- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Abwasserabgabe berechnen und festsetzen
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Gemeingebrauch, Mischwasserkanalisation, Kleineinleiter, Niederschlagswasserversickerung, Einleitung, Geschlossene Grube, Niederschlagswassereinleitung, Regenwasser, Schmutzwassereinleitung, RÜ, Schmutzwasserabgabe, SRK, Schmutzwasser, KSR, Brauchwasser, RÜB, Kleineinleiterabgabe, Wasserabgabe, Abwasseranschluss, Gebühren, Abwasserabgabe, Kanalgebühren, Abwasserkosten, Niederschlagswasser, Kanalgebühr, Kläranlage, Regen-/ Mischwasserentlastungsanlage, Niederschlagswasserabgabe, Trennsysteme, Kleinkläranlage, Abwasser, Abgabebefreiung, Abgabepflicht, Abgabepflichtiger, Abwasserbehandlungsanlage, Abwassereinleitung, Einwohnerzahl, Fläche, Gewerbliche Fläche, Heraberklärung, Inbetriebnahme, Mischsystem, Öffentliche Kanalisation, Sonderbauwerke, Schmutzwasserkanal, Verrechnung, Vorbelastung
- Information für 115 / Kurztext
- - Festsetzung Abwasserabgabe (nicht zu verwechseln mit Abwassergebühren aus privaten Haushalten)- Erhebung der Abwasserabgabe für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer - Abgabepflichtig ist, wer Abwasser in ein Gewässer einleitet: in NRW sind dies Gemeinden/Städte, (Ab-)Wasserverbände oder Gewerbe- und Industriebetriebe- Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser - Gewässer ist entweder ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser- Informationen der Abgabepflichtigen (AP) sind zu berücksichtigen- AP muss entweder Erklärungen und/oder Anträge (auch Mitteilungen) der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen- Unter bestimmte Voraussetzungen wird die Abgabe gemindert oder entfällt- Ggf. sind bestimmte Fristen zu berücksichtigen- zuständig: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW)
- Teaser
- Wenn Sie als Industrie- oder Gewerbebetrieb, Wasserverband, Stadt oder Gemeinde Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser einleiten wollen, müssen Sie eine Abwasserabgabe entrichten.
- Volltext
- Die Abwasserabgabe ist eine Sonderabgabe, die seit 1981 in Deutschland erhoben wird. Die Abwasserabgabe ist nicht mit den Abwassergebühren für Ihren privates Haushalt zu verwechseln. Daher ist das direkte Einleiten von Abwasser in ein Gewässer (Fließ- oder Stehgewässer sowie Grundwasser) Voraussetzung für die Erhebung der Abwasserabgabe.Wenn Sie Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein Gewässer einleiten, sind Sie abgabepflichtig. In NRW sind als Abgabepflichtige die Gemeinden/Städte, (Ab-)Wasserverbände und Gewerbe- oder Industriebetriebe betroffen. Zur Festsetzung der Abgabe sind verschiedene Informationen notwendig. In viele Fällen müssen Sie sich als Abgabepflichtiger erklären und bestimmte Daten liefern. Für die Ausnahme von der Abgabepflicht oder der Befreiung von der Abgabe muss Ihre Einleitung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind von Ihnen entsprechend nachzuweisen.Da die Festsetzung für ein bestimmtes Jahr (Veranlagungsjahr) bis spätestens 2 Jahren nach dessen Ablauf erfolgen muss, sind von Ihnen gewisse Fristen für die Lieferung von Informationen einzuhalten.In Nordrhein-Westfalen ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) für die Erhebung der Abwasserabgabe zuständig.
- Erforderliche Unterlagen
- Die erforderlichen Unterlagen sind:Festsetzungsbereich Schmutzwasser:Abgabeerklärung gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe gemäß § 6 AbwAG (Jahresschmutzwassermenge)Antrag auf Berücksichtigung einer Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAGVerrechnung von technischen Maßnahmen nach § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 AbwAG Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im kommunalen Bereich:Neu-/ Änderungserklärung für Mischkanalisation: ein Übersichtsplan (2-fach) mit Eintrag:- der Lage der Kläranlage- der Einzugsgebietsgrenzen der Kläranlage- der Bereich der betreffenden Kanalisationsnetznummer/n- der Lage der Hauptsammler- der Lage von Bauwerkender Regenwasserbehandlung und –rückhaltungNeu-/ Änderungserklärung für Mischkanalisation: ein Übersichtsplan (2-fach) mit Eintrag:- der Bereiche der Einleitungsstellen- ggf. der Lage der Kläranlage- ggf. der Lage von Bauwerken der Regenwasserbehandlung und –rückhaltung- ggf. Steckbrief der Einleitungsstelle aus dem NBKVerrechnung von technischen Maßnahmen nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 AbwAG Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im gewerblich/industriellen Bereich:Neu-/Änderungserklärung für die gewerbliche FlächeVerrechnung von technischen Maßnahmen nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 AbwAG Festsetzungsbereich Kleineinleiter:Abgabeerklärung gem. § 11 Abs. 2 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRWVerrechnung von technischen Maßnahmen nach § 10 Abs. 4 AbwAG Sollten Sie über die in dem Formular abgefragten Angaben hinaus Gesichtspunkte vortragen wollen, tragen Sie dies bitte unter Beifügung entsprechender Nachweise und Unterlagen vor.
- Voraussetzungen
- Sie leiten als Gemeinde/Stadt, (Ab-)Wasserverband oder Gewerbe- und Industriebetrieb Abwasser (Schmutz- und/oder Niederschlagswasser) in ein Gewässer (Fließ- oder Stehgewässer sowie Grundwasser) ein.
- Kosten
- Für die Einleitung von Abwasser ist eine Abwasserabgabe zu bezahlen. Die Höhe der Abgabe hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach der Höhe der ermittelten Schadeinheiten (SE). 1 SE = 35,79 €.
- Verfahrensablauf
- Zur Erfüllung der gesetzlichen Erklärungs- und Abgabepflicht im Rahmen der Festsetzung der Abwasserabgabe:- Wählen Sie den Festsetzungsbereich (Schmutzwasser, Kleineinleiter, Niederschlagswasser, gewerbliches Niederschlag) aus- Wählen Sie das gewünschte Formular (Erklärung, Antrag, Mitteilung) aus- Füllen Sie das Formular aus und fügen Sie ggf. die benötigten Nachweise hinzu- Übersenden Sie das Formular in elektronischen Form an das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW)- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung- Nach Prüfung durch das LANUV NRW erhalten Sie ggf. weitere Informationen bis zur Festsetzung der Abwasserabgabe im Form eines Bescheides
- Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitungsdauer hängt von der Art des Formulars (Erklärung, Antrag, Mitteilung), den Festsetzungsbereich (Schmutz-/Niederschlagswasser) und dem betroffenen Veranlagungsjahr ab. Die Festsetzungsfrist für ein Veranlagungsjahr beträgt zwei Jahre nach dessen Ablauf.
- Fristen
- Festsetzungsbereich Schmutzwasser:
- Abgabeerklärung gemäß § 6 AbwAG (Überwachungswerte): spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraumes.
- Abgabeerklärung gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG (Ausnahme der Abgabepflicht): spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
- Abgabeerklärung gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe gemäß § 6 AbwAG (Jahