
Kinder erhalten Beratung im Alter von 18 bis 21.
- Kosten
- Die angebotene Beratung und Unterstützung ist kostenfrei. Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.
- Verfahrensablauf
- Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden von den Jugendämtern eigenverantwortlich angeboten. Die Sprechzeiten variieren je nach Jugendamt.
Eine Beistandschaft wird durch einen schriftlichen Antrag eingerichtet. Dieser Antrag ist formlos und kann selbst geschrieben oder bei dem örtlichen Jugendamt verfasst werden.
Vor einem Besuch beim Jugendamt ist in der Regel eine telefonische Kontaktaufnahme sinnvoll.
- Bearbeitungsdauer
- Die Jugendämter werden sowohl im Bereich der Beratung und Unterstützung als auch bei der Führung einer Beistandschaft im Bereich des Privatrechts tätig. Individuelle Faktoren spielen hier eine erhebliche Frage. Wann die ersten Schritte unternommen werden können und welchen Erfolg diese haben, hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine Garantie, dass das gewünschte Ergebnis erreicht wird, kann nicht gegeben werden. Aus den vorgenannten Gründen ist es nicht möglich, eine Bearbeitungsdauer abzuschätzen.
- Fristen
- Es sind keine Fristen zu beachten. In der Regel wird das Jugendamt allerdings nur für zukünftige Unterhaltsansprüche eine Hilfestellung anbieten können.
- Formulare
- Keine
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 24.03.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
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Kindesunterhalt
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16.07.2021
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99046025000000
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2/3
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BGB
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
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- Volltext
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- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Kindesunterhalt Festsetzung
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16.07.2021
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99046025002000
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2/3
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BGB
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
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- Erforderliche Unterlagen
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- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
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Kindesunterhalt Festsetzung im vereinfachten Verfahren
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16.07.2021
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99046025002001
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2/3
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BGB
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Geltendmachung von Kindesunterhalt in einem schnelleren, einfacheren Gerichtsverfahren
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Festsetzung, minderjährig, Unterhalt, Eltern, BGB, FamFG, Getrenntleben, Lebenspartnerschaft, Kind, Ehe
- Information für 115 / Kurztext
-
Kindesunterhalt Festsetzung im vereinfachten Verfahren
Formularantrag
Voraussetzung für das vereinfachte Verfahren sind:
Es handelt sich um Unterhalt für ein minderjähriges Kind oder für ein volljähriges Kind für die zurückliegende Zeit der Minderjährigkeit.
kein Gericht hat bereits über den Unterhaltsanspruch entschieden
kein gerichtliches Unterhaltsverfahren beim Gericht eingeleitet
kein vollstreckbarer Unterhaltstitel
verlangter Unterhalt für das Kind ist nicht höher als das 1,2-fache des Mindestunterhalts.
Antragsberechtigt sind der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder die Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.
zuständig: Amtsgericht Familiengericht
- Teaser
- Für ein minderjähriges Kind getrenntlebender Eltern, kann von dem unterhaltspflichtigen Teil ein angemessener Unterhalt verlangt werden.
- Volltext
- Unterhalt für ein minderjähriges Kind getrennt lebender verheirateter oder nicht verheirateter Eltern kann vom Unterhaltsverpflichteten beim Familiengericht in einem regulären (streitigen) oder auch in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren geltend gemacht werden. Das vereinfachte Verfahren muss mit Hilfe eines Formulars beantragt werden. Es kann schneller und kostengünstiger als ein streitiges Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel (Unterhaltsfestsetzungsbeschluss) führen.
Sie können sich von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Jugendamt oder einem Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin beraten lassen, ob diese Verfahrensform in Ihrem Fall geeignet ist.
- Erforderliche Unterlagen
- für den Antragsteller/die Antragstellerin:
Das Formular "Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)" - erhältlich beim Jugendamt oder bei jedem Amtsgericht
Eine Erklärung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes und der Eltern (soweit bekannt)
Etwaige Nachweise und Belege über die Einkommensverhältnisse
für den Antragsgegner/die Antragsgegnerin:
Einwendungsformular -
erhältlich beim Amtsgericht
entsprechende Nachweise und Belege
- Voraussetzungen
- Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren der Unterhaltsfestsetzung sind:
Es handelt sich um Unterhalt
für ein minderjähriges Kind oder
für ein volljähriges Kind für die zurückliegende Zeit der Minderjährigkeit.
Kein Gericht hat bereits über den Unterhaltsanspruch entschieden oder es wurde noch kein gerichtliches Unterhaltsverfahren beim Gericht eingeleitet.
Es gibt noch keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel (z.B. eine Jugendamtsurkunde).
Der verlangte Unterhalt für das Kind ist nicht höher als das 1,2-fache des Mindestunterhalts.
Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt sind Sie als
sorgeberechtigter Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder
Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.
- Kosten
- Gerichtskosten ggf. Rechtsanwaltskosten beides richtet sich nach dem Streitwert
- Verfahrensablauf
- Den Antrag müssen Sie über das Antragsformular, welches beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht zu erhalten ist, stellen. Das Formular steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung.
Den Antrag stellen Sie als berechtigte Person
entweder im eigenen Namen für das Kind
wenn Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind und Sie getrennt leben oder
eine Ehesache zwischen Ihnen anhängig ist.
oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung.
Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den nötigen Nachweisen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
Das Gericht setzt den Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin schriftlich davon in Kenntnis, dass die Festsetzung einer Unterhaltszahlung für das Kind beantragt wurde.
Der oder die Unterhaltspflichtige erhält die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben:
Das Gesetz sieht nur unter engen Voraussetzungen vor, dass Einwendungen des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsverfahren berücksichtigt werden.
Zur Klärung hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin seine oder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen:
fügt entsprechende Belege bei.
erklärt, inwieweit er oder sie zur Unterhaltszahlung bereit ist.
Das Gericht informiert Sie über etwaige Einwendungen und die erteilten Auskünfte.
Erklärt sich der Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin ganz oder teilweise zur Unterhaltsleistung bereit oder erhebt keine oder nur unzulässige Einwendungen, setzt das Gericht den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest.
Hinweis: Andernfalls ist das vereinfachte Verfahren gescheitert und wird auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet.
- Bearbeitungsdauer
- in der Regel ca. zwei Monate, vom Einzelfall abhängig
- Fristen
- Es kann nur Unterhalt für bzw. aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes festgesetzt werden; Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden.
- Formulare
-
Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)
Einwendungsformular
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 28.09.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen
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Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt
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16.07.2021
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99046017000000
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2/3
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BGB
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
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- Information für 115 / Kurztext
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- Teaser
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- Volltext
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- Erforderliche Unterlagen
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- Voraussetzungen
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- Kosten
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- Verfahrensablauf
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- Bearbeitungsdauer
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- Fristen
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- Formulare
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- Weiterführende Informationen
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- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
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- Fachlich freigegeben durch
- -
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
Soll-Prozess-Entwurf der Digitalen Modellregion Wuppertal: Negativattest ausstellen
Wichtig ist, dass es sich um nicht finale und auch nicht abgestimmt Versionen handelt (weder technische Machbarkeit noch rechtliche oder vollständige inhaltliche Prüfung sind vollständig erfolgt). Es handelt sich um erste Ideen und Aufschläge unsererseits, die eine mögliche Lösung sein könnten. Die dort hinterlegten Bearbeitungszeiten sind von uns geschätzt und die Informationen an den Bausteinen sind z.T. Arbeitshinweise oder Gedankenstützen für uns und nicht durch die Fachlichkeit qualitätsgesichert. An manchen Stellen sind die Modelle auch nicht hundertprozentig PICTURE-konform dargestellt (insbesondere die Darstellung bei der Gestaltung der Antragsformulare).
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Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt Festsetzung
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16.07.2021
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99046017002000
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2/3
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BGB
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Anerkennung, Vaterschaft, Betreuungsunterhalt, Geburt, Betreuung, Unterhalt, Anwaltszwang, BGB, Feststellung
- Information für 115 / Kurztext
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Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt Festsetzung
Dieser Betreuungsunterhalt kann nur von der nicht mit dem Vater verheirateten Mutter geltend gemacht werden
Anwaltszwang
Voraussetzungen:
Keine Ehe mit Kindesvater
Vaterschaft festgestellt oder anerkannt
Kindsmutter bedürftig, da wegen Schwangerschaft, Pflege oder Erziehung des Kindes nicht voll berufstätig
Kindesvater leistungsfähig
zuständig: Amtsgericht Familiengericht
- Teaser
- Sie als nichtverheiratete Mutter können von dem Kindesvater Unterhalt aus dem Anlass der Geburt des gemeinsamen Kindes geltend machen.
- Volltext
- Sollten Sie, als Kindsmutter, sich mit dem rechtlichen Vater des Kindes nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt gerichtlich geltend machen. Der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften.
Kann von Ihnen als Kindsmutter wegen der Pflege oder Erziehung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden, steht Ihnen neben dem für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt bestehenden Unterhaltsanspruch außerdem ggf. ein Betreuungsunterhaltsanspruch für den Zeitraum von frühestens 4 Monate vor der Geburt und mindestens 3 Jahre nach der Geburt, ggf. auch länger, zu. Ein solcher Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann auch dem Vater gegenüber der Mutter zustehen, wenn er das Kind betreut.
Die Höhe des Unterhalts wird nach den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung bemessen, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an die rechtsberatenden Berufe.
Weitere Informationen können Sie auch den Unterhaltrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.
- Erforderliche Unterlagen
- Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Wichtig sind zudem Gerichtsbeschlüsse, Vergleiche oder Urkunden über den Unterhalt und die Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung.
- Voraussetzungen
- Sie als nichtverheiratete Mutter eines Kindes können unter folgenden Voraussetzungen für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch, sowie einen darüberhinausgehenden Betreuungsunterhaltsanspruch geltend machen:
Keine Ehe mit dem Kindesvater.
Die Vaterschaft ist festgestellt oder anerkannt.
Sie sind bedürftig, da Sie wegen Schwangerschaft, Pflege oder Erziehung des Kindes nicht voll berufstätig sein können.
Der Kindesvater ist leistungsfähig.
- Kosten
- Gerichtskosten Rechtsanwaltskosten beides richtet sich nach dem Streitwert
- Verfahrensablauf
- Ein Antrag zur Geltendmachung des Unterhalts aus Anlass der Geburt kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden.
Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
Das Gericht kann den Beteiligten aufgeben, Auskunft über ihr Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu leisten. Kommen die Beteiligten dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, z.B. bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.
- Bearbeitungsdauer
- Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig
- Fristen
- Unterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Für die Vergangenheit nur unter bestimmten Voraussetzungen.
