Grundstücksvermessung Durchführung
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29.09.2020
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99123009058000
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4
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Grundstück vermessen lassen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Abmarkung, Grenzstein, Grundstücksgrenze, Flurstück, Grundstück, Kataster, Vermessung, Grenze, Liegenschaft, Grenzzeichen, Grenzanzeige, Flurstücksgrenze, Flurstücksnummer, Liegenschaftsbuch, Liegenschaftskarte, Liegenschaftskataster, Liegenschaftsvermessung, Katastervermessung, Grundstücksvermessung, Grenzvermessung, amtliche Grenzanzeige, Grenzstein fehlt, Grenzstein schief, Grenzzeichen fehlt, Vermarkung, Zaun, Mauer
- Information für 115 / Kurztext
-
Grundstücksvermessung
bei unklarem Grenzverlauf
wenn keine Grenzzeichen vorhanden sind
wenn Grenzzeichen schief stehen
wenn auf der Grenze gebaut werden soll
- Teaser
- Sie möchten Ihr Grundstück vermessen lassen, weil es keine Grenzsteine mehr gibt oder weil die Grundstücksgrenze unklar ist? Näheres dazu erfahren Sie hier.
- Volltext
- Sie möchten wissen, wo genau Ihre Grundstücksgrenze liegt, weil Sie ein Haus bauen oder einen Zaun errichten wollen? Die Grenzsteine sind aber verschwunden oder Sie wissen nicht, ob die vorhandenen Grenzzeichen noch richtig stehen? Dann müssen Sie entweder eine amtliche Grenzanzeige oder eine Grenzvermessung durchführen lassen. Beides kann ein in Nordrhein-Westfalen ansässiger Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin für Sie erledigen oder das Katasteramt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Die beiden möglichen Produkte - die amtliche Grenzanzeige und die Grenzvermessung - unterscheiden sich in ihrer Aussagekraft und im Preis. Lassen Sie sich von der Vermessungsstelle beraten, welches Produkt für Ihren Fall am besten geeignet ist.
Das einfachere und preiswertere Produkt ist die amtliche Grenzanzeige. Bei der amtlichen Grenzanzeige bestimmt die Vermessungsstelle anhand der Daten im Liegenschaftskataster die gewünschten Grenzpunkte Ihres Grundstücks. Diese werden dann zum Beispiel mit Pflöcken für Sie gekennzeichnet. Weitere Arbeiten an der Grenze finden nicht statt. Insbesondere werden keine Grenzzeichen versetzt oder fehlende Grenzzeichen ersetzt.
Das aussagekräftigere, aber auch teurere Produkt ist die Grenzvermessung. Mit ihrer Hilfe ist eine sogenannte Feststellung der Grenze möglich. Damit ist gemeint, dass die Grenze im Liegenschaftskataster geometrisch und rechtlich fixiert wird. Dies kann besonders bei alten Grenzen noch notwendig sein. Außerdem können falsch stehende Grenzzeichen an den richtigen Platz versetzt und fehlende neu gesetzt werden.
- Erforderliche Unterlagen
- keine
- Voraussetzungen
- keine
- Kosten
- Es fallen Kosten an. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
- Verfahrensablauf
- Die Vermessung Ihres Grundstücks erreichen Sie wie folgt:
Sie beantragen die Vermessung Ihres Grundstücks entweder bei einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen, öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bzw. Vermessungsingenieurin oder beim Katasteramt Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Kreises.
Sie können den Antrag auf Vermessung als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks stellen.
Lassen Sie sich zunächst von der Vermessungsstelle beraten, ob eine amtliche Grenzanzeige ausreicht oder ob Sie eine Grenzvermessung benötigen.
Sowohl bei der amtlichen Grenzanzeige als auch bei der Grenzvermessung hängt die Gebührenhöhe von der Anzahl der betroffenen Grenzpunkte und vom Bodenrichtwert ab. Bei der Grenzvermessung kommt noch eine Gebühr für die Aufnahme der Grenzniederschrift beim Grenztermin hinzu.
Die Vermessungsstelle vereinbart mit Ihnen einen Termin, an dem die Vermessung vor Ort stattfinden wird. Bei der Vermessung müssen Sie aber nicht anwesend sein.
Der weitere Ablauf unterscheidet sich, je nachdem, ob Sie eine amtliche Grenzanzeige oder eine Grenzvermessung durchführen lassen.
Im Falle einer amtlichen Grenzanzeige geht es wie folgt weiter:
Die betroffenen Grenzpunkte werden zum Beispiel mit Holzpflöcken markiert.
Wenn Sie dies wünschen, erläutert Ihnen die Vermessungsstelle das Ergebnis der Vermessung vor Ort.
Als Nachweis über die Arbeiten erhalten Sie eine Skizze, in der der Verlauf der Grenze beschrieben ist.
Im Falle einer Grenzvermessung geht es wie folgt weiter:
Wenn die Vermessungsstelle nach der Vermessung alle Unterlagen vorbereitet hat, werden Sie und alle anderen von der Vermessung betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zum Grenztermin eingeladen. Betroffene Grundstückseigentümer beziehungsweise Grundstückseigentümerinnen sind zum Beispiel die Eigentümer von benachbarten Grundstücken, in deren Grenzen ein neues Grenzzeichen gesetzt worden ist.
Der Grenztermin findet beim vermessenen Grundstück vor Ort statt.
Die Vermessungsstelle erklärt beim Grenztermin, wo die Grenzen verlaufen und durch welche Grenzzeichen sie gekennzeichnet sind.
Alle Erläuterungen werden von der Vermessungsstelle in der sogenannten Grenzniederschrift dokumentiert. Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie das Ergebnis der Vermessung an.
Wenn jemand nicht zum Grenztermin kommt, erhält derjenige oder diejenige eine Kopie der Grenzniederschrift per Post und kann nachträglich unterschreiben.
Die Vermessungsstelle gibt danach alle Unterlagen an das zuständige Katasteramt ab.
Das Katasteramt vollzieht die Vermessung im Liegenschaftskataster nach. Danach ist die Grenze geometrisch und rechtlich fixiert.
Wenn sich durch die Vermessung die Flächengröße des Grundstücks ändert, erhalten Sie darüber eine Nachricht.
Neben der Vermessungsstelle erhebt auch das Katasteramt für seine Tätigkeit Gebühren.
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- keine
- Formulare
- keine
- Weiterführende Informationen
- Übersichtskarte aller in Nordrhein-Westfalen ansässigen, öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure:
http://www.oebvi.nrw.de/
Anschriften der Katasterämter in Nordrhein-Westfalen:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/geobasis/liegenschaftskataster/katasterbehoerden.pdf
Übersicht der Bodenrichtwerte in Nordrhein-Westfalen:
https://www.boris.nrw.de/
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 29.09.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Flurstück Bildung durch Teilung
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99123002094001
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4
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Flurstück Bildung durch Zusammenlegung
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99123002094002
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4
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Flurstücksgrenze Feststellung
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06.04.2022
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99123004037000
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4
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Gebäudeeinmessung Durchführung
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15.12.2021
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99123006058000
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4
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Auskunft aus der Kaufpreissammlung Erteilung
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15.12.2021
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99123013001000
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2/3
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BauGB
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1
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte führen für Ihre Zuständigkeitsbereiche eine Kaufpreissammlung mit Informationen über Verträge vom Kauf und Tausch von Grundstücken. Für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung ist der Nachweis des berechtigten Interesses erforderlich.
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Kaufverträge, Gutachterausschuss, Vergleichswertverfahren, Auskunft, Erbbaurecht, Tauschverträge, berechtigtes Interesse, Vergleichspreise, Datenschutz, Vergleichswerte, Kaufpreissammlung
- Information für 115 / Kurztext
-
Die Gutachterausschüsse führen für Ihre Zuständigkeitsbereiche eine Kaufpreissammlung mit Informationen über Grundstückstausch- und -kaufverträge.
Die Kaufpreissammlung ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung können auf Antrag erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Auskunft darlegen kann.
- Teaser
- Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erteilen die Gutachterausschüsse bei Nachweis des berechtigten Interesses.
- Volltext
- Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte führen für ihre Zuständigkeitsbereiche eine Kaufpreissammlung. Die Kaufpreissammlung enthält unter anderem Informationen über Verträge vom Kauf und Tausch von Grundstücken, Grundstücksteilen und Rechten an Grundstücken.
Zur Führung der Kaufpreissammlung erhalten die Gutachterausschüsse vor allem von den beurkundenden Stellen (z. B. Notare) Grundstückskauf- und -tauschverträge und werten diese aus.
Aus der Kaufpreissammlung können u. a. Vergleichspreise bestimmt werden, die zur Ermittlung von Vergleichswerten im Vergleichswertverfahren herangezogen werden.
Die Kaufpreissammlung ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung können Sie auf Antrag erhalten, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
- Erforderliche Unterlagen
- Zum Nachweis des berechtigten Interesses legen Sie bitte entsprechende Unterlagen vor.
- Voraussetzungen
- Sie erhalten auf Antrag Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, wenn Sie hierzu ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Die Berechtigung im Einzelfall richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Das berechtigte Interesse ist anzunehmen bei Antragstellung durch Behörden oder Sachverständigen für Grundstückswertermittlung. Die Kaufpreissammlung ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.
- Kosten
- Die Auskunftserteilung aus der Kaufpreissammlung ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach landesrechtlichen Vorschriften und können bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses erfragt werden.
- Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Auskunft aus der Kaufpreissammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses. Sofern Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können, erhalten Sie, bei Vorliegen geeigneter Kauffälle, die beantragte Kaufpreisauskunft in anonymisierter Form ohne Angabe von Eigentümern oder anderen personenbezogenen Daten.
- Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Antrags ab. Von der Antragstellung bis zum Versand der Auskunft können ein bis zwei Wochen vergehen. Bitte fragen Sie im Einzelfall bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses nach.
- Fristen
- keine
- Formulare
-
Formulare: möglich, je nach Gutachterausschuss
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Weiterführende Informationen
- Kontaktdaten der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 28.10.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen
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Liegenschaftsbuch Auszug
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16.06.2020
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99012005033000
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4
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Liegenschaftskarte Auszug
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Bodenschätzung, Flurkarte, Gemarkung, Kataster, Liegenschaftskarte
- Information für 115 / Kurztext
-
Maßstabsgerechter Nachweis von Flurstücken und Gebäuden sowie beschreibende Angaben
Auszug oder Einsicht für jede Person auf Antrag
- Teaser
- Die Auszüge aus der Liegenschaftskarte bilden sowohl Flurstücke und Gebäude (Liegenschaften) ab als auch Böschungen, Radwege, Parkplätze und vieles mehr. Wenn Sie ein Bauvorhaben planen oder für andere Zwecke einen Nachweis des Grundstücks benötigen, erhalten Sie auf Antrag einen Auszug aus der Liegenschaftskarte.
- Volltext
- In der Liegenschaftskarte sind alle Flurstücke und liegenschaftsrechtlich bedeutsamen Gebäude mit ihren Abgrenzungen enthalten. Darüber hinaus enthält die Liegenschaftskarte auch beschreibende Angaben, wie beispielsweise die Flurstücks-Nummer sowie die Lagebezeichnung der Grundstücke und Gebäude.
Die Auszüge aus der Liegenschaftskarte enthalten Ergebnisse der Bodenschätzung.
Wenn Sie zum Beispiel für ein Bauvorhaben oder Beleihungszwecke einen graphischen Nachweis Ihres Grundstücks oder Gebäudes benötigen, können Sie einen entsprechenden Auszug aus der Liegenschaftskarte erhalten.
Jede Person oder Stelle kann die Liegenschaftskarte als allgemein zugängliche Quelle einsehen sowie Auszüge daraus erhalten.
Auszüge aus der Liegenschaftskarte können Sie blattschnittfrei erhalten sowie in den Ausgabemaßstäben 1: 500, 1: 1000 und 1: 2000, schwarz/weiß oder farbig.
