Begründung einer Lebenspartnerschaft Beurkundung von im Ausland begründeten Lebenspartnerschaften Deutscher mit Inlandswohnsitz
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17.09.2021
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99079002026001
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PStG
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- im Ausland eingegangene Lebenspartnerschaft beurkunden lassen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Erstregistrierung, Nachbeurkundung, Erstbeurkundung, Ehe für alle, Lebenspartnerschaft, Lebenspartnerschaftsurkunde, Ausstellung einer Lebenspartnerschaftsurkunde, Bescheinigung Lebenspartnerschaft, Lebenspartnerschaftsregister, Heirat, Hochzeit, Verpartnerung, Verpartnern, Personenstandsurkunde, Standesamt, Standesamtsangelegenheit, Standesamtsangelegenheiten, Trauung, Urkunde, Ausland, Auslandstrauung, Auslandsehe, Auslandsheirat, Auslandsverpartnerung, Verpartnern im Ausland
- Information für 115 / Kurztext
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Begründung einer Lebenspartnerschaft Beurkundung von im Ausland begründeten Lebenspartnerschaften Deutscher mit Inlandswohnsitz
Im Ausland begründete Lebenspartnerschaften können in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden
antragsberechtigt für die Beurkundung: Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen, falls beide verstorben auch deren Eltern und Kinder
auf Antrag kann Lebenspartnerschaftsurkunde ausgestellt werden
wird die Lebenspartnerschaftsurkunde bei einem anderen, als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt beantragt, so übermittelt das für die Führung des Registers zuständige Standesamt die für den Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten
Lebenspartnerschaftsurkunden können in Form eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Lebenspartnerschaftsregister ausgestellt werden
zuständig: Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig
- Teaser
- Haben Sie im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründet? Dann können Sie dies in Deutschland beurkunden lassen.
- Volltext
- Wenn Sie als Deutscher oder Deutsche im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründet haben, können Sie dies auf Antrag im deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkunden lassen. Antragsberechtigt sind Sie als Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen. Sollten beide verstorben sein, sind deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.
Aus dem Lebenspartnerschaftsregister können Sie sich sodann Urkunden und beglaubigte Auszüge ausstellen lassen. Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen, Lebenspartnern beziehungsweise Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Ordnungsgemäß ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Der nachträgliche Eintrag in das Lebenspartnerschaftsregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Lebenspartnerschaftsurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
- Erforderliche Unterlagen
- Es werden folgende Unterlagen benötigt:
Urkunde über die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen
bei Geburt der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen in Deutschland: die Geburtsurkunden
bei Geburt der Lebenspartner im Ausland: die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
im Falle einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft: Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften zum Beispiel Lebenspartnerschaftsurkunden, Sterbeurkunden, Urteile über die Auflösung der Lebenspartnerschaften
im Falle einer früheren Ehe: beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk, ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk")
gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
- Voraussetzungen
- Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft muss rechtsgültig begründet worden sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen
die Nachbeurkundung der Lebenspartnerschaft ist möglich für:
- deutsche Staatsangehörige,
- Staatenlose, heimatlose Ausländer und Ausländerinnen oder ausländische Geflüchtete mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigte:
- jeder Lebenspartner beziehungsweise jede Lebenspartnerin
- sind beide verstorben: deren Eltern und deren Kinder
- Kosten
- Nachträgliche Beurkundung in Nordrhein-Westfalen: EUR 40
Nachträgliche Beurkundung in Berlin: EUR 80
Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar in Nordrhein-Westfalen: EUR 10
Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar in Berlin: EUR 12
Verwaltungsgebühr für jedes weitere identische Exemplar in Nordrhein-Westfalen: EUR 5
Verwaltungsgebühr für jedes weitere identische Exemplar in Berlin: EUR 6
- Verfahrensablauf
- Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister erfolgen. Das Standesamt stellt Ihnen nach erfolgter Registereintragung eine Lebenspartnerschaftsurkunde aus.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- Bundesministerium des Innern
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Eheurkunde Ausstellung
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15.04.2021
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99059004012000
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2/3
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PStG, PStV
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Eheurkunde anfordern
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Eheschließung Bescheinigung, Eheregister, Eheurkunde, Eheschließung, Ehebescheinigung, Eheschein, Eheurkunde international, Hochzeit, Heirat, Personenstandsurkunde, Standesamt, Trauung, Urkunde
- Information für 115 / Kurztext
-
Eheurkunde Ausstellung
die Eheurkunde beweist die Eheschließung zweier Menschen
sie enthält:
die Vor- und Familiennamen zum Zeitpunkt der Eheschließung und zuvor
Ort und Tag der Geburt des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin
Ort und Tag der Eheschließung
die Angaben zur Religionsgemeinschaft
gegebenenfalls Auflösungsvermerke zur Eheschließung durch Scheidung oder Tod
Zuständig: Standesamt, in dessen Bereich die Ehe geschlossen wurde.
- Teaser
- Sie benötigen eine Eheurkunde? Ihre Eheurkunde erhalten Sie nur beim Standesamt, in dessen Bereich die Ehe geschlossen wurde. Das Standesamt stellt sie aus dem Eheregister aus.
- Volltext
- Die Eheurkunde beweist die Eheschließung zweier Menschen und enthält die Vor- und Familiennamen zum Zeitpunkt der Eheschließung und zuvor, Ort und Tag der Geburt der Ehegatten, Ort und Tag der Eheschließung sowie die Angaben zur Religionsgemeinschaft der Ehegatten.
Sie können die Eheurkunde in folgenden Formen erhalten:
Eheurkunde
Internationale Eheurkunde
Beglaubigter Registerausdruck aus dem Eheregiste
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister (bisher Familienbuch) gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Eheschließung eingetragen hat.
Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Randbemerkungen entweder als
neuen Ausdruck aus dem elektronischen Register (sofern bei Ihrem Standesamt bereits geführt) oder
Kopie oder wortgenaue Abschrift des Eheeintrags aus dem Eheregister.
- Erforderliche Unterlagen
- Für die Beantragung einer Eheurkunde benötigen Sie:
Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung eine beglaubigte Kopie, online müssen Sie sich mit dem neuen Personalausweis elektronisch authentifizieren)
bei Beantragung bzw. Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Personalausweis oder Reisepass (original oder beglaubigte Kopie) und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters beziehungsweise der Vertreterin,
für andere Personen oder Institutionen einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses
- Voraussetzungen
- Eheurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.
Antragsberechtigte (Mindestalter 16 Jahre):
die Ehegattin oder der Ehegatte, auf den oder die sich die Urkunde bezieht
die Eltern
die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (in direkter Linie)
Geschwister mit berechtigtem Interesse
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts).
- Kosten
- Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar: EUR 10
Verwaltungsgebühr für jedes weitere identische Exemplar: EUR 5
- Verfahrensablauf
- Persönliche Beantragung:
Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:
Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.
Sie müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Standesamt.
Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass (original oder beglaubigte Kopie) und den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post:
Die schriftliche Beantragung erfolgt wie folgt:
Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Eheurkunde auszufertigen.
Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:
Name, Vorname
Eheschließungsdatum und -ort
wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.
Daraufhin erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Nachdem Sie die Bezahlung der Gebühren nachgewiesen haben (z.B. durch die erneute Zusendung einer Email mit Kopie des Kontoauszugs), wird Ihnen die Eheurkunde sofort per Post zugesandt.
Online-Beantragung:
Sie können die Ausstellung auch online beantragen.
- Bearbeitungsdauer
- ca. 2 - 5 Tage
- Fristen
- keine
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen des Bundesministeriums des Innern zum Personenstandsrecht
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 15.04.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
https://mitgliederportal.kdn.de/pages/viewpage.action?pageId=62391754
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Eheurkunde Ausstellung bei Eheschließung im Ausland oder ehemaligen deutschen Gebiet
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17.09.2021
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99059004012001
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2/3
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PStG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Ausstellen einer Eheurkunde bei Auslandsheirat
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Ausstellung Eheurkunde, Eheurkunde, Bescheinigung der Eheschließung, Eheregister, Auslandsehe, Eheschließung Bescheinigung, Eheschließung, Ehebescheinigung, Eheschein, Eheurkunde international, Hochzeit, Heirat, Personenstandsurkunde, Standesamt, Standesamtsangelegenheit, Standesamtsangelegenheiten
- Information für 115 / Kurztext
- Eheurkunde Ausstellung bei Eheschließung im Ausland oder ehemaligen deutschen Gebietbei Eheschließung im Ausland als Deutsche oder Deutscher kann diese auf Antrag im deutschen Eheregister beurkundet werdenantragsberechtigt für die Beurkundung: Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen, falls beide verstorben auch deren Eltern und Kinderaus dem Eheregister können Eheurkunden ausgestellt werdenwird die Eheurkunde bei einem anderen, als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt beantragt, so übermittelt das für die Führung des Registers zuständige Standesamt die für den Ausdruck der Urkunde erforderlichen DatenEheurkunden können in Form eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Eheregister ausgestellt werdenzuständig: Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig
- Teaser
- Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus den Eheregistern aus.
- Volltext
- Wenn Sie als Deutscher oder Deutsche im Ausland geheiratet haben, können Sie dies auf Antrag im deutschen Eheregister beurkunden lassen. Antragsberechtigt sind Sie als Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen. Sollten beide verstorben sein, sind deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.Aus dem Eheregister können Sie sich sodann Urkunden und beglaubigte Auszüge ausstellen lassen. Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen, Lebenspartnern beziehungsweise Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
- Erforderliche Unterlagen
- Es müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument) und zur Antragsberechtigunggegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses
- Voraussetzungen
- Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:Die Eheschließung muss im deutschen Eheregister beurkundet sein.Die antragstellende Person für die Beurkundung muss selbst die Person sein, auf die sich der Registereintrag bezieht.Ebenfalls antragsberechtigt sind Ehegatten und Ehegattinnen, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Vorfahren, Abkömmlingen oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.
- Kosten
- Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar in Nordrhein-Westfalen: EUR 10
Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar in Berlin: EUR 12
Verwaltungsgebühr für jedes weitere identische Exemplar in Nordrhein-Westfalen: EUR 5
Verwaltungsgebühr für jedes weitere identische Exemplar in Berlin: EUR 6
- Verfahrensablauf
- Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:Die antragsberechtigte Person beantragt die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder eines beglaubigten Auszugs aus dem Register.Das Standesamt stellt nach Prüfung der Berechtigung die Urkunde oder den beglaubigten Auszug aus dem Register aus.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
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- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html
- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
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- Fachlich freigegeben durch
- Senator für Inneres, Referat 23 Personenstandrecht, des Landes Bremen
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Geburt im Ausland Beurkundung
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09.11.2021
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99027003026000
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2/3
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StAG, PStG
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1
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Geburt im Ausland beurkunden lassen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Staatsangehörigkeitsrecht, Wohnsitz im Ausland, Kind, Geburt, Anzeige der Geburt bei deutschen Auslandsvertretung, Ausland, Auslandsgeburt, Auslandsdeutsche, Auslandsdeutscher, Geburtsurkunde, deutsche Geburtsurkunde, deutsche Staatsangehörigkeit
- Information für 115 / Kurztext
- Geburt im Ausland Beurkundungdeutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitztGeburt im Ausland kann auf Antrag in Deutschland im Geburtenregister beurkundet werdenantragsberechtigt:- Eltern des Kindes- Person selbst- Ehegatte oder Ehegattin- Lebenspartner oder Lebenspartnerin- Kind(er)zuständig:- grundsätzlich das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat- ergibt sich danach keine Zuständigkeit, dann das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat- ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, dann das Standesamt I in Berlin
- Teaser
- Sie möchten eine im Ausland erfolgte Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkunden lassen? Hier erfahren Sie mehr.
- Volltext
- Wenn Ihr Kind im Ausland geboren wurde, ist es empfehlenswert, die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister zu beantragen (Nachbeurkundung), wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Auf diesem Wege legen Sie auch die Namensführung fest. Gleichzeitig wird im Verfahren der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft und bestätigt.Wenn Ihr im Ausland geborenes Kind von Ihnen als deutsche Eltern bzw. deutscher Mutter oder deutschem Vater die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben soll, müssen Sie dieses Verfahren zwingend innerhalb eines Jahres nach der Geburt durchführen lassen. In Ihrem Antrag können Sie die Ausstellung von einer oder mehreren deutschen Geburtsurkunden beantragen, auch mehrsprachige Fassungen, sogenannte Internationale Geburtsurkunden. Diese können Sie künftig bei allen deutschen Behörden verwenden. Dies hat den Vorteil, dass Sie später Ihre ausländischen Urkunden nicht mehr übersetzen lassen müssen und außerdem Namen und Staatsangehörigkeit des Kindes nachweisen können.Den Antrag auf Beurkundung der Geburt Ihres Kindes in einem deutschen Geburtenregister können Sie als Auslandsdeutsche über die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen.Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt eines Deutschen ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person in Deutschland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.Antragsberechtigt sind auch Eltern, Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise -partnerin oder Kinder der im Ausland geborenen Person.Einzelheiten über das Verfahren können Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragen oder auf deren Webseite einsehen.Beim Standesamt I in Berlin werden Geburten von Deutschen im Ausland oder auf deutschen Schiffen beurkundet oder Bescheinigungen für Deutsche ausgestellt, die niemals einen Inlandswohnsitz hatten. Gegebenenfalls können dort Geburtsurkunden oder Urkundskopien aus folgenden Registern beschafft werden:Konsularregister,Register aus ehemaligen deutschen Kolonien,Standesamtsunterlagen der ehemaligen deutschen Ostgebiete, aus Ostpreußen, Westpreußen, Oberschlesien, Niederschlesien und Pommern,Register zu im 2. Weltkrieg besetzten Gebieten, also dem Generalgouvernement, Polen, Litauen, Lettland, Estland, Weißrussland, der Ukraine, den Niederlanden und Norwegen von 1940 bis 1946.Diese Registerbestände sind vom Standesamt I in Berlin überwiegend zuständigkeitshalber an das Landesarchiv Berlin abgegeben worden oder werden in den kommenden Jahren weiter abgegeben. Beachten Sie bitte, dass der Ort, in dem die Gesuchten gelebt haben, nicht unbedingt mit dem Sitz des damals für die Geburtsbeurkundung zuständigen Standesamtes identisch ist. Unter Umständen müssten Sie besonders bei kleineren Orten nachsehen, wo das zuständige Standesamt seinen Sitz hatte. Dabei helfen sogenannte Ortsbücher in Bibliotheken. Alternativ versuchen Sie es über Recherchen im Internet.Wenn dem Standesamt I in Berlin ein Geburtsregistereintrag zu der von Ihnen angefragten Person vorliegt, wird die Geburtsurkunde gegen Rechnung ausgestellt. Ansonsten - zum Beispiel, wenn die Aufzeichnungen im Krieg vernichtet wurden - erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung, dass das Standesamt in Ihrem Fall nicht in der Lage ist, eine Geburtsurkunde auszustellen. Geben Sie bei Ihrer Anfrage bitte eine Post-Adresse an, da Geburtsurkunden nicht per E-Mail versandt werden können.
- Erforderliche Unterlagen
- Sie benötigen die folgenden Unterlagen:gültiger Personalausweis oder PassZusätzlich müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die ein amtlich anerkannter Übersetzer oder eine amtliche Übersetzerin vorgenommen und beglaubigt hat, sowie, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille (unter Umständen genügt eine Internationale Geburtsurkunde)bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkundebei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Nachweis des SonderstatusBei Vertretung zusätzlich:schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag beziehtgültiger Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten PersonDas Standesamt kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
- Voraussetzungen
- Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:Antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt:Eltern, jeder Elternteil für sich,das im Ausland geborene Kind,dessen Ehepartner oder Ehepartnerin,dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin,dessen KinderMindestalter als antragstellende Person: 16 JahreZum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt: mindestens ein Elternteil im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sowie Beantragung der Nachbeurkundung innerhalb eines Jahres nach der Geburt im Ausland
- Kosten
- Verwaltungsgebühr für die nachträgliche Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: EUR 40
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde (Erst-Exemplar): EUR 10
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung weiterer Geburtsurkunden, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt werden: EUR 5
Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen.
Das Standesamt I in Berlin erhebt eigene Gebühren auf Grundlage des in Berlin geltenden Gebührenrechts.
- Verfahrensablauf
- Sie lassen eine im Ausland erfolgte Geburt wie folgt beurkunden:Sie stellen einen Antrag auf Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.Zuständig bei einer Beantragung im Inland ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder das betreffende Kind oder die beantragende Person im Inland seinen bzw. ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Andernfalls ist das Standesamt I in Berlin zuständig.Zuständig für die Ausstellung von Geburtsurkunden aus Geburtsregistern aus den ehemaligen deutschen Gebieten und aus den Konsular- und Kolonialregistern ist das Standesamt I in Berlin. Wenn keine Aufzeichnungen vorhanden sind, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung hierüber.Antragsberechtigt sind die Eltern, jeder Elternteil, das im Ausland geborene Kind, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin, dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, dessen Kinder.Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.
- Bearbeitungsdauer
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- Fristen
- Anzeige der Geburt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung: binnen einen Jahres.
- Formulare
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- Weiterführende Informationen
- Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html
Informationen zum Standesamt I in Berlin
https://www.berlin.de/labo/buergerdienste/standesamt-i-in-berlin/
- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
- 09.11.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Geburt im Ausland Beurkundung bei Geburten auf Seeschiffen
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11.11.2021
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99027003026001
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2/3
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PStG
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1
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Geburt eines Kindes auf einem Seeschiff beurkunden
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Seeschiff, Ausland, Nachbeurkundung, Marine, Berlin, Geburtsurkunde, Erstregistrierung, Bundesflagge, Deutsch, Standesamt I, Erstbeurkundung, Registrierung, Bundeswehr, See, Geburt, Seeschiffe, Geburtsbescheinigung, Kind, Baby, Tochter, Sohn, Eltern, Standesamt, Standesamtsangelegenheit, Standesamtsangelegenheiten, Seeschiff, Ausland, Nachbeurkundung, Marine, Berlin, Geburtsurkunde, Erstregistrierung, Bundesflagge, Deutsch, Standesamt I, Erstbeurkundung, Registrierung, Bundeswehr, See, Geburt, Seeschiffe, Geburtsbescheinigung, Kind, Baby, Tochter, Sohn, Eltern, Standesamt, Standesamtsangelegenheit, Standesamtsangelegenheiten
- Information für 115 / Kurztext
- Geburt im Ausland Beurkundung bei Geburten auf Seeschiffenzur Anzeige der Geburt eines Kindes auf einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt, ist verpflichtet: jeder sorgeberechtigte Elternteil und, wenn die Eltern verhindert sind, jede andere Person, die bei der Geburt zugegen wardie Anzeige erfolgt beim Schiffsführer oder der Schiffsführerin, der / die über die Geburtsanzeige eine Niederschrift aufnimmt und diese an das Standesamt I in Berlin weiterleitet, das dann die Geburt beurkundetzuständig für Beurkundung bei Geburt auf Seeschiff unter deutscher Flagge: Standesamt I in Berlinzuständig für Beurkundung bei Geburt auf Seeschiff unter ausländischer Flagge: Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die auf dem Seeschiff geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; ergibt sich danach keine Zuständigkeit, dann das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, dann das Standesamt I in Berlin
- Teaser
- Sie interessieren sich dafür, wie Sie die Geburt eines Kindes auf einem Seeschiff beurkunden können? Hier erfahren Sie Näheres.