- Formulare
- Keine
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
- 28.09.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen
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Unterhaltsansprüche aus dem Ausland
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16.07.2021
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99072004000000
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2/3
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AUG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- UN-Übereinkommen, Unterhalt Ausland, Unterhaltsanspruch aus dem Ausland, Unterhaltsanspruch Ausland, UN Abkommen, Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen aus dem Ausland
- Information für 115 / Kurztext
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- Teaser
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- Volltext
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- Erforderliche Unterlagen
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- Voraussetzungen
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- Kosten
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- Verfahrensablauf
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- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
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- Formulare
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- Weiterführende Informationen
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- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
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- Fachlich freigegeben durch
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Unterhaltsansprüche aus dem Ausland Durchsetzung
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16.07.2021
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99072004130000
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2/3
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AUG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
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- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
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- Information für 115 / Kurztext
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- Teaser
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- Volltext
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- Erforderliche Unterlagen
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- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
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Unterhaltsansprüche aus dem Ausland Durchsetzung einer freiwilligen Unterhaltszahlung
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10.12.2020
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99072004130001
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2/3
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AUG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
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- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
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- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
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- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Unterhaltsansprüche aus dem Ausland Durchsetzung im gerichtlichen Verfahren
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16.07.2021
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99072004130002
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2/3
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AUG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Unterhaltsansprüche eines im Ausland lebenden Kindes in Deutschland gerichtlich durchsetzen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Geltendmachung, Zentrale Behörde, Alleinerziehend, Sorgerecht, Unterhalt, International, Trennung, Durchsetzung, getrenntlebend, Ausland, Bundesamt für Justiz, Unterhaltsanspruch
- Information für 115 / Kurztext
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Unterhaltsansprüche aus dem Ausland Durchsetzung im gerichtlichen Verfahren
Unterhaltsbedürftiges Kind lebt im Ausland
Unterhaltspflichtiger Elternteil lebt in Deutschland
Das Bundesamt für Justiz, an das das Unterhaltsersuchen weitergeleitet wird, unternimmt bei Vollständigkeit des Ersuchens alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen.
Das Bundesamt für Justiz gilt als bevollmächtigt, im Namen der unterhaltsberechtigten Person außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden.
Zuständig: Anträge sind über die Zentrale Behörde des Vertragsstaats, in dem die oder der Antragsteller/in und das Kind ihren bzw. seinen Aufenthalt haben, beim Bundesamt für Justiz in Deutschland einzureichen.
- Teaser
- Wenn der andere unterhaltspflichtige Elternteil in Deutschland lebt und Sie für Ihr Kind, im Ausland lebend, Unterhalt geltend machen wollen, können Sie diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen lassen.
- Volltext
- Als vertretungsberechtigter Elternteil können Sie für Ihr Kind Anträge über die Zentrale Behörde des Vertragsstaats, in dem Sie und Ihr Kind Ihren Aufenthalt haben, über die für Sie zuständige Zentrale Behörde in ihrem Aufenthaltsstaat ein Unterhaltsersuchen beim Bundesamt für Justiz einreichen. Dieses unternimmt bei Vollständigkeit des Ersuchens alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Gemäß § 5 Abs. 5 AUG gilt das Bundesamt für Justiz bei eingehenden Ersuchen als bevollmächtigt, im Namen der unterhaltsberechtigten Person außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden.
Dies umfasst im Wesentlichen die Überprüfung des Aufenthaltsorts der unterhaltspflichtigen Person und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Je nach Fallgestaltung wird ein ausländischer Titel in Deutschland für vollstreckbar erklärt oder es wird erstmalig ein Unterhaltstitel erwirkt. Sollte die Vaterschaft noch nicht geklärt sein, so wird zuvor ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchgeführt. Soweit möglich, wird auf eine freiwillige Zahlung von Unterhalt hingewirkt. Bleiben Zahlungen aus, wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet.
Es gibt internationale Übereinkommen, die internationale Unterhaltsangelegenheiten vereinfachen sollen. Welches Übereinkommen Anwendung findet, hängt von dem Land ab, in dem Sie und Ihr Kind Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Erforderliche Unterlagen
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Personalausweis des Antragstellers oder der Antragstellerin
Geburtsurkunde des Kindes
Alle Unterlagen aus denen sich die Unterhaltspflicht der leistungsfähigen Person ergibt
- Voraussetzungen
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Der Elternteil, der den Unterhalt für das Kind geltend macht, befindet sich im Ausland.
Den Antrag für Kindesunterhalt kann der Elternteil stellen, dem die elterliche Sorge zusteht.
Der Antrag kann auch vor Geburt des Kindes gestellt werden.
Das Kind muss minderjährig sein.
- Kosten
- Die ausländischen Zentralen Behörden sowie das Bundesamt für Justiz arbeiten für die Antragsteller grundsätzlich kostenfrei. Eine mögliche Beauftragung eines Rechtsanwalts oder anderer Vereinigungen ist hingegen mit Kosten verbunden, die von den Antragstellern zu tragen sind. Im Falle des Unterliegens in dem Prozess sind jedoch die dem Gegner entstandenen Kosten des gegnerischen Anwalts zu erstatten (§ 20 AUG i. V. m. § 123 ZPO). Es können Kosten für die Übersetzung von Unterlagen anfallen, es entstehen jedoch keine Kosten gegenüber staatlichen Stellen.
- Verfahrensablauf
- Die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates ist Ihnen behilflich, um sicherzustellen, dass der Antrag alle Schriftstücke und Angaben umfasst, die nach Kenntnis dieser Behörde für seine Prüfung notwendig sind.
Sodann übermittelt die Zentrale Behörde die Antragsunterlagen nebst ggf. erforderlichen Übersetzungen an die Zentrale Behörde in Deutschland, dem Bundesamt für Justiz.
Das Bundesamt für Justiz unternimmt bei Vollständigkeit des Ersuchens alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen.
Gemäß § 5 Abs. 5 AUG gilt das Bundesamt für Justiz bei eingehenden Ersuchen als bevollmächtigt, im Namen der unterhaltsberechtigten Person außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden.
Dies umfasst im Wesentlichen die Überprüfung des Aufenthaltsorts der unterhaltspflichtigen Person und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Je nach Fallgestaltung wird ein ausländischer Titel in Deutschland für vollstreckbar erklärt oder es wird erstmalig ein Unterhaltstitel erwirkt.
Sollte die Vaterschaft noch nicht geklärt sein, so wird zuvor ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchgeführt.
Soweit möglich, wird auf eine freiwillige Zahlung von Unterhalt hingewirkt.
Bleiben Zahlungen aus, wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet.
Je nach internationalem Abkommen gewähren deutsche Gerichte ggf. unentgeltliche Prozesskostenhilfe für alle von einer berechtigten Person gestellten Anträge in Bezug auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Bearbeitungsdauer
- Die Frage nach der Bearbeitungszeit kann nur recht allgemein beantwortet werden. Sie hängt ab vom Verfahrensablauf in den jeweiligen Ländern einschließlich eines eventuell erforderlichen Gerichtsverfahrens. Hier besteht keine Einheitlichkeit; zudem können sich durch den Einzelfall Besonderheiten ergeben. Mit einer längeren Bearbeitungszeit ist vor allem dann zu rechnen, wenn die deutsche Stelle sämtliche Ermittlungen zum Aufenthalt und daran anschließend ein Gerichtsverfahren zur Titulierung von Unterhalt durchführen muss. Zu einer zügigen Bearbeitung können die Antragsteller durch vollständige Antragsunterlagen beitragen. Gleichwohl bleibt die Bearbeitungszeit einzelfallbezogen und auch abhängig vom Kooperationsverhalten der unterhaltspflichtigen Person.
- Fristen
- Das Kind muss noch minderjährig sein.
- Formulare
- ja
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
- 08.10.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen
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Unterhaltsansprüche gegenüber im Ausland lebenden Personen
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16.07.2021
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99072005000000
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2/3
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AUG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
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- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
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- Fachlich freigegeben durch
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Unterhaltsansprüche gegenüber im Ausland lebenden Personen Prüfung
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16.07.2021
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99072005029000
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2/3
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AUG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Unterhaltsansprüche gegenüber einer im Ausland lebenden Person prüfen.
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Beurkundung, Sorgerecht, Unterhalt, Durchsetzung, Ausland, international, AÜG, Unterhaltsanspruch, Geltendmachung, Alleinerziehend, BGB, Trennung, getrenntlebend, Haager Protokoll 2007
- Information für 115 / Kurztext
- Die Beistandschaft hilft Ihnen, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet / leisten will. Unterhaltsansprüche können geprüft und dann auch festgelegt und beurkundet werden.
Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland, dann muss der Unterhalt im Ausland geltend gemacht werden.
Dazu gibt es neben der Beistandschaft eine zentrale Stelle, das Bundesamt für Justiz, die Sie über das Amtsgericht kontaktieren können.
- Teaser
- Wenn der andere Elternteil im Ausland lebt und keinen Unterhalt leistet, können Sie bei der Beistandschaft sowie dem Amtsgericht Unterstützung erfahren und die Unterhaltspflicht prüfen und evtl. beurkunden lassen.
- Volltext
- Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland, dann muss der Unterhalt im Ausland geltend gemacht werden.
Unterhalt bei einer im Ausland lebenden Person einzufordern ist mit verschiedenen Problematiken verbunden, unter anderem muss geklärt werden wie sich die dortigen Einkommensverhältnisse und Lebenskosten auf die Höhe des Unterhaltes auswirken. Des Weiteren haben deutsche Gerichte im Ausland keine Weisungsbefugnis. Ob eine Unterhaltspflicht besteht muss also zunächst geprüft werden.
Es gibt internationale Übereinkommen, die internationale Unterhaltsangelegenheiten vereinfachen sollen. Zuständig sind in nahezu allen Ländern zentrale Behörden. In Deutschland ist dies das Bundesamt für Justiz.
Die Antragstellung aber erfolgt über das für den Wohnsitz der antragsstellenden Person zuständige Amtsgericht am Sitz eines Oberlandesgerichts. Das Amtsgericht informiert und berät, welche Möglichkeiten zur Beitreibung von Unterhalt im Ausland bestehen und welche Unterlagen hierfür erforderlich sind. Nachdem der Antrag vollständig beim Amtsgericht eingereicht wurde, leitet es diesen nach einer Prüfung an das Bundesamt für Justiz weiter. Das Bundesamt für Justiz wird als zentrale Behörde nach dem AUG tätig. Es korrespondiert während des gesamten Verfahrens mit den zuständigen Stellen im Ausland.
Die Antragstellung erfolgt über ein Formblatt, welches Sie über das Amtsgericht erhalten und welchem alle notwendigen Unterlagen beigelegt werden, aus denen sich Ihr Anspruch auf Unterhalt ableiten lässt. Für Kindesunterhalt benötigen Sie insbesondere die Geburtsurkunde Ihres Kindes sowie den Unterhaltstitel in vollstreckbarer Ausfertigung. Das Amtsgericht leitet Ihr Anliegen dann an das Bundesamt für Justiz weiter. Von dort geht der Antrag zur Vollstreckung des Unterhalts an die jeweilige zentrale Behörde des ausländischen Staates.
Generell gilt aber: Sie können die Beistandschaft ansprechen und bitten, den Unterhalt gegen den im Ausland lebenden Elternteil geltend zu machen. Nach § 1712 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: BGB) gehört die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu den Aufgaben des Jugendamts als Beistand. Dabei handelt der Beistand als gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes und ist somit befugt, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Unterhaltsrealisierung vorgesehenen Antragsformulare auszufüllen und beim Vorprüfungsgericht einzureichen.
Das Jugendamt kann auch tätig werden, wenn es Unterhaltsvorschuss gezahlt hat und den Unterhaltsschuldner im Ausland in Regress nehmen möchte.
- Erforderliche Unterlagen
-
Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
Geburtsurkunde des Kindes
Alle Unterlagen aus denen sich die Unterhaltspflicht der im Ausland lebenden Person ergibt
- Voraussetzungen
-
Der unterhaltspflichtige Elternteil befindet sich im Ausland.
Den Antrag stellen kann der Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht. Steht sie beiden Eltern zu, kann der Elternteil die Beistandschaft beantragen, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
Der Antrag kann auch vor Geburt des Kindes gestellt werden.
Kind muss minderjährig sein.
Die Formblätter des Amtsgerichtes müssen genutzt werden.
- Kosten
- Die Einrichtung einer Beistandschaft ist grundsätzlich kostenfrei. Das Bundesamt für Justiz und die ausländischen Empfangs- und Übermittlungsstellen/Zentralen Behörden arbeiten für die Antragsteller grundsätzlich kostenfrei. Es können Kosten für die Übersetzung von Unterlagen anfallen, es entstehen jedoch keine Kosten gegenüber staatlichen Stellen.
- Verfahrensablauf
- Terminvereinbarung mit dem Amt für Soziale Dienste -Jugendamt-, Fachdienst Beistandschaft/ Unterhalt für Minderjährige.
Zunächst kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Hierzu wird ein Termin mit der Beistandschaft in Ihrer Nähe vereinbart.
Die MitarbeiterInnen werden die antragstellende Person dann zu einem Gespräch einladen.
Bringen Sie alle Unterlagen mit, die ggf. in der Unterhaltsangelegenheit vorliegen (Schuldtitel, Schriftverkehr eines Anwalts u.ä.).
Wenden Sie sich an das Amtsgericht um die Formblätter zu erhalten mit denen Sie einen Antrag auf Geltendmachung der Unterhaltspflicht der im Ausland lebenden Person beantragen können.
Das Amtsgericht wendet sich dann an das Bundesamt für Justiz, welches in Deutschland die zentrale Stelle für Auslandsunterhaltsangelegenheiten ist.
Das Bundesamt für Justiz wendet sich dann an die Zentrale Stelle des Auslands, in dem sich die unterhaltspflichtige Person aufhält.
- Bearbeitungsdauer
- Zur Bearbeitungsdauer kann keine pauschale Angabe gemacht werden. Sie hängt ab vom Verfahrensablauf in den jeweiligen Ländern einschließlich eines eventuell erforderlichen Gerichtsverfahrens. Hier besteht keine Einheitlichkeit; zudem können sich durch den Einzelfall Besonderheiten ergeben. Mit einer längeren Bearbeitungszeit ist vor allem dann zu rechnen, wenn die ausländische Stelle sämtliche Ermittlungen zum Aufenthalt und daran anschließend ein Gerichtsverfahren zur Titulierung von Unterhalt durchführen muss. Zu einer zügigen Bearbeitung können die Antragsteller durch vollständige Antragsunterlagen beitragen. Gleichwohl bleibt die Bearbeitungszeit einzelfallbezogen und auch abhängig vom Kooperationsverhalten der unterhaltspflichtigen Person.
- Fristen
- Das Kind muss noch minderjährig sein.
- Formulare
- Ja
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 29.09.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
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Unterhaltsansprüche gegenüber im Ausland lebenden Personen Verfolgung
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16.07.2021
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99072005176000
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2/3
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AUG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Unterhaltsansprüche gegenüber einer im Ausland lebenden Person prüfen und verfolgen.
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Beurkundung, Sorgerecht, Unterhalt, Durchsetzung, Ausland, international, AÜG, Unterhaltsanspruch, Geltendmachung, Alleinerziehend, BGB, Trennung, getrenntlebend, Haager Protokoll 2007
- Information für 115 / Kurztext
- Die Beistandschaft hilft Ihnen, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet / leisten will. Unterhaltsansprüche können festgelegt und beurkundet werden.
Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland, dann muss der Unterhalt im Ausland geltend gemacht werden.
Dazu gibt es neben der Beistandschaft eine zentrale Stelle, das Bundesamt für Justiz, die Sie über das Amtsgericht kontaktieren können.
- Teaser
- Wenn der andere Elternteil im Ausland lebt und keinen Unterhalt leistet, können Sie bei der Beistandschaft Unterstützung und dem Amtsgericht Unterstützung erfahren.
- Volltext
- Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland, dann muss der Unterhalt im Ausland geltend gemacht werden.
Unterhalt bei einer im Ausland lebenden Person einzufordern ist mit verschiedenen Problematiken verbunden, unter anderem muss geklärt werden wie sich die dortigen Einkommensverhältnisse und Lebenskosten auf die Höhe des Unterhaltes auswirken. Des Weiteren haben deutsche Gerichte im Ausland keine Weisungsbefugnis.
Es gibt internationale Übereinkommen, die internationale Unterhaltsangelegenheiten vereinfachen sollen. Zuständig sind in nahezu allen Ländern zentrale Behörden. In Deutschland ist dies das Bundesamt für Justiz.
Die Antragstellung aber erfolgt über das für den Wohnsitz der antragsstellenden Person zuständige Amtsgericht am Sitz eines Oberlandesgerichts. Das Amtsgericht informiert und berät, welche Möglichkeiten zur Beitreibung von Unterhalt im Ausland bestehen und welche Unterlagen hierfür erforderlich sind. Nachdem der Antrag vollständig beim Amtsgericht eingereicht wurde, leitet es diesen nach einer Prüfung an das Bundesamt für Justiz weiter. Das Bundesamt für Justiz wird als zentrale Behörde nach dem AUG tätig. Es korrespondiert während des gesamten Verfahrens mit den zuständigen Stellen im Ausland.
Die Antragstellung erfolgt über ein Formblatt, welches Sie über das Amtsgericht erhalten und welchem alle notwendigen Unterlagen beigelegt werden, aus denen sich Ihr Anspruch auf Unterhalt ableiten lässt. Für Kindesunterhalt benötigen Sie insbesondere die Geburtsurkunde Ihres Kindes sowie den Unterhaltstitel in vollstreckbarer Ausfertigung. Das Amtsgericht leitet Ihr Anliegen dann an das Bundesamt für Justiz weiter. Von dort geht der Antrag zur Vollstreckung des Unterhalts an die jeweilige zentrale Behörde des ausländischen Staates.