- Erforderliche Unterlagen
- keine
- Voraussetzungen
- keine
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- https://www.im.nrw/nrw-geobasisdaten-ab-sofort-kostenlos-online-abrufbar-daten-ueber-das-portal-wwwopennrw-verfuegbar
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Liegenschaftskarte Auszug
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29.09.2020
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99012007033000
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4
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online
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Auszug aus der Flurkarte beantragen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Flurkarte, Flurstück, Flurstücksgrenze, Flurstücksnummer, Grundbuch, Grundstück, Grenze, Grundstücksgrenze, Kataster, Liegenschaft, Liegenschaftsbuch, Liegenschaftskarte, Liegenschaftskataster, Grenzstein, Grenzzeichen, Abmarkung, Vermarkung, Gebäude, Bodenschätzung, Schätzungskarte, Bodenschätzungskarte, Geobasisdaten, Geodaten, Geoinformation, ALKIS, Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem
- Information für 115 / Kurztext
-
in der Flurkarte sind insbesondere Flurstücke mit ihrer Flurstücksnummer, Grenzen und Gebäude maßstabsgerecht dargestellt
in der Schätzungskarte sind zusätzlich die Ergebnisse der Bodenschätzung dargestellt
die Karten unterliegen nicht dem Datenschutz und können von jedem gekauft werden
erhältlich beim zuständigen Katasteramt, oft auch bei der zuständigen Gemeinde
unter www.tim-online.nrw.de kann die Flurkarte für ganz NRW online eingesehen und ausgedruckt werden
- Teaser
- Sie benötigen eine amtliche Karte mit Grenzen und Gebäuden? Dann können Sie die Flurkarte erwerben.
- Volltext
- Sie benötigen eine Karte, in der Ihr Grundstück oder Ihr Gebäude dargestellt ist, zum Beispiel, weil Sie ein Bauvorhaben planen oder Ihr Grundstück beleihen möchten? Dann müssen Sie einen passenden Auszug aus dem Liegenschaftskataster erwerben. Dieser Auszug ist die Flurkarte.
Wenn Sie Informationen über die Bodenschätzung benötigen, müssen Sie anstelle der Flurkarte die sogenannte Schätzungskarte erwerben. Diese stellt auf Grundlage der Flurkarte die Ergebnisse der Bodenschätzung dar.
Sie erhalten solche Karten beim Katasteramt Ihres Kreises oder kreisfreien Stadt. Auch viele Gemeinden und manche Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure bieten dies an. Die Karten stellen jeweils den aktuellen Stand des Liegenschaftskatasters dar.
Wenn Ihnen ein bestimmter Stichtag oder der Kartenrahmen nicht wichtig sind, können Sie für ganz Nordrhein-Westfalen die Flurkarte online betrachten und sich kostenfrei Bildausschnitte ausdrucken (siehe hierzu auch die weiterführenden Links).
- Erforderliche Unterlagen
- keine
- Voraussetzungen
- keine
- Kosten
- Verwaltungsgebühr je ausgedruckter Karte bis einschließlich DIN A3: EUR 30,
Verwaltungsgebühr je ausgedruckter Karte größer als DIN A3: EUR 60,
Verwaltungsgebühr für Mehrfachausfertigungen unabhängig vom gewählten Format: EUR 10.
- Verfahrensablauf
- Einen Auszug aus der Flurkarte erhalten Sie wie folgt:
Auszüge aus der Flurkarte oder aus der Schätzungskarte können von jedem beantragt werden. Diese Auszüge enthalten keine besonders geschützten Daten.
Sie beantragen den gewünschten Auszug beim Katasteramt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Oftmals bieten auch kreisangehörige Gemeinden solche Auszüge an, seltener die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure.
Die Auszüge, die Sie auf diese Art und Weise erwerben, stellen den aktuellen Inhalt des Liegenschaftskatasters dar.
Ob Auszüge aus dem Liegenschaftskataster online beantragt werden können, ist von Amt zu Amt unterschiedlich. Oft werden zumindest Antragsformulare online angeboten.
Wenn es noch nicht möglich ist, den gewünschten Auszug online zu beantragen, kann er zu den örtlichen Öffnungszeiten im Bürgerbüro oder im Katasteramt erworben werden.
Sie müssen die Adresse oder die Flurstücksnummer angeben, damit der passende Auszug erstellt werden kann.
- Bearbeitungsdauer
- keine (die ausgedruckten Karten können sofort mitgenommen werden)
- Fristen
- keine
- Formulare
- keine
- Weiterführende Informationen
- Um die Flurkarte online für ganz NRW betrachten zu können, öffnen Sie www.tim-online.nrw.de. Starten Sie die Anwendung. Unter Kartenwahl muss Liegenschaftskataster ausgewählt werden. Es öffnen sich verschiedene Auswahlmöglichkeiten. Wählen Sie zum Beispiel ALKIS. Sobald Sie nahe genug herangezoomt haben, öffnet sich die Darstellung der Flurkarte (erkennbar am Erscheinen der Flurstücksnummern). Die dargestellten Informationen können hier allerdings einige Monate alt sein.
Anschriften der Katasterämter in Nordrhein-Westfalen
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/geobasis/liegenschaftskataster/katasterbehoerden.pdf
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 29.09.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Liegenschaftskataster Einsicht gewähren
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24.08.2022
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99123010109000
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4
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Unschädlichkeitszeugnis bei Grundstückseigentum Erteilung
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24.08.2022
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99123011001000
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4
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Identitätsbescheinigung für Flurstücke Ausstellung
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24.08.2022
|
99047003012000
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4
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- -
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Antrag auf Grundstücksvereinigung Beglaubigung
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06.04.2022
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99123016035000
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4
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offline (noch nicht in Betrieb)
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Umsetzung NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Beglaubigung des Antrags auf Grundstücksvereinigung beantragen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- -
- Information für 115 / Kurztext
- -
- Teaser
- -
- Volltext
- -
- Erforderliche Unterlagen
- -
- Voraussetzungen
- -
- Kosten
- -
- Verfahrensablauf
- -
- Bearbeitungsdauer
- -
- Fristen
- -
- Formulare
- -
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- -
- Fachlich freigegeben durch
- -
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Bodenrichtwertkarte Auszug
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16.07.2021
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99012006033000
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2/3
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BauGB
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1
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online
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Auskünfte oder Auszüge aus der Bodenrichtwertkarte beantragen Bodenrichtwerte online einsehen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Grundsteuer, Bodenrichtwert, Bodenrichtwertzone, Grünland, BORIS, Ackerland, Bodenrichtwertinformationssystem, Grundstück, Grundstücksmarkt, Bodenpreis, Bodenrichtwerte, Bodenrichtwertkarte, Bauflächen, Baufläche, Bauland
- Information für 115 / Kurztext
-
Informationen über Bodenrichtwerte, z. B. im Vorfeld eines Grundstückskaufs, Bauvorhabens oder für die Grundsteuer
kostenfreie Einsicht in die Bodenrichtwerte über Internetportale
mündliche Auskünfte oder Einsicht in die Bodenrichtwerte bei den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sind kostenfrei
schriftliche Auskünfte und amtliche Auszüge aus der Bodenrichtwertkarte erfolgen auf formlosen Antrag und sind kostenpflichtig
- Teaser
- Wenn Sie Informationen über Bodenrichtwerte z. B. im Vorfeld eines Grundstückskaufs, Bauvorhabens oder für die Grundsteuer benötigen, können Sie die Bodenrichtwerte online einsehen oder schriftliche Auskünfte und Auszüge erhalten.
- Volltext
- Informationen über Bodenrichtwerte werden für vielfältige Zwecke benötigt:
Sie wollen ein Grundstück erwerben oder verkaufen und sich über das Niveau der Bodenpreise in der Region informieren?
Sie benötigen Bodenrichtwerte für steuerliche Zwecke, z. B. für die Grundsteuer?
Sie haben allgemeines Interesse am Grundstücksmarkt und wollen sich über die Bodenpreise informieren?
Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte bieten Ihnen verschiedene Wege an, die gewünschten Informationen zu erhalten.
Sie können Einsicht in die Bodenrichtwerte bei den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse vor Ort oder über Internetportale oder das Bodenrichtwertinformationssystem Deutschland (BORIS-D) nehmen. So erhalten Sie einfach, schnell und kostenfrei einen Überblick über die Bodenrichtwerte.