- Volltext
- Wird ein Kind während einer Reise auf einem Seeschiff geboren, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, besteht eine Pflicht zur Anzeige der Geburt. Jeder sorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, die Geburt unverzüglich beim Schiffsführer beziehungsweise bei der Schiffsführerin mündlich anzuzeigen. Sind die Eltern verhindert, so ist auch jede andere Person zur Anzeige verpflichtet, die bei der Geburt anwesend war oder von ihr weiß. Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin nimmt eine Niederschrift hierüber auf und übersendet sie dem Standesamt I in Berlin, das dann die Geburt beurkundet.Führte das Seeschiff, auf dem die Geburt erfolgte, keine Bundesflagge, kann die Geburt auf Antrag in einem deutschen Geburtenregister nachbeurkundet werden. Antragsberechtigt sind außer der einzutragenden Person selbst auch deren Eltern, Ehepartner oder Lebenspartner beziehungsweise Ehepartnerin oder Lebenspartnerin sowie deren Kinder.Wenn Ihr Kind auf einem unter ausländischer Flagge fahrenden Seeschiff geboren wurde und von Ihnen als deutsche Eltern beziehungsweise deutscher Mutter oder deutschem Vater die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben soll, müssen Sie die Nachbeurkundung zwingend innerhalb eines Jahres nach der Geburt beantragen.Zuständig für die Beurkundung der Geburt eines deutschen Kindes auf einem unter ausländischer Flagge fahrenden Seeschiff ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Person in Deutschland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.
- Erforderliche Unterlagen
- Es werden folgende Unterlagen benötigt:ausländische Geburtsurkunde des Kindes mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die ein amtlich anerkannter Übersetzer oder eine amtlich anerkannte Übersetzerin vorgenommen und beglaubigt hat, sowie, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille (unter Umständen genügt eine Internationale Geburtsurkunde)bei miteinander verheirateten Eltern:Geburtsurkunden der ElternEheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregisterbei nicht miteinander verheirateten Eltern:Geburtsurkunde der Mutterfalls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der MutterGeburtsurkunde des Vatersgegebenenfalls die Sorgeerklärunggültiger Personalausweis, Pass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der ElternEine Eheurkunde und der Nachweis über die Eheauflösung sind auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann binnen 300 Tagen vor der Geburt des Kindes verstorben ist.Das Standesamt kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, gegebenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille.
- Voraussetzungen
- Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:Geburt auf einem SeeschiffAntragsberechtigte Personen für die Nachbeurkundung einer auf einem unter ausländischer Flagge registrierten Seeschiff erfolgten Geburt:Eltern,jeder Elternteil für sich,die auf dem Seeschiff geborene Person selbst,deren Ehepartner oder Ehepartnerin,der Lebenspartner oder Lebenspartnerin,deren Kinder.Mindestalter als antragstellende Person: 16 JahreZum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt: mindestens ein Elternteil muss im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sein,die Beantragung der Nachbeurkundung muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt auf dem Seeschiff erfolgen.
- Kosten
- Verwaltungsgebühr für die nachträgliche Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: EUR 40
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde (Erst-Exemplar): EUR 10
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung weiterer Geburtsurkunden, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt werden: EUR 5
Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen.
Das Standesamt I in Berlin erhebt für die Ausstellung einer Geburtsurkunde bei Geburt auf einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt sowie für die Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eigene Gebühren auf Grundlage des in Berlin geltenden Gebührenrechts.
- Verfahrensablauf
- Bei Geburt auf einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt:Der sorgeberechtigte Elternteil oder im Verhinderungsfall eine andere Person, die bei der Geburt zugegen war, erstattet die Geburtsanzeige beim Schiffsführer beziehungsweise bei der Schiffsführerin.Die erforderlichen Unterlagen sollten beigefügt oder bei nächster Gelegenheit beim Standesamt I in Berlin nachgereicht werden.Bei Geburt auf einem Seeschiff, das eine ausländische Flagge führt:Sie stellen einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland.Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder die betreffende oder die beantragende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Andernfalls ist das Standesamt I in Berlin zuständig.Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.
- Bearbeitungsdauer
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- Fristen
- Die Anzeige ist durch die hierzu Verpflichteten unverzüglich beim Schiffsführer beziehungsweise der Schiffsführerin zu erstatten. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung.
- Formulare
- keine
- Weiterführende Informationen
- Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 11.11.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz
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11.11.2021
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99027003026002
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2/3
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PStG
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1
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Beurkundung einer Auslandsgeburt beantragen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Geburt, Erstregistrierung, Standesamt I in Berlin, Ausland, Nachbeurkundung, Erstbeurkundung, Generationenschnitt, Geburtsurkunde, Auslandsdeutsche, Auslandsdeutscher, deutsche Geburtsurkunde, Geburt im Ausland, deutsche Staatsangehörigkeit, Wohnsitz im Ausland
- Information für 115 / Kurztext
- Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne InlandswohnsitzBeurkundung im deutschen Geburtenregister erfolgt auf Antragdeutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt wirdmit Antragstellung erfolgt gleichzeitig die Festlegung der Namensführunggleichzeitig wird vom Standesamt der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft und bestätigtantragsberechtigt:Eltern des KindesPerson selbstEhegatte oder EhegattinLebenspartner oder LebenspartnerinKind(er)zuständig:grundsätzlich das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person im Inland ihren Wohnsitz hatteergibt sich danach keine Zuständigkeit, dann das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, dann das Standesamt I in Berlin
- Teaser
- Sie interessieren sich dafür, wie Sie eine Geburt im Ausland ohne Wohnsitz im Inland beurkunden können? Hier erfahren Sie Näheres.
- Volltext
- Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister (Nachbeurkundung) beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäß erteilte ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) beweist die Tatsache der Geburt. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn die Namensführung oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen. Im Übrigen wird der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft und bestätigt. Ferner kann Ihnen das Standesamt I in Berlin nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden (auch mehrsprachig) ausstellen.Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.Den Antrag auf Beurkundung der Geburt Ihres Kindes in einem deutschen Geburtenregister können Sie als Auslandsdeutsche über die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen.Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt von Deutschen ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person in Deutschland zuletzt ihren Wohnsitz hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.Antragsberechtigt sind auch Eltern, Ehepartner oder Lebenspartner beziehungsweise Ehepartnerin oder Lebenspartnerin oder Kinder der im Ausland geborenen Person.Einzelheiten über das Verfahren können Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragen oder auf deren Webseite einsehen.
- Erforderliche Unterlagen
- Es werden folgende Unterlagen benötigt:gültiger Personalausweis oder PassZusätzlich müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die ein amtlich anerkannter Übersetzer oder eine amtliche Übersetzerin vorgenommen und beglaubigt hat, sowie, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille (unter Umständen genügt eine Internationale Geburtsurkunde)bei Eingebürgerten zusätzlich: EinbürgerungsurkundeBei Vertretung zusätzlich:schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag beziehtgültiger Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten PersonDas Standesamt kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
- Voraussetzungen
- Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:der bzw. die im Ausland geborene deutsche Staatsangehörige, deren beziehungsweise dessen Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkundet werden soll, hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahreantragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt sinddie Elternjeder Elternteil für sich,die einzutragende Person selbst,deren Ehe- oder Lebenspartner(in) undderen Kinder.die einzutragende Person selbst hat keinen Wohnsitz in Deutschland
- Kosten
- Verwaltungsgebühr für die nachträgliche Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: EUR 40
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde (Erst-Exemplar): EUR 10
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung weiterer Geburtsurkunden, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt werden: EUR 5
Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen.
Das Standesamt I in Berlin erhebt eigene Gebühren auf Grundlage des in Berlin geltenden Gebührenrechts.
- Verfahrensablauf
- Sie können den Antrag auf Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt unmittelbar an das hierfür zuständige Standesamt in Deutschland stellen.Haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, können Sie den Antrag alternativ bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung stellen. Diese leitet ihn dann an das in Deutschland zuständige Standesamt weiter.Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt von Deutschen ohne Inlandswohnsitz ist: das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person in Deutschland zuletzt ihren Wohnsitz hatte,ergibt sich danach keine Zuständigkeit, das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, das Standesamt I in Berlin.Grundsätzlich sind alle mit den erforderlichen Antragsunterlagen vorzulegenden Urkunden und Ausweise im Original vorzulegen.Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- Keine; aber in bestimmten Fällen staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen, wenn der Antrag auf Nachbeurkundung nicht innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beantragt wird.