Generell gilt aber: Sie können die Beistandschaft ansprechen und bitten, den Unterhalt gegen den im Ausland lebenden Elternteil geltend zu machen. Nach § 1712 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: BGB) gehört die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu den Aufgaben des Jugendamts als Beistand. Dabei handelt der Beistand als gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes und ist somit befugt, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Unterhaltsrealisierung vorgesehenen Antragsformulare auszufüllen und beim Vorprüfungsgericht einzureichen.
Das Jugendamt kann auch tätig werden, wenn es Unterhaltsvorschuss gezahlt hat und den Unterhaltsschuldner im Ausland in Regress nehmen möchte.
- Erforderliche Unterlagen
-
Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
Geburtsurkunde des Kindes
Alle Unterlagen aus denen sich die Unterhaltspflicht der im Ausland lebenden Person ergibt
- Voraussetzungen
-
Der unterhaltspflichtige Elternteil befindet sich im Ausland.
Den Antrag stellen kann der Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht. Steht sie beiden Eltern zu, kann der Elternteil die Beistandschaft beantragen, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
Der Antrag kann auch vor Geburt des Kindes gestellt werden.
Kind muss minderjährig sein.
Die Formblätter des Amtsgerichtes müssen genutzt werden.
- Kosten
- Das Bundesamt für Justiz und die ausländischen Empfangs- und Übermittlungsstellen/Zentralen Behörden arbeiten für die Antragsteller grundsätzlich kostenfrei. Es können Kosten für die Übersetzung von Unterlagen anfallen, es entstehen jedoch keine Kosten gegenüber staatlichen Stellen.
- Verfahrensablauf
- Terminvereinbarung mit dem Amt für Soziale Dienste -Jugendamt-, Fachdienst Beistandschaft/ Unterhalt für Minderjährige.
Zunächst kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Hierzu wird ein Termin mit der Beistandschaft in Ihrer Nähe vereinbart.
Die MitarbeiterInnen werden die antragstellende Person dann zu einem Gespräch einladen.
Bringen Sie alle Unterlagen mit, die ggf. in der Unterhaltsangelegenheit vorliegen (Schuldtitel, Schriftverkehr eines Anwalts u.ä.).
Wenden Sie sich an das Amtsgericht um die Formblätter zu erhalten mit denen Sie einen Antrag auf Geltendmachung der Unterhaltspflicht der im Ausland lebenden Person beantragen können.
Das Amtsgericht wendet sich dann an das Bundesamt für Justiz, welches in Deutschland die zentrale Stelle für Auslandsunterhaltsangelegenheiten ist.
Das Bundesamt für Justiz wendet sich dann an die Zentrale Stelle des Auslands, in dem sich die unterhaltspflichtige Person aufhält.
- Bearbeitungsdauer
- Zur Bearbeitungsdauer kann keine pauschale Angabe gemacht werden. Sie hängt ab vom Verfahrensablauf in den jeweiligen Ländern einschließlich eines eventuell erforderlichen Gerichtsverfahrens. Hier besteht keine Einheitlichkeit; zudem können sich durch den Einzelfall Besonderheiten ergeben. Mit einer längeren Bearbeitungszeit ist vor allem dann zu rechnen, wenn die ausländische Stelle sämtliche Ermittlungen zum Aufenthalt und daran anschließend ein Gerichtsverfahren zur Titulierung von Unterhalt durchführen muss. Zu einer zügigen Bearbeitung können die Antragsteller durch vollständige Antragsunterlagen beitragen. Gleichwohl bleibt die Bearbeitungszeit einzelfallbezogen und auch abhängig vom Kooperationsverhalten der unterhaltspflichtigen Person.
- Fristen
- Das Kind muss noch minderjährig sein.
- Formulare
- Ja
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 29.09.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
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Unterhaltsansprüche gegenüber im Ausland lebenden Personen Weiterleitung
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16.07.2021
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99072005177000
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2/3
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AUG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Unterhaltsansprüche gegenüber einer im Ausland lebenden Person prüfen und an die zuständigen Behörden weiterleiten.
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Beurkundung, Sorgerecht, Unterhalt, Durchsetzung, Ausland, international, AÜG, Unterhaltsanspruch, Geltendmachung, Alleinerziehend, BGB, Trennung, getrenntlebend, Haager Protokoll 2007
- Information für 115 / Kurztext
- Die Beistandschaft hilft Ihnen, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet / leisten will. Unterhaltsansprüche können zunächst geprüft und dann entsprechend festgelegt und beurkundet werden.
Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland, dann muss der Unterhalt im Ausland geltend gemacht werden.
Dazu gibt es neben der Beistandschaft eine zentrale Stelle, das Bundesamt für Justiz, die Sie über das Amtsgericht kontaktieren können. Das Amtsgericht leitet Ihre Forderungen an das Bundesamt für Justiz weiter.
- Teaser
- Wenn der andere Elternteil im Ausland lebt und keinen Unterhalt leistet, können Sie bei der Beistandschaft sowie dem Amtsgericht Unterstützung erfahren.
- Volltext
- Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland, dann muss der Unterhalt im Ausland geltend gemacht werden.
Unterhalt bei einer im Ausland lebenden Person einzufordern ist mit verschiedenen Problematiken verbunden, unter anderem muss geklärt werden wie sich die dortigen Einkommensverhältnisse und Lebenskosten auf die Höhe des Unterhaltes auswirken. Des Weiteren haben deutsche Gerichte im Ausland keine Weisungsbefugnis. Ein Anliegen muss deshalb in das entsprechende Land weitergeleitet werden.
Es gibt internationale Übereinkommen, die internationale Unterhaltsangelegenheiten vereinfachen sollen. Zuständig sind in nahezu allen Ländern zentrale Behörden. In Deutschland ist dies das Bundesamt für Justiz.