Schriftliche Auskünfte oder amtliche Auszüge aus der Bodenrichtwertkarte können Sie beim zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte beantragen.
- Erforderliche Unterlagen
- keine
- Voraussetzungen
- keine
- Kosten
- Die mündliche Auskunft über Bodenrichtwerte und die Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte in den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sind kostenfrei. Die Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte im Bodenrichtwertinformationssystem Deutschland (BORIS-D) sind kostenfrei. Für schriftliche Auskünfte über Bodenrichtwerte werden eine Grundgebühr zuzüglich einer Gebührfür jeden Bodenrichtwert erhoben. Für standardisierte Auskünfte aus der Bodenrichtwertkarte (Bauflächen) wird eine Gebühr je Grundstück erhoben. Für Auszüge aus der Bodenrichtwertkarte für den Bereich eines Gutachterausschusses werden Gebühren erhoben.
- Verfahrensablauf
-
Von Ihnen beantragte schriftliche Auskünfte bzw. Auszüge werden angefertigt und übersandt.
Sie können über Internetportale Ihrer Regionen selbständig standardisierte Auskünfte aus der Bodenrichtwertkarte (Bauflächen) anfertigen und abrufen.
Bei Einsichtnahme in die Bodenrichtwerte über das Internet können Sie über eine Orts- oder Adresssuche den gewünschten Bereich festlegen und die Bodenrichtwerte sofort einsehen.
- Bearbeitungsdauer
- Bei Erteilung von schriftlichen Auskünften oder Auszügen können Sie je nach Umfang Ihres Antrags grundsätzlich von einer Bearbeitungsdauer von 10 bis 14 Tagen ausgehen. Bei der selbständigen Anfertigung standardisierter Auskünfte für Bauflächen sowie der Einsichtnahme in die Bodenrichtwerte über das Internet entfallen die Bearbeitungszeiten. Sie erhalten sofort die gewünschten Informationen.
- Fristen
- keine
- Formulare
-
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja, bei Antrag auf schriftliche Auskunft oder Auszug aus den Bodenrichtwerten
Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 26.10.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Landesamt für Innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen
Vorschlag vom kommunalen OZG-Umsetzungsteam NRW
Quelle: fimportal.de; Letzter Zugriff: 08.01.2020
Modul (zutreffendes Eingabefeld in der 115-Softwareplattform/Redaktionssystem)
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Sachverhalt
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fachlich freigegeben durch
(Teilnehmer)
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Landesamt für Innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen
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fachlich freigegeben am
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27.10.2020
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LeiKa-Schlüssel
(Leistungsnummer)
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99012006033000
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Leistungsbezeichnung
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Bodenrichtwertkarte Auszug
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Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
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Auskünfte oder Auszüge aus der Bodenrichtwertkarte beantragen Bodenrichtwerte online einsehen
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Kurztext
(Leistungsbeschreibung)
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- Informationen über Bodenrichtwerte, z. B. im Vorfeld eines Grundstückskaufs, Bauvorhabens oder für die Grundsteuer
- kostenfreie Einsicht in die Bodenrichtwerte über Internetportale
- mündliche Auskünfte oder Einsicht in die Bodenrichtwerte bei den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sind kostenfrei
- schriftliche Auskünfte und amtliche Auszüge aus der Bodenrichtwertkarte erfolgen auf formlosen Antrag und sind kostenpflichtig
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Volltext
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Informationen über Bodenrichtwerte werden für vielfältige Zwecke benötigt:
Sie wollen ein Grundstück erwerben oder verkaufen und sich über das Niveau der Bodenpreise in der Region informieren?
Sie benötigen Bodenrichtwerte für steuerliche Zwecke, z. B. für die Grundsteuer?
Sie haben allgemeines Interesse am Grundstücksmarkt und wollen sich über die Bodenpreise informieren?
Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte bieten Ihnen verschiedene Wege an, die gewünschten Informationen zu erhalten.
- Sie können Einsicht in die Bodenrichtwerte bei den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse vor Ort oder über Internetportale oder das Bodenrichtwertinformationssystem Deutschland (BORIS-D) nehmen. So erhalten Sie einfach, schnell und kostenfrei einen Überblick über die Bodenrichtwerte.