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 11.11.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Geburtenregister Ausdruck
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10.08.2020
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99027005250000
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2/3
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PStG
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1
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister beantragen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Geburtstag, Standesamtsangelegenheit, Standesamt, Geburtsbeurkundung, Nachwuchs, Kindesanmeldung, Bescheinigung Geburt, Geburtsregisterauszug, Geburt, Kind, Tochter, Geburtsregister, Entbindung, Anmeldung, Mutter, Sohn, Vater, Klapperstorch, Urkunde, Geburtenregister, Geburtenregisterauszug
- Information für 115 / Kurztext
-
der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister gibt alle beim Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes eingetragenen Daten wieder
bis 31.12.2008 existierte statt des Geburtenregisters ein Geburtenbuch in Papierform
seit 01.01.2014 wird das Geburtenregister ausschließlich elektronisch geführt, vom 01.01.2009 bis 31.12.2013 war noch eine Registerführung in Papierform möglich
Man erhält den beglaubigten Ausdruck entweder als
Ausdruck aus dem elektronischen Register (sofern bei dem Standesamt bereits eine elektronische Registrierung erfolgte) oder
Kopie oder wortgenaue Abschrift des Geburtseintrags aus dem Geburtenbuch
Ausdruck enthält:
Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzliche Angaben zu den Eltern),
später eingetragene Änderungen (zum Beispiel Adoption oder Namensänderung)
Die konkrete Geburtszeit (Stunde und Minute) teilt das Standesamt auf Wunsch eventuell auch mit, ohne dass eine Urkunde ausgestellt werden müsste
- Teaser
- Sie benötigen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister
- Volltext
- Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (bis zum 31.12.2008: Geburtenbuch) gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der in seinem Zuständigkeitsbereich erfolgten Geburt eines Kindes eingetragen hat. Früher erfolgten diese Einträge in Papierform im sogenannten Geburtenbuch. Seit dem 01.01.2014 werden die Geburtenregister nur noch elektronisch geführt. Während einer Übergangszeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2013 war noch eine Registerführung in Papierform möglich.
Sie erhalten den beglaubigten Registerausdruck daher entweder als
neuen Ausdruck aus dem elektronischen Register (sofern bei Ihrem Standesamt bereits eine elektronische Registrierung erfolgte) oder
Kopie oder wortgenaue Abschrift des Geburtseintrags aus dem Geburtenbuch.
Außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch später eingetragene Änderungen, wie etwa Adoption oder Namensänderung.
Die genaue Zeit (Stunde und Minute) Ihrer Geburt teilt Ihnen das Standesamt auf Wunsch eventuell auch mit, ohne dass eine Urkunde ausgestellt werden müsste.
Den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtsregister benötigen Sie zum Beispiel bei der Anmeldung einer von Ihnen beabsichtigten Eheschließung oder, soweit im Einzelfall erforderlich, bei der Beantragung eines Personalausweises oder Passes.
- Erforderliche Unterlagen
- Bei persönlichem Erscheinen:
gültiger Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Bestellung stattdessen beglaubigte Kopie beifügen)
Bei Vertretung:
schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
gültiger Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten Person
Gegebenenfalls ist ein Nachweis des berechtigten oder des rechtlichen Interesses zu führen.
- Voraussetzungen
- Ein beglaubigter Registerausdruck kann an folgende Personen ausgestellt werden:
Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
Ehegatte und Ehegattin
Lebenspartner und Lebenspartnerin (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)
Vorfahren und Abkömmlinge, wie zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkelkinder,
Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen (Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn nach Erwägung der Sachlage das Interesse, das auch wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, familiärer oder sonstiger Art sein kann, als gerechtfertigt angesehen wird.); zur Glaubhaftmachung reicht es aus, wenn das vorgebrachte Benutzungsinteresse wahrscheinlich und überzeugend erscheint
andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Ein rechtliches Interesse ist dann gegeben, wenn die Kenntnis der Geburtsdaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.), zum Beispiel durch Vorlage eines Schreibens des Nachlassgerichts, eines gerichtlichen Urteils oder eines vollstreckbaren Titels
Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein
- Kosten
- Verwaltungsgebühr für die Ausstellung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Geburtenregister (Erst-Exemplar): EUR 10
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung eines weiteren beglaubigten Ausdrucks, wenn dieser gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird: EUR 5
Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen.
- Verfahrensablauf
- Persönliche Beantragung
Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
Zur Legitimation legen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Pass vor.
Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
Vertretung:
Eine Person Ihres Vertrauens kann für Sie den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister bestellen und abholen.
Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer von Ihnen erteilten schriftlichen Vollmacht den eigenen gültigen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post oder Telefax
Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen.
Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
Name, Vorname
Geburtsdatum und -ort
Name, Vorname der Eltern
wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Passes bei.
Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Versand per E-Mail nicht möglich
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- keine
- Formulare
-
Schriftform erforderlich: ja
Verwendung eines Formulars: nein (Wenn die Stadt oder Gemeinde die Online-Bestellung anbietet, kann für die Nutzung dieses Angebots das Ausfüllen eines Antragsformular im Internet erforderlich sein.)
Persönliches Erscheinen notwendig: nein
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 10.08.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
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Geburtsurkunde Ausstellung
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15.04.2021
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99027002012000
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2/3
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PStG, PStV
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1
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Geburtsurkunde anfordern
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- internationale Geburtsurkunde, Standesamt, Geburtsbeurkundung, Geburtsurkunde international, Bescheinigung Geburt, Geburt, Abstammungsurkunde, Kind, Entbindung, Anmeldung, Standesamtsangelegenheiten, Urkunde, Standesamtsangelegenheit, Nachwuchs, Eltern, Geburtsanzeige, Geburtsanmeldung, Geburtsregisterauszug, Geburtsschein, Geburtsurkunde in eingeschränkter Form, Registerausdruck
- Information für 115 / Kurztext
- Geburtsurkunde Ausstellung
Die Geburtsurkunde beweist die Geburt eines Menschen, seine Vor- und Familiennamen sowie die Angaben zu den Eltern.
Man kann jederzeit bei dem Standesamt des Geburtsortes eine Geburtsurkunde anfordern.
- Teaser
- Sie benötigen eine Geburtsurkunde oder einen Auszug aus dem Geburtenregister? Ihre Geburtsurkunde erhalten Sie nur beim Standesamt Ihres Geburtsortes. Das Standesamt stellt sie aus dem Geburtenregister aus.
- Volltext
- Die Geburtsurkunde beweist die Geburt eines Menschen, seine Vor- und Familiennamen sowie die Angaben zu den Eltern. Sie können jederzeit bei dem Standesamt, in dessen Bereich Sie geboren wurden, eine Geburtsurkunde anfordern. Die Geburtsurkunde wird von dem Standesamt ausgestellt, das die Geburt beurkundet hat.
Sie können die Geburtsurkunde in folgenden Formen erhalten:
Geburtsurkunde
Internationale Geburtsurkunde
Beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtenregister
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (bisher Geburtenbuch) gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt eingetragen hat;
Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Randbemerkungen entweder als
neuen Ausdruck aus dem elektronischen Register (sofern bei Ihrem Standesamt bereits geführt) oder
Kopie oder wortgenaue Abschrift des Geburtseintrags aus dem Geburtenregister
außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie etwa Adoption oder Namensänderung
Geburtsurkunde in eingeschränkter Form, darin sind auf Wunsch keine Daten zu:
Geschlecht
den Eltern
einer Religionszugehörigkeit enthalten
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, eine Bescheinigung über die Geburtszeit zu beantragen. Diese Bescheinigung enthält lediglich die Information, an welchem Datum und zu welcher genauen Uhrzeit die zu bescheinigende Person geboren ist und gilt nicht als Personenstandsurkunde
- Erforderliche Unterlagen
- Für die Beantragung einer Geburtsurkunde benötigen Sie:
Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie, online müssen Sie sich mit dem neuen Personalausweis elektronisch authentifizieren),
bei Beantragung bzw. Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters oder der Vertreterin
für andere Personen einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses.
- Voraussetzungen
- Geburtsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.
Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):
die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht
die Eltern
der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (in direkter Linie)
Geschwister mit berechtigtem Interesse
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbaren Titel).
- Kosten
- Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar: EUR 10
Verwaltungsgebühr für jedes weitere identische Exemplar: EUR 5
Wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Geburtsurkunde für staatliche Sozialleistungen benötigen, ist die Urkunde kostenlos.
- Verfahrensablauf
- Persönliche Beantragung
Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:
Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.
Sie müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Standesamt.
Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass (original oder beglaubigte Kopie) den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post:
Die schriftliche Beantragung erfolgt wie folgt:
Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde auszufertigen.
Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:
Name, Vorname
Geburtsdatum und -ort
wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.
Daraufhin erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Nachdem Sie die Bezahlung der Gebühren nachgewiesen haben (z.B. durch die erneute Zusendung einer Email mit Kopie des Kontoauszugs), wird Ihnen die Geburtsurkunde sofort per Post zugesandt.
Online-Beantragung
Sie können die Ausstellung auch online beantragen.
- Bearbeitungsdauer
- 2 - 5 Tage
- Fristen
- keine
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen des Bundesministeriums des Innern zum Personenstandsrecht
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 15.04.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
Download als PDF: https://mitgliederportal.kdn.de/pages/viewpage.action?pageId=62391754
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Geburtsurkunde Ausstellung bei Geburt im Ausland sowie in den ehemaligen deutschen Gebieten oder aus den Konsular- und Kolonialregistern
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10.08.2020
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99027002012003
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2/3
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PStG
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1
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Ausstellung einer Geburtsurkunde bei Geburt im Ausland sowie in den ehemaligen deutschen Gebieten oder aus den Konsular- und Kolonialregistern
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Auslandsdeutsche, Auslandsgeburt, Deutsche Geburtsurkunde, Konsularregister, Kolonialregister, Geburt in ehemals deutschen Gebieten, Geburt in ehemaligen deutschen Gebieten, Standesamt I in Berlin, Geburt im Ausland, Nachbeurkundung, Geburt
- Information für 115 / Kurztext
- Die Beurkundung der Geburt für im Ausland geborene Kinder in einem deutschen Personenstandsregister (Nachbeurkundung) erfolgt auf Antrag
Antragstellung ist ratsam, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
Mit Antragstellung erfolgt gleichzeitig die Festlegung der Namensführung
Gleichzeitig wird der Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft geprüft und bestätigt
Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt ist der Antrag auf Nachbeurkundung innerhalb eines Jahres nach der Geburt im Ausland entweder beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen
Zuständigkeit im Inland für die Beurkundung einer Geburt im Ausland
1. Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
2. Wenn dies nicht möglich, Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
3. Wenn dies nicht möglich ist, Standesamt I in Berlin
Zuständigkeit für die Ausstellung einer Geburtsurkunde aus Geburtsregistern aus den ehemals deutschen Gebieten oder Konsular- und Kolonialregistern liegt beim Standesamt I in Berlin
- Teaser
- Sie möchten für Ihr im Ausland geborenes Kind eine deutsche Geburtsurkunde beantragen. Hier erhalten Sie Informationen dazu.
- Volltext
- Für Ihr im Ausland geborenes Kind ist es empfehlenswert, die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister (Nachbeurkundung) zu beantragen, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Damit legen Sie auch die Namensführung fest. Weiterhin wird der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft und bestätigt.
Wenn Ihr im Ausland geborenes Kind von Ihnen als deutschen Eltern bzw. deutscher Mutter oder deutschem Vater die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben soll, müssen Sie dieses Verfahren zwingend innerhalb eines Jahres nach der Geburt durchführen lassen.
In Ihrem Antrag können Sie die Ausstellung von einer oder mehreren deutschen Geburtsurkunden beantragen, auch mehrsprachige Fassungen, sogenannte Internationale Geburtsurkunden. Diese können Sie künftig bei allen deutschen Behörden verwenden. Dies hat den Vorteil, dass Sie später Ihre ausländischen Urkunden nicht mehr übersetzen lassen müssen und außerdem Namen und Staatsangehörigkeit des Kindes nachweisen können.
Den Antrag auf Beurkundung der Geburt Ihres Kindes in einem deutschen Geburtenregister können Sie als Auslandsdeutsche über die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen.
Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt eines Deutschen ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person in Deutschland ihren Wohnsitz oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.
Antragsberechtigt sind auch Eltern, Ehe- oder Lebenspartner oder Kinder der im Ausland geborenen Person.
Einzelheiten über das Verfahren können Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragen oder auf deren Webseite einsehen.
Beim Standesamt I in Berlin werden Geburten von Deutschen im Ausland oder auf deutschen Schiffen beurkundet oder Bescheinigungen für Deutsche ausgestellt, die niemals einen Inlandswohnsitz hatten. Gegebenenfalls können dort Geburtsurkunden oder Urkundskopien aus folgenden Registern beschafft werden:
Konsularregister,
Register aus ehemaligen deutschen Kolonien,
Standesamtsunterlagen der ehemaligen deutschen Ostgebiete, aus Ostpreußen, Westpreußen, Oberschlesien, Niederschlesien und Pommern,
Register zu im 2. Weltkrieg besetzten Gebieten, also dem Generalgouvernement, Polen, Litauen, Lettland, Estland, Weißrussland, der Ukraine, den Niederlanden und Norwegen von 1940 bis 1946.
Diese Registerbestände sind vom Standesamt I in Berlin überwiegend zuständigkeitshalber an das Landesarchiv Berlin abgegeben worden oder werden in den kommenden Jahren weiter abgegeben. Beachten Sie bitte, dass der Ort, in dem die Gesuchten gelebt haben, nicht unbedingt mit dem Sitz des damals für die Geburtsbeurkundung zuständigen Standesamtes identisch ist. Unter Umständen müssten Sie besonders bei kleineren Orten nachsehen, wo das zuständige Standesamt seinen Sitz hatte. Dabei helfen sogenannte Ortsbücher in Bibliotheken, oder Sie versuchen es über Recherchen im Internet.
Wenn dem Standesamt I in Berlin ein Geburtsregistereintrag zu der von Ihnen angefragten Person vorliegt, wird die Geburtsurkunde gegen Rechnung ausgestellt. Ansonsten - zum Beispiel, wenn die Aufzeichnungen im Krieg vernichtet wurden - erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung, dass das Standesamt in Ihrem Fall nicht in der Lage ist, eine Geburtsurkunde auszustellen.
Geben Sie bei Ihrer Anfrage bitte eine Post-Adresse an, da Geburtsurkunden nicht per E-Mail versandt werden können.
- Erforderliche Unterlagen
-
gültiger Personalausweis oder Pass
Zusätzlich müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die ein amtlich anerkannter Übersetzer vorgenommen und beglaubigt hat, sowie, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille (unter Umständen genügt eine Internationale Geburtsurkunde)
bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkunde
bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Nachweis des Sonderstatus
Bei Vertretung:
schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
gültiger Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten Person
Das Standesamt kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
- Voraussetzungen
- Antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: Eltern, jeder Elternteil für sich, das im Ausland geborene Kind, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin, dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, dessen Kinder
Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre
Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt: mindestens ein Elternteil im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sowie Beantragung der Nachbeurkundung innerhalb eines Jahres nach der Geburt im Ausland
- Kosten
- Verwaltungsgebühr für die nachträgliche Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: EUR 40
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde (Erst-Exemplar): EUR 10
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung weiterer Geburtsurkunden, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt werden: EUR 5
Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen.
Das Standesamt I in Berlin erhebt eigene Gebühren auf Grundlage des in Berlin geltenden Gebührenrechts.
- Verfahrensablauf
- Sie lassen eine im Ausland erfolgte Geburt wie folgt beurkunden:
Stellung eines Antrags auf Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung
Zuständigkeit bei Beantragung im Inland: Das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder das betreffende Kind oder die beantragende Person im Inland seinen bzw. ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; andernfalls das Standesamt I in Berlin
Zuständigkeit bei Beantragung im Ausland: die jeweilige deutsche Auslandsvertretung
Zuständigkeit für die Ausstellung von Geburtsurkunden aus Geburtsregistern aus den ehemaligen deutschen Gebieten und aus den Konsular- und Kolonialregistern: Standesamt I in Berlin; gegen Rechnung; wenn keine Aufzeichnungen vorhanden, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung hierüber
Antragsberechtigt sind die Eltern, jeder Elternteil, das im Ausland geborene Kind, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin, dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, dessen Kinder
Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr
Sie lassen eine im Ausland erfolgte Geburt wie folgt beurkunden:
Stellung eines Antrags auf Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung
Zuständigkeit bei Beantragung im Inland: Das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder das betreffende Kind oder die beantragende Person im Inland seinen bzw. ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; andernfalls das Standesamt I in Berlin
Zuständigkeit bei Beantragung im Ausland: die jeweilige deutsche Auslandsvertretung
Zuständigkeit für die Ausstellung von Geburtsurkunden aus Geburtsregistern aus den ehemaligen deutschen Gebieten und aus den Konsular- und Kolonialregistern: Standesamt I in Berlin; gegen Rechnung; wenn keine Aufzeichnungen vorhanden, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung hierüber
Antragsberechtigt sind die Eltern, jeder Elternteil, das im Ausland geborene Kind, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin, dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, dessen Kinder
Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt: Antragstellung innerhalb eines Jahres nach der Geburt im Ausland
- Formulare
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- Weiterführende Informationen
- Informationen zum Standesamt I in Berlin
www.berlin.de/standesamt1/urkunden/index.html
https://landesarchiv-berlin.de/standesamt-1-in-berlin-neu
Adresse
Standesamt I
Schönstedtstraße 5
13357 Berlin (Mitte)
Germany
e-Mail: urkundenstelle@labo.berlin.de
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 10.08.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten
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11.11.2021
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99027002012001
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2/3
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PStG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Hausgeburt beurkunden
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Personenstandsurkunde, Baby, Bescheinigung Geburt, Eltern, Entbindung zu Hause, Entbindung, Frühgeburt, Geburt, Geburtsanmeldung, Geburtsanzeige, Geburtsbescheinigung, Geburtsbeurkundung, Geburtstag, Geburtsurkunde, Geburt zu Hause, Hausgeburt, Junge, Kind, Kindesanmeldung, Lebendgeburt, Mädchen, Mutter, Nachwuchs, Säugling, Sohn, Standesamt, Standesamtsangelegenheit, Standesamtsangelegenheiten, Tochter, Totgeburt, Vater
- Information für 115 / Kurztext
- Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburteneine Hausgeburt liegt dann vor, wenn die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer Geburtshilfe leistenden Einrichtung erfolgt istauf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werdenzuständig: Standesamt des Geburtsortes des Kindes
- Teaser
- Sie interessieren sich dafür, wie Sie eine Urkunde über eine Hausgeburt erhalten? Hier erfahren Sie Näheres.
- Volltext
- Wenn Ihr Kind zu Hause, also nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, geboren wird, handelt es sich um eine Hausgeburt.Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung können Sie auf Antrag eine Geburtsurkunde für die Hausgeburt erhalten. Eine Geburtsurkunde beweist die Geburt eines Menschen, seine Vor- und Familiennamen sowie die Angaben zu den Eltern.Die Geburtsurkunde wird von dem Standesamt ausgestellt, das die Geburt beurkundet hat.
- Erforderliche Unterlagen
- Für die Beantragung einer Geburtsurkunde benötigen Sie:Ihren gültigen Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie),bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin:von Ihnen erteilte schriftliche Vollmacht,Ihren gültigen Personalausweis oder Pass (Original oder beglaubigte Kopie) undden gültigen Personalausweis oder Pass des Vertreters beziehungsweise der VertreterinFür die Anzeige einer Hausgeburt benötigen Sie folgende Unterlagen:ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung der Hebamme beziehungsweise des Geburtshelfers über die Geburt,gültiger Personalausweis, Pass oder ein anerkanntes Passersatzpapier von Ihnen als Eltern,wenn Sie als Eltern miteinander verheiratet sind oder waren, zusätzlich:Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister,Geburtsurkunden, wenn Ihre Geburtsdaten nicht aus der Eheurkunde hervorgehen,wenn Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet sind, zusätzlich:Geburtsurkunde der Mutter,wenn die Vaterschaft bereits anerkannt wurde: Geburtsurkunde des Vaters und Erklärung über Vaterschaftsanerkennung,gegebenenfalls Sorgeerklärungenwenn sich der Name eines Elternteils geändert hat:Nachweis über die Namensänderung
- Voraussetzungen
- Personenstandsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht,der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft),direkte Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person,Geschwister mit berechtigtem Interesse.Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten oder Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbaren Titel).
- Kosten
- Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar: EUR 10
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer weiteren Geburtsurkunde, wenn diese gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird: EUR 5
Wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Geburtsurkunde für staatliche Sozialleistungen benötigen, ist die Urkunde kostenlos.
- Verfahrensablauf
- Die Beantragung hat bei dem Standesamt zu erfolgen, das die Geburt beurkundet hat.Persönliche BeantragungDie persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.Sie müssen Ihren gültigen Personalausweis oder Pass vorlegen.Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Standesamt.Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer von Ihnen erteilten schriftlichen Vollmacht Ihren gültigen Personalausweis oder Pass (Original oder beglaubigte Kopie) und den eigenen gültigen Personalausweis oder Pass vor. Beantragung per PostDie schriftliche Beantragung erfolgt wie folgt:Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde auszufertigen.Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:Name, VornameGeburtsdatum und -ortwenn bekannt: Standesamt und BeurkundungsnummerLegen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Passes bei.Daraufhin erhalten Sie einen Gebührenbescheid.Nachdem Sie die Bezahlung der Gebühren nachgewiesen haben (z.B. durch die erneute Zusendung einer Email mit Kopie des Kontoauszugs), wird Ihnen die Geburtsurkunde sofort per Post zugesandt.Online-BeantragungSie können die Ausstellung auch online beantragen.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- keine
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 11.11.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Geburtsurkunde Ausstellung mehrsprachig
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11.11.2021
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99027002012002
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2/3
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PStV
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1
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Mehrsprachige Geburtsurkunde beantragen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- CIEC, Geburtsurkunde, Geburt, International, Nachweis, Ausland, Übereinkommen, Abstammungsurkunde, Bescheinigung Geburt, Eltern, Entbindung, Geburtsbeurkundung, Geburtsregisterauszug, Geburtsregister, Geburtsschein, mehrsprachig, Geburtsurkunde international, internationale Geburtsurkunde, Registerausdruck, Personenstandsurkunde, Standesamtsangelegenheit, Standesamtsangelegenheiten, Standesamt, Urkunde
- Information für 115 / Kurztext
- Geburtsurkunde Ausstellung mehrsprachigBeantragung sollte wenn möglich online über die jeweiligen Portale der Städte und Gemeinden erfolgenmehrsprachige Urkunden sind zur Vorlage bei ausländischen Stellen gedachtob eine mehrsprachige Urkunde zweckmäßig und ob eine zusätzliche Beglaubigung (Legalisation/Apostille) erforderlich ist, kann nur die betreffende ausländische Stelle entscheidenin den Vertragsstaaten des Übereinkommens (siehe Rechtsgrundlagen) ist keine zusätzliche Beglaubigung erforderlichder Vordrucktext der Urkunde wird in 16 Sprachen der Vertragsstaaten ausgestellt (siehe Rechtsgrundlagen), die Angaben über die Person werden dem deutschen Geburtenregister entnommenzuständig: Standesamt, das die Geburt beurkundet hat
- Teaser
- Wenn Sie zur Vorlage bei ausländischen Stellen einen Nachweis über die Geburt benötigen, können Sie eine mehrsprachige Geburtsurkunde beantragen. Hier erfahren Sie Näherers.
- Volltext
- Eine Geburtsurkunde beweist die Geburt einer Person, Vor- und Familiennamen sowie Angaben zu den Eltern. Sie können sich von dem Standesamt, von dem die Geburt beurkundet wurde, eine mehrsprachige Geburtsurkunde ausstellen lassen. Der mehrsprachige Vordruck enthält unter anderem die Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch. Die Urkunde bedarf in den Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern keiner weiteren Beglaubigung (Legalisation/Apostille).
- Erforderliche Unterlagen
- Für die Beantragung einer Geburtsurkunde benötigen Sie:Ihren gültigen Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie),bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin:von Ihnen erteilte schriftliche Vollmacht,Ihren gültigen Personalausweis oder Pass (Original oder beglaubigte Kopie) undden gültigen Personalausweis oder Pass des Vertreters oder der Vertreterinbestimmte Personen müssen zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft machen.
- Voraussetzungen
- Personenstandsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht,der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft),Vorfahren und Abkömmlinge der betroffenen Person,Geschwister mit berechtigtem Interesse.Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten oder Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts).
- Kosten
- Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar: EUR 10
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung jeder weiteren Geburtsurkunde, wenn diese gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird: EUR 5
Wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Geburtsurkunde für staatliche Sozialleistungen benötigen, ist die Urkunde kostenlos.
- Verfahrensablauf
- Persönliche Antragstellung:Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.Sie müssen zur Legitimation Ihren gültigen Personalausweis oder Pass vorlegen.Die Gebühr zahlen Sie in der Regel bei der Beantragung im Standesamt.Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer von Ihnen erteilten schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Pass (Original oder beglaubigte Kopie) und den eigenen gültigen Personalausweis oder Pass vor.Beantragung per Post oder Telefax:Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde auszufertigen.Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:Name, Vorname,Geburtsdatum und -ort.Name, Vorname der Eltern.wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer.Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Passes bei.Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.Online-Beantragung:Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie den Antrag auch online stellen.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- keine
- Formulare
- Formulare: keineOnline-Dienst vorhanden: je nach Angebot des Standesamtes
- Weiterführende Informationen
- Informationen zum internationalen Urkundenverkehr auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/internationaler-urkundenverkehr
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 11.11.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Geburtszeit Bescheinigung
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11.11.2021
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99027001022000
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2/3
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PStV
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1
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Geburtszeit bescheinigen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Erteilung, Geburtszeit, Geburt, Auskunft, Bescheinigung, Geburtsregister, Auszug, Standesamt, Standesamtsangelegenheit, Standesamtsangelegenheiten, Geburtenregisterauszug, Kind, Eltern, Tochter, Sohn, Mutter, Vater, Geburtsdaten
- Information für 115 / Kurztext
- Geburtszeit BescheinigungBeantragung sollte wenn möglich online über die jeweiligen Portale der Städte und Gemeinden erfolgendie Bescheinigung ist als Nachweis für die Bürgerinnen und Bürger gedachtdie Bescheinigung wird in Briefform ohne besonderes Formerfordernis versendeteine Apostillierung oder Legalisation erfolgt nichtzuständig: Standesamt, das die Geburt beurkundet hat
- Teaser
- Sie benötigen einen Nachweis über Ihre Geburtszeit? Hier erfahren Sie Näheres.
- Volltext
- Die Bescheinigung über die Geburtszeit ist der Nachweis über die genaue Geburtszeit eines Menschen. Sie können sich auf der Grundlage des im zuständigen Standesamt geführten Geburtenregisters eine Bescheinigung über die Geburtszeit ausstellen lassen.Die Bescheinigung wird von dem Standesamt ausgestellt, das die Geburt beurkundet hat. Eine weitere Beglaubigung (Legalisation/Apostille) ist für die Bescheinigung nicht vorgesehen.
- Erforderliche Unterlagen
- Für die Beantragung einer Bescheinigung über die Geburtszeit benötigen Sie:Ihren gültigen Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie)bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter:eine von Ihnen erteilte schriftliche Vollmacht,Ihren gültigen Personalausweis oder Pass (Original oder beglaubigte Kopie) undden gültigen Personalausweis oder Pass des Vertreters beziehungsweise der Vertreterin.
- Voraussetzungen
- Geburtenregister enthalten persönliche Daten, daher unterliegen Auskünfte daraus datenschutzrechtlichen Beschränkungen.Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):die Person, auf die sich der Geburtsregistereintrag beziehtder Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft)Vorfahren und Abkömmlinge der betroffenen PersonGeschwister mit berechtigtem Interesse
- Kosten
- Verwaltungsgebühr für die Ausstellung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Geburtenregister (Erst-Exemplar): EUR 10
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung eines weiteren beglaubigten Ausdrucks, wenn dieser gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird: EUR 5
Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen.