Die Antragstellung aber erfolgt über das für den Wohnsitz der antragsstellenden Person zuständige Amtsgericht am Sitz eines Oberlandesgerichts. Das Amtsgericht informiert und berät, welche Möglichkeiten zur Beitreibung von Unterhalt im Ausland bestehen und welche Unterlagen hierfür erforderlich sind. Nachdem der Antrag vollständig beim Amtsgericht eingereicht wurde, leitet es diesen nach einer Prüfung an das Bundesamt für Justiz weiter. Das Bundesamt für Justiz wird als zentrale Behörde nach dem AUG tätig. Es korrespondiert während des gesamten Verfahrens mit den zuständigen Stellen im Ausland und leitet Ihr Anliegen dorthin weiter.
Die Antragstellung erfolgt über ein Formblatt, welches Sie über das Amtsgericht erhalten und welchem alle notwendigen Unterlagen beigelegt werden, aus denen sich Ihr Anspruch auf Unterhalt ableiten lässt. Für Kindesunterhalt benötigen Sie insbesondere die Geburtsurkunde Ihres Kindes sowie den Unterhaltstitel in vollstreckbarer Ausfertigung. Das Amtsgericht leitet Ihr Anliegen dann an das Bundesamt für Justiz weiter. Von dort geht der Antrag zur Vollstreckung des Unterhalts an die jeweilige zentrale Behörde des ausländischen Staates.
Generell gilt aber: Sie können die Beistandschaft ansprechen und bitten, den Unterhalt gegen den im Ausland lebenden Elternteil geltend zu machen. Nach § 1712 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: BGB) gehört die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu den Aufgaben des Jugendamts als Beistand. Dabei handelt der Beistand als gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes und ist somit befugt, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Unterhaltsrealisierung vorgesehenen Antragsformulare auszufüllen und beim Vorprüfungsgericht einzureichen.
Das Jugendamt kann auch tätig werden, wenn es Unterhaltsvorschuss gezahlt hat und den Unterhaltsschuldner im Ausland in Regress nehmen möchte.
- Erforderliche Unterlagen
-
Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
Geburtsurkunde des Kindes
Alle Unterlagen aus denen sich die Unterhaltspflicht der im Ausland lebenden Person ergibt
- Voraussetzungen
-
Der unterhaltspflichtige Elternteil befindet sich im Ausland.
Den Antrag stellen kann der Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht. Steht sie beiden Eltern zu, kann der Elternteil die Beistandschaft beantragen, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
Der Antrag kann auch vor Geburt des Kindes gestellt werden.
Kind muss minderjährig sein.
Die Formblätter des Amtsgerichtes müssen genutzt werden.
- Kosten
- Die Einrichtung einer Beistandschaft ist grundsätzlich kostenfrei. Das Bundesamt für Justiz und die ausländischen Empfangs- und Übermittlungsstellen/Zentralen Behörden arbeiten für die Antragsteller grundsätzlich kostenfrei. Es können Kosten für die Übersetzung von Unterlagen anfallen, es entstehen jedoch keine Kosten gegenüber staatlichen Stellen.
- Verfahrensablauf
- Terminvereinbarung mit dem Amt für Soziale Dienste -Jugendamt-, Fachdienst Beistandschaft/ Unterhalt für Minderjährige.
Zunächst kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Hierzu wird ein Termin mit der Beistandschaft in Ihrer Nähe vereinbart.
Die MitarbeiterInnen werden die antragstellende Person dann zu einem Gespräch einladen.
Bringen Sie alle Unterlagen mit, die ggf. in der Unterhaltsangelegenheit vorliegen (Schuldtitel, Schriftverkehr eines Anwalts u.ä.).
Wenden Sie sich an das Amtsgericht um die Formblätter zu erhalten mit denen Sie einen Antrag auf Geltendmachung der Unterhaltspflicht der im Ausland lebenden Person beantragen können.
Das Amtsgericht wendet sich dann an das Bundesamt für Justiz, welches in Deutschland die zentrale Stelle für Auslandsunterhaltsangelegenheiten ist.
Das Bundesamt für Justiz wendet sich dann an die Zentrale Stelle des Auslands, in dem sich die unterhaltspflichtige Person aufhält.
- Bearbeitungsdauer
- Zur Bearbeitungsdauer kann keine pauschale Angabe gemacht werden. Sie hängt ab vom Verfahrensablauf in den jeweiligen Ländern einschließlich eines eventuell erforderlichen Gerichtsverfahrens. Hier besteht keine Einheitlichkeit; zudem können sich durch den Einzelfall Besonderheiten ergeben. Mit einer längeren Bearbeitungszeit ist vor allem dann zu rechnen, wenn die ausländische Stelle sämtliche Ermittlungen zum Aufenthalt und daran anschließend ein Gerichtsverfahren zur Titulierung von Unterhalt durchführen muss. Zu einer zügigen Bearbeitung können die Antragsteller durch vollständige Antragsunterlagen beitragen. Gleichwohl bleibt die Bearbeitungszeit einzelfallbezogen und auch abhängig vom Kooperationsverhalten der unterhaltspflichtigen Person.
- Fristen
- Das Kind muss noch minderjährig sein.
- Formulare
- Ja
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 29.09.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
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Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung
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28.09.2022
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99107102017000
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2/3
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UhVorschG
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1
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online
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Anspruchsprüfung
- Information für 115 / Kurztext
-
Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung
Regelmäßige Auskunft ist Pflicht
Zuständige Stelle fordert an
Alle Änderungen sofort mitteilen
Zuständige Stelle: Unterhaltsvorschussstelle
- Teaser
- Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.
- Volltext
- Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wird regelmäßig von der Unterhaltsvorschussstelle geprüft.
Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.
Sie müssen alle Änderungen mitteilen, die für den Anspruch wichtig sein können oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben. Dies gilt auch unabhängig von einer Aufforderung durch die Unterhaltsvorschussstelle.
Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.
- Erforderliche Unterlagen
- Je nach Fall unterschiedlich.