- Schriftliche Auskünfte oder amtliche Auszüge aus der Bodenrichtwertkarte können Sie beim zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte beantragen.
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(Leistungs-URL)
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https://leika.zfinder.de/portaldeeplink/?tsa_leistung_id=575213
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Verbundinformationen
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Begriffe im Kontext
(Leistungssynonyme)
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- Ackerland
- Baufläche
- Bauflächen
- Bauland
- Bodenpreis
- Bodenrichtwert
- Bodenrichtwerte
- Bodenrichtwertinformationssystem
- Bodenrichtwertkarte
- Bodenrichtwertzone
- BORIS
- Grundsteuer
- Grundstück
- Grundstücksmarkt
- Grünland
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Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
(Gebührenrahmen)
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- Die mündliche Auskunft über Bodenrichtwerte und die Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte in den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sind kostenfrei.
- Die Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte im Bodenrichtwertinformationssystem Deutschland (BORIS-D) sind kostenfrei.
- Für schriftliche Auskünfte über Bodenrichtwerte werden eine Grundgebühr zuzüglich einer Gebühr für jeden Bodenrichtwert erhoben.
- Für standardisierte Auskünfte aus der Bodenrichtwertkarte (Bauflächen) wird eine Gebühr je Grundstück erhoben.
- Für Auszüge aus der Bodenrichtwertkarte für den Bereich eines Gutachterausschusses werden Gebühren erhoben.
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Voraussetzungen
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keine
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(Zahlungsarten)
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erforderliche Unterlagen
(benötigte Unterlagen)
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keine
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Formulare
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- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja, bei Antrag auf schriftliche Auskunft oder Auszug aus den Bodenrichtwerten
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
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Hinweise (Besonderheiten)
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keine
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Bearbeitungsdauer
(Bearbeitungszeit)
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- Bei Erteilung von schriftlichen Auskünften oder Auszügen können Sie – je nach Umfang Ihres Antrags – grundsätzlich von einer Bearbeitungsdauer von 10 bis 14 Tagen ausgehen.
- Bei der selbständigen Anfertigung standardisierter Auskünfte für Bauflächen sowie der Einsichtnahme in die Bodenrichtwerte über das Internet entfallen die Bearbeitungszeiten. Sie erhalten sofort die gewünschten Informationen.
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Fristen
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keine
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Verfahrensablauf
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- Von Ihnen beantragte schriftliche Auskünfte bzw. Auszüge werden angefertigt und übersandt.
- Sie können über Internetportale Ihrer Regionen selbständig standardisierte Auskünfte aus der Bodenrichtwertkarte (Bauflächen) anfertigen und abrufen.
- Bei Einsichtnahme in die Bodenrichtwerte über das Internet können Sie über eine Orts- oder Adresssuche den gewünschten Bereich festlegen und die Bodenrichtwerte sofort einsehen.
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Rechtsgrundlage(n)
(rechtliche Grundlage)
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§ 196 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
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Typisierung
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2/3
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weiterführende Informationen
(Links zu weitergehenden Informationen)
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Zugang zum bundesweiten Bodenrichtwertinformationssystem Deutschland (BORIS-D):
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zuständige Stelle
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Gutachterausschüsse für Grundstückswerte
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Ansprechpunkt
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Ansprechpunkte sind die zuständigen Stellen
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(FAQ-Liste)
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Grundstückswert Ermittlung
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11.07.2022
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99123007128000
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BauGB
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1
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online
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Gutachten über den Verkehrswert (Marktwert) von bebauten und unbebauten Grundstücken
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Gutachterausschuss, Gutachten, Grundstücksbewertung, Sachverständige, Verkehrswertermittlung, Kaufpreis, Verkehrswert, Grundstück, Gutachter, Marktwert (Immobilie)
- Information für 115 / Kurztext
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Gutachterausschüsse erstellen auf Antrag Gutachten über den Verkehrswert (Marktwert) von Grundstücken
antragsberechtigt sind unter anderem Grundstückseigentümer, diesen gleichstehende Berechtigte sowie Inhaber anderer Rechte am Grundstück
Anträge auf Erstellung eines Verkehrswertgutachtens sind an die Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses zu richten
Verkehrswertgutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts Anderes bestimmt oder vereinbart ist
Verkehrswertgutachten sind kostenpflichtig
- Teaser
- Wenn Sie den Verkehrswert (Marktwert) Ihres Grundstücks benötigen, können Sie ein Verkehrswertgutachten beim zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte beantragen.
- Volltext
- Wenn Sie ein bebautes oder unbebautes Grundstück verkaufen wollen, kann es sinnvoll sein, zur Festlegung des Kaufpreises den Verkehrswert (Marktwert) des Grundstücks bestimmen zu lassen. Ebenso trägt im Fall von Erbauseinandersetzungen zwischen Grundstückeserben ein unabhängiges Gutachten zur Vermeidung von Streitigkeiten bei.
Der Verkehrswert (Marktwert) von Grundstücken wird durch selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse ermittelt und in Verkehrswertgutachten ausgewiesen. Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts Anderes bestimmt oder vereinbart ist.
Verkehrswertgutachten werden auch durch speziell ausgebildete öffentlich bestellte und vereidigte oder zertifizierte Sachverständige (Gutachter) erstellt.
- Erforderliche Unterlagen
- Zum Nachweis der Antragsberechtigung legen Sie bitte entsprechende Unterlagen vor (z. B. Personalausweis, Grundbuchauszug oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster des zu begutachtenden Grundstücks). Weitere Unterlagen über das Wertermittlungsobjekt (z. B. Baupläne von Gebäuden) können für die Wertermittlung von Bedeutung sein. Sofern Sie über derartige Unterlagen verfügen, reichen Sie diese bitte ein.
- Voraussetzungen
- Sie erhalten auf Antrag ein Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken, wenn Sie
Grundstückseigentümer,
Grundstückseigentümern gleichstehende Berechtigte,
Inhaber anderer Rechte am Grundstück oder
Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist,
sind.
Weiterhin erstatten die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte Verkehrswertgutachten, wenn
die für den Vollzug des Baugesetzbuches zuständigen Behörden,
die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der Entschädigung für ein Grundstück zuständigen Behörden oder
Gerichte und Justizbehörden
es beantragen.
- Kosten
- Die Kosten für ein Verkehrswertgutachten setzen sich zusammen aus einer Gebühr für das Verkehrswertgutachten, die vom Wert des Wertermittlungsobjekts abhängt und den Auslagen für die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses. Bitte erfragen Sie die Kosten bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses.
- Verfahrensablauf
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Zur Erstattung eines Verkehrswertgutachtens richten Sie bitte einen entsprechenden Antrag an die Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses.
Zunächst erfolgt die Prüfung Ihrer Antragsberechtigung anhand der vorgelegten Unterlagen.
Zur Vorbereitung des Gutachtens wird das Wertermittlungsobjekt (Grundstück) durch Mitarbeiter der Geschäftsstelle besichtigt, und die Unterlagen werden ausgewertet.
Der Gutachterausschuss besichtigt das Wertermittlungsobjekt und beschließt den Verkehrswert.
Das Gutachten wird fertiggestellt und an Sie versendet.
Abschließend wird der Kostenbescheid versendet.
- Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitungsdauer hängt vom Wertermittlungsobjekt ab. Von der Antragstellung bis zum Versand des Gutachtens vergehen in der Regel mehrere Wochen. Bitte fragen Sie im Einzelfall bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses nach.
- Fristen
- keine
- Formulare
-
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich ja
- Weiterführende Informationen
- Kontaktdaten der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 27.10.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen
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Grundstücksmarktbericht
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77000000000019
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BauGB
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online
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Start Roll-out NRW
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- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
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- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
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- Information für 115 / Kurztext
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- Teaser
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- Volltext
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- Erforderliche Unterlagen
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- Voraussetzungen
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- Kosten
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- Verfahrensablauf
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- Bearbeitungsdauer
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- Fristen
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- Formulare
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- Weiterführende Informationen
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- Hinweise / Besonderheiten
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- Fachlich freigegeben am
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- Fachlich freigegeben durch
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