- Verfahrensablauf
- Persönliche Antragstellung:Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.Sie müssen zur Legitimation Ihren gültigen Personalausweis oder Pass vorlegen.Die Gebühr zahlen Sie in der Regel bei der Beantragung im Standesamt.Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Bescheinigung für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer von ihnen erteilten schriftlichen Vollmacht Ihren gültigen Personalausweis oder Pass (Original oder beglaubigte Kopie) und den eigenen gültigen Personalausweis oder Pass vor.Beantragung per Post oder Telefax:Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Bescheinigung über die Geburtszeit auszufertigen.Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:Name, VornameGeburtsdatum und -ortwenn bekannt: Standesamt und BeurkundungsnummerLegen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei.Mit Zusendung der Bescheinigung erhalten Sie einen Gebührenbescheid.Online-Beantragung:Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie den Antrag auch online stellen.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- keine
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 11.11.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung
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15.04.2021
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99079003012000
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2/3
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PStG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Lebenspartnerschaftsurkunde anfordern
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Lebenspartnerschaft Bescheinigung, Lebenspartnerschaftsurkunde, Begründung der Lebenspartnerschaft, Bescheinigung Lebenspartnerschaft, Gleichgeschlechtliche Ehe, Hochzeit, Heirat, Personenstandsurkunde, Standesamt, Trauung
- Information für 115 / Kurztext
- Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung
Die Lebenspartnerschaftsurkunde beweist die Begründung einer Lebenspartnerschaft.
Sie enthält folgende Angaben:
Die Vor- und Familiennamen zum Zeitpunkt der Begründung und zuvor
Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen
Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft
Angaben zur Religionsgemeinschaft der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen
gegebenenfalls die Auflösungsvermerke
Zuständig: Standesamt, in dessen Bereich die Lebenspartnerschaft begründet wurde.
- Teaser
- Sie benötigen eine Lebenspartnerschaftsurkunde? Ihre Lebenspartnerschaftsurkunde erhalten Sie nur beim Standesamt, in dessen Bereich die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Das Standesamt stellt sie aus dem Lebenspartnerschaftsregister aus.
- Volltext
- Die Lebenspartnerschaftsurkunde beweist die Begründung einer Lebenspartnerschaft und enthält die Vor- und Familiennamen zum Zeitpunkt der Begründung und zuvor, Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen, Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Angaben zur Religionsgemeinschaft der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen.
Sie können jederzeit bei dem Standesamt, in dessen Bereich die Lebenspartnerschaft begründet wurde, eine Lebenspartnerschaftsurkunde anfordern.
Sie können die Lebenspartnerschaftsurkunde in folgenden Formen erhalten:
Lebenspartnerschaftsurkunde
Beglaubigter Registerausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Schließung der Lebenspartnerschaft eingetragen hat;
Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Randbemerkungen entweder als
neuen Ausdruck aus dem elektronischen Register (sofern bei Ihrem Standesamt bereits geführt) oder
als Kopie oder wortgenaue Abschrift des Lebenspartnerschaftseintrags aus dem Lebenspartnerschaftsregister.
Außer den Angaben enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie gegebenenfalls Auflösungsvermerke
- Erforderliche Unterlagen
- Für die Beantragung einer Lebenspartnerschaftsurkunde benötigen Sie:
Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung eine beglaubigte Kopie, online müssen Sie sich mit dem neuen Personalausweis elektronisch authentifizieren)
bei Beantragung bzw. Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Personalausweis oder Reisepass und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters beziehungsweise der Vertreterin
für andere Personen einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses
- Voraussetzungen
- Lebenspartnerschaftsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.
Antragsberechtigte sind (Mindestalter 16 Jahre):
die Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, auf die sich die Urkunde bezieht
die Eltern
die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Personen (in direkter Linie)
Geschwister mit berechtigtem Interesse
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts).
- Kosten
- Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar: EUR 10
Verwaltungsgebühr für jedes weitere identische Exemplar: EUR 5
- Verfahrensablauf
- Persönliche Beantragung:
Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:
Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.
Sie müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Standesamt.
Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass (original oder beglaubigte Kopie) und den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post:
Die schriftliche Beantragung erfolgt wie folgt:
Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Lebenspartnerschaftsurkunde auszufertigen.
Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:
Name, Vorname
Ort und Datum der Schließung der Lebenspartnerschaft
wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.
Daraufhin erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Nachdem Sie die Bezahlung der Gebühren nachgewiesen haben (z.B. durch die erneute Zusendung einer Email mit Kopie des Kontoauszugs), wird Ihnen die Lebenspartnerschaftsurkunde sofort per Post zugesandt.
Online-Beantragung:
Sie können die Ausstellung auch online beantragen.
- Bearbeitungsdauer
- 2 - 5 Tage
- Fristen
- keine
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen des Bundesministeriums des Innern zum Personenstandsrecht
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderneverwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 15.04.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland
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17.09.2021
|
99079003012001
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2/3
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PStG
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1
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|
offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Lebenspartnerschaftsurkunde für im Ausland eingegangene Lebenspartnerschaft ausstellen lassen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Lebenspartnerschaftsurkunde, Ausstellung einer Lebenspartnerschaftsurkunde, Bescheinigung Lebenspartnerschaft, Lebenspartnerschaftsregister, Ehe für alle, Heirat, Hochzeit, Lebenspartnerschaft, Personenstandsurkunde, Standesamt, Standesamtsangelegenheit, Standesamtsangelegenheiten, Trauung, Urkunde, Ausland, Auslandstrauung, Auslandsehe, Auslandsheirat, Auslandsverpartnerung, Verpartnern im Ausland, Verpartnerung, Verpartnern
- Information für 115 / Kurztext
-
Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland
bei Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland als Deutsche oder Deutscher kann diese auf Antrag im deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden
antragsberechtigt für die Beurkundung: Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen, falls beide verstorben auch deren Eltern und Kinder
aus dem Lebenspartnerschaftsregister können Lebenspartnerschaftsurkunden ausgestellt werden
wird die Lebenspartnerschaftsurkunde bei einem anderen, als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt beantragt, so übermittelt das für die Führung des Registers zuständige Standesamt die für den Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten
Lebenspartnerschaftsurkunden können in Form eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Lebenspartnerschaftsregister ausgestellt werden
zuständig: Standesamt, das den Registereintrag führt
- Teaser
- Haben Sie im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründet? Dann können Sie sich in Deutschland eine Lebenspartnerschaftsurkunde ausstellen lassen.
- Volltext
- Wenn Sie als Deutscher oder Deutsche im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründet haben, können Sie dies auf Antrag im deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkunden lassen. Antragsberechtigt sind Sie als Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen. Sollten beide verstorben sein, sind deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.
Aus dem Lebenspartnerschaftsregister können Sie sich sodann Urkunden und beglaubigte Auszüge ausstellen lassen. Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen, Lebenspartnern beziehungsweise Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Ordnungsgemäß ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Der nachträgliche Eintrag in das Lebenspartnerschaftsregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Lebenspartnerschaftsurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
Zuständig für die Ausstellung der Urkunde ist das Standesamt, das den Registereintrag führt.
- Erforderliche Unterlagen
- Es werden folgende Unterlagen benötigt:
Urkunde über die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen
bei Geburt der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen in Deutschland: die Geburtsurkunden
bei Geburt der Lebenspartner im Ausland: die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
im Falle einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft: Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften zum Beispiel Lebenspartnerschaftsurkunden, Sterbeurkunden, Urteile über die Auflösung der Lebenspartnerschaften
im Falle einer früheren Ehe: beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk, ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk")
gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
- Voraussetzungen
- Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Begründung der Lebenspartnerschaft muss im deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet sein.
Die antragstellende Person für die Beurkundung muss selbst die Person sein, auf die sich der Registereintrag bezieht.
Ebenfalls antragsberechtigt sind Ehegatten und Ehegattinnen, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Vorfahren, Abkömmlingen oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.
- Kosten
- Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar in Nordrhein-Westfalen: EUR 10
Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar in Berlin: EUR 12
Verwaltungsgebühr für jedes weitere identische Exemplar in Nordrhein-Westfalen: EUR 5
Verwaltungsgebühr für jedes weitere identische Exemplar in Berlin: EUR 6
- Verfahrensablauf
- Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister erfolgen. Das Standesamt stellt Ihnen nach erfolgter Registereintragung eine Lebenspartnerschaftsurkunde aus.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- Senator für Inneres, Referat 23 Personenstandrecht, des Landes Bremen
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Sterbeurkunde Ausstellung
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15.04.2021
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99101004012000
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2/3
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PStG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Sterbeurkunde anforden
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Sterbefallanzeige, Beerdigung, Standesamtsangelegenheiten, Urkunde, tot, Standesamtsangelegenheit, Standesamt, Sterbeurkunde, Bestattungsinstitut, Sterbefallbeurkundung, Tod, Sterbefall, Hinterbliebene, Beerdigungsschein, Todesbescheinigung, Bestattung, Bestattungsurkunde, Todesfall, Personenstandsurkunde
- Information für 115 / Kurztext
- Sterbeurkunde Ausstellung
Eine Sterbeurkunde kann ausgestellt werden, sobald der Sterbefall im Sterberegister beurkundet wurde
In der Regel wird eine Sterbeurkunde für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins beim Nachlassgericht sowie für Rentenanträge und andere Versicherungsleistungen benötigt
Wichtig für die Bestattung und ihre Vorbereitung (so etwa für die Einsargung und Überführung) sowie für die Nachlassabwicklung
Je nach Lebenslage für sonstige Zwecke erforderlich: Banken, Versicherungen, Abmelden von Mitgliedschaften, etc.
zuständig: Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat
- Teaser
- Sie benötigen eine Sterbeurkunde? Sterbeurkunden erhalten Sie nur beim Standesamt des Sterbeorts. Das Standesamt stellt sie aus dem Sterberegister aus.