- Voraussetzungen
- Sie bekommen Unterhaltsvorschuss.
- Kosten
- Das Verfahren ist kostenfrei.
- Verfahrensablauf
- Die Unterhaltsvorschussstelle fordert die Alleinerziehenden auf, Angaben zur jährlichen Überprüfung der Lebenssituation zu machen. Die Antwort der Alleinerziehenden kann per Onlinedienst oder per Papierformular erfolgen. Nach Eingang der Antwort wird geprüft, ob weiterhin ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht.
- Bearbeitungsdauer
- Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig von der aktuellen Personal- und Arbeitssituation der Unterhaltsvorschussstelle.
- Fristen
- In der Regel zwei Wochen nach Erhalt der Aufforderung. Wenn sich die Lebensumstände der Alleinerziehenden ändern, muss die Unterhaltsvorschussstelle auch ohne Aufforderung sofort unterrichtet werden.
- Formulare
- Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle alle Änderungen in den Verhältnissen sofort mitteilen.
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 26.09.2022 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
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Unterhaltsvorschuss Bewilligung
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26.01.2022
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99107021017000
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2/3
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UhVorschG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Unterhaltssicherung, unterhalsvorschuss, Unterhaltsvorschuss beantragen, kindesunterhalt, alleinerziehend, alleinerziehende, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
- Information für 115 / Kurztext
- Voraussetzungen:Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahltKind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in DeutschlandAusländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.Kinder bis maximal 17 JahrenElternteil ist alleinerziehend (z.B. auch verwitwet)Elternteil und Kind müssen in einem Haushalt lebenHöhe ab 01.01.2022:Kinder von 0 bis zu 5 Jahren bis zu 177 Euro pro MonatKinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 236 Euro pro MonatKinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 314 Euro pro Monat
- Teaser
- Betreuung, Erziehung, Job, Haushalt: Alleinerziehende tragen die meiste Verantwortung allein. Finanzielle Sorgen kommen hinzu, wenn für das Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. In dieser Situation können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.
- Volltext
- Was ist Unterhaltsvorschuss?Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Familienhilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Es handelt sich um eine Vorleistung für ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Wenn es dem anderen Elternteil eigentlich möglich wäre, Unterhalt zu zahlen, fordert der Staat den gezahlten Unterhaltsvorschuss zurück.Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und beträgt seit dem 1. Januar 2022 (nach Abzug des Kindergeldes) monatlich:für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 177 Euro,für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 236 Euro,für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 314 Euro.Wo kann ich mich beraten lassen?Zuständig ist das Jugendamt an Ihrem Wohnsitz. Finden Sie hier das Jugendamt in Ihrer Nähe.
- Erforderliche Unterlagen
- Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:AntragsformularGeburtsurkunde des KindesWenn vorhanden: Nachweis über die Vaterschaft bei Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren sindWenn vorhanden: UnterhaltstitelBitte füllen Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sorgfältig aus. Daraus kann sich ergeben, dass Sie in Ihrem konkreten Fall weitere Nachweise erbringen müssen.
- Voraussetzungen
- Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wennIhr Kind jünger als 18 Jahre ist,Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat undIhr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oderSie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze. Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitungszeit unterscheidet sich je nach Wohnort.
- Fristen
- Kann ich Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen?
Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in der Regel ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden. Sofern Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie also keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.
- Formulare
- Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. Finden Sie hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.
- Weiterführende Informationen
- Wie wird der Unterhaltsvorschuss berechnet?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt, der wiederum vom Alter Ihres Kindes abhängt.
Das Kindergeld wird beim Unterhaltsvorschuss in voller Höhe abgezogen. Vom Unterhaltsvorschuss ebenfalls abgezogen werden Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod eines Elternteils erhält, und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung.
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 26.01.2022 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
Soll-Prozess-Entwurf der Digitalen Modellregion Wuppertal: Antrag auf UVG
Wichtig ist, dass es sich um nicht finale und auch nicht abgestimmt Versionen handelt (weder technische Machbarkeit noch rechtliche oder vollständige inhaltliche Prüfung sind vollständig erfolgt). Es handelt sich um erste Ideen und Aufschläge unsererseits, die eine mögliche Lösung sein könnten. Die dort hinterlegten Bearbeitungszeiten sind von uns geschätzt und die Informationen an den Bausteinen sind z.T. Arbeitshinweise oder Gedankenstützen für uns und nicht durch die Fachlichkeit qualitätsgesichert. An manchen Stellen sind die Modelle auch nicht hundertprozentig PICTURE-konform dargestellt (insbesondere die Darstellung bei der Gestaltung der Antragsformulare).
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Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung
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28.09.2022
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99107103017000
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UhVorschG
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1
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Wechsel Unterhaltsvorschuss, Veränderung Unterhaltsvorschuss
- Information für 115 / Kurztext
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Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung
Regelmäßige Auskunft ist Pflicht
Alle Änderungen sofort mitteilen
Zuständige Stelle: Unterhaltsvorschuss-Stelle
- Teaser
- Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Melden Sie diese sofort.
- Volltext
- Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschuss-Stelle wichtigen Änderungen mitteilen.
Sie müssen alle Änderungen mitteilen, die für den Anspruch wichtig sein können oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.
Die Änderungen müssen Sie spätestens nach 14 Tagen angeben.
Beispiele für Änderungen:
Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen
Sie ziehen um.
Sie heiraten.
Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
Der andere Elternteil ist gestorben.
Das Kind ist gestorben.
Das Kind besucht keine Schule mehr.
Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen (weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert)
Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.
Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden. Außerdem können die gezahlten Leistungen zurückgefordert werden.
- Erforderliche Unterlagen
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- Voraussetzungen
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- Kosten
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- Verfahrensablauf
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- Bearbeitungsdauer
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- Fristen
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- Formulare
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- Weiterführende Informationen
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- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
- 26.09.2022 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
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