- Volltext
- Eine Sterbeurkunde kann ausgestellt werden, sobald der Sterbefall im Sterberegister beurkundet wurde.
Wichtig ist die Sterbeurkunde beispielsweise für die Bestattung und ihre Vorbereitung (so etwa für die Einsargung und Überführung) sowie für die Nachlassabwicklung. Um gesetzliche oder private Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, benötigen Sie ebenfalls eine Sterbeurkunde.
Die Sterbeurkunde enthält den Vor- und Familiennamen der oder des Verstorbenen, Ort und Tag der Geburt, die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, den letzten Wohnsitz und den Familienstand. Sterbeort und Zeitpunkt sowie Angaben zum Ehegatten oder zur Ehegattin beziehungsweise zum Lebenspartner oder der Lebenspartnerin.
Sie können die Sterbeurkunde in folgenden Formen erhalten:
Sterbeurkunde
Internationale Sterbeurkunde
Beglaubigter Registerausdruck aus dem Sterberegister
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister (bisher Sterbebuch) gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit dem Sterbefall eingetragen hat
Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Randbemerkungen entweder als
neuen Ausdruck aus dem elektronischen Register (sofern bei Ihrem Standesamt bereits geführt) oder
Kopie oder wortgenaue Abschrift des Sterbeeintrags aus dem Sterberegister.
- Erforderliche Unterlagen
- Für die Beantragung einer Sterbeurkunde benötigen Sie:
Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung eine beglaubigte Kopie, online müssen Sie sich mit dem neuen Personalausweis elektronisch authentifizieren)
bei Beantragung bzw. Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Personalausweis oder Reisepass (original oder beglaubigte Kopie) und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters beziehungsweise der Vertreterin
für andere Personen einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses
- Voraussetzungen
- Sterbeurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.
Antragsberechtigte sind (Mindestalter 16 Jahre):
der Ehegatte oder die Ehegattin beziehungsweise der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin
die Eltern
die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (in direkter Linie)
Geschwister mit berechtigtem Interesse
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts).
- Kosten
- Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar: EUR 10
Verwaltungsgebühr für jedes weitere identische Exemplar: EUR 5
Wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Sterbeurkunde für staatliche Sozialleistungen beziehungsweise Sozialversicherungszwecke (Rentenversicherung) benötigen, ist die Urkunde kostenlos.
- Verfahrensablauf
- Persönliche Beantragung
Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:
Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.
Sie müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Standesamt.
Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass (original oder beglaubigte Kopie) und den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post
Die schriftliche Beantragung erfolgt wie folgt:
Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Sterbeurkunde auszufertigen.
Ihr Schreiben sollte folgende Angaben der verstorbenen Person enthalten:
Name, Vorname
Geburtsdatum
Sterbedatum und -ort
wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.
Daraufhin erhalten Sie einen Gebührenbescheid
Nachdem Sie die Bezahlung der Gebühren nachgewiesen haben (z.B. durch die erneute Zusendung einer Email mit Kopie des Kontoauszugs), wird Ihnen die Sterbeurkunde sofort per Post zugesandt.
Online-Beantragung:
Sie können die Ausstellung auch online beantragen.
- Bearbeitungsdauer
- 2 bis 5 Tage
- Fristen
- keine
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- Informationen des Bundesministeriums des Innern zum Personenstandsrecht
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 15.04.2021 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Sterbeurkunde Ausstellung bei Sterbefall auf deutschen Seeschiffen
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16.07.2021
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99101004012002
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2/3
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PStG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Antrag auf Ausstellung einer Sterbeurkunde bei einem Sterbefall auf einem deutschen Seeschiff
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Sterbeurkunde, Personenstandsurkunde, Sterbefall auf deutschen Seeschiff
- Information für 115 / Kurztext
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Ausstellung einer Sterbeurkunde bei einem Sterbefall auf einem deutschen Seeschiff.
Der Antrag auf Ausstellung einer Sterbeurkunde kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Standesamt I in Berlin gestellt werden.
Vom Standesamt werden Gebühren erhoben.
- Teaser
- -
- Volltext
- Die Ausstellung einer Sterbeurkunde für einen auf einem deutschen Seeschiff eingetretenen Sterbefall können Sie beim Standesamt I in Berlin beantragen.
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
-
die vorherige Nachbeurkundung des im Ausland eingetretenen Sterbefalls in einem deutschen Sterberegister.
einen Antrag auf Ausstellung einer Sterbeurkunde können stellen:
Ehegatten und Lebenspartner der verstorbenen Person
Vorfahren und Abkömmlinge der verstorbenen Person (z. B. Kind, Enkelkind)
Geschwister der verstorbenen Person, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, oder
andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
Antragsteller müssen über 16 Jahre alt sein.
- Kosten
- Ausstellung einer Sterbeurkunde Gebühr:EUR12,00 Jede weitere Sterbeurkunde bei gleichzeitiger Ausstellung Gebühr:EUR6,00
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- Die Frist für die Führung des Sterberegisters durch das Standesamt von 30 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.
- Formulare
- Die Anforderung einer Sterbeurkunde beim Standesamt I in Berlin ist im Onlineverfahren möglich.
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 06.10.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
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Sterbeurkunde Ausstellung außerhalb der Sterbefallanzeige oder Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland
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16.07.2021
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99101004012001
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2/3
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PStG
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Antrag auf Ausstellung einer deutschen Sterbeurkunde bei einem Sterbefall im Ausland
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Sterbeurkunde, Personenstandsurkunde, Sterbefall im Ausland
- Information für 115 / Kurztext
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Ausstellung einer deutschen Sterbeurkunde bei einem Sterbefall im Ausland.
Der Antrag auf Ausstellung einer deutschen Sterbeurkunde kann unter bestimmten Voraussetzungen beim zuständigen Standesamt gestellt werden.
Vom Standesamt werden Gebühren erhoben.
Voraussetzung für die Ausstellung einer deutschen Sterbeurkunde ist die vorherige Nachbeurkundung des im Ausland eingetretenen Sterbefalls in einem deutschen Sterberegister
- Teaser
- Sie können die Ausstellung einer deutschen Sterbeurkunde für einen im Ausland eingetretenen Sterbefall beim zuständigen deutschen Standesamt beantragen.
- Volltext
- Sie können die Ausstellung einer deutschen Sterbeurkunde für einen im Ausland eingetretenen Sterbefall beim zuständigen deutschen Standesamt beantragen.
- Erforderliche Unterlagen
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Sie müssen als Antragssteller Ihre Identität nachweisen (Personalausweis, Reisepass oder Kopie des Ausweisdokumentes)
gegebenenfalls ist die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich.
- Voraussetzungen
-
die vorherige Nachbeurkundung des im Ausland eingetretenen Sterbefalls in einem deutschen Sterberegister.
einen Antrag auf Ausstellung einer Sterbeurkunde können stellen:
Ehegatten und Lebenspartner der verstorbenen Person
Vorfahren und Abkömmlinge der verstorbenen Person (z. B. Kind, Enkelkind)
Geschwister der verstorbenen Person, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, oder
andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
Antragsteller müssen über 16 Jahre alt sein.
- Kosten
- Ausstellung einer Sterbeurkunde Gebühr:EUR10,00 für jedes weitere Exemplar, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird Gebühr:EUR5,00
- Verfahrensablauf
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Sie stellen den Antrag auf Ausstellung der Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
Das Standesamt prüft Ihre Angaben sowie die von Ihnen vorgelegten Unterlagen und stellt gegebenenfalls die Sterbeurkunde aus.
Das Standesamt übersendet Ihnen die Sterbeurkunde per Post, sofern keine persönliche Abholung vereinbart wurde.
Die Gebühren werden entweder vorab oder nach Übersendung / bei Abholung von Ihnen gezahlt.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- Die Frist für die Führung des Sterberegisters durch das Standesamt von 30 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein .
- Formulare
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- Weiterführende Informationen
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- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
- 06.10.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
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Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister Ausstellung
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27.09.2021
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99014018012000
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2/3
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
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- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
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- Information für 115 / Kurztext
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- Teaser
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- Volltext
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- Erforderliche Unterlagen
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- Voraussetzungen
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- Kosten
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- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
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- Fristen
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- Formulare
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- Weiterführende Informationen
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- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Mehrsprachiges Formular zur Sterbeurkunde Ausstellung
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27.09.2021
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99101015012000
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2/3
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
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- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
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- Information für 115 / Kurztext
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- Teaser
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- Volltext
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- Erforderliche Unterlagen
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- Voraussetzungen
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- Kosten
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- Verfahrensablauf
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- Bearbeitungsdauer
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- Fristen
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- Formulare
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- Weiterführende Informationen
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- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
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- Fachlich freigegeben durch
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Ausnahme von der Pflicht, zur Bestattung die Sterbeurkunde oder die Bescheinigung über die Anzeige des Todesfalles vorzulegen
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77000000000735
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4
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Konzeption NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
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- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
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- Information für 115 / Kurztext
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- Teaser
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- Volltext
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- Erforderliche Unterlagen
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- Voraussetzungen
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- Kosten
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- Verfahrensablauf
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- Bearbeitungsdauer
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- Fristen
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- Formulare
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- Weiterführende Informationen
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- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
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- Fachlich freigegeben durch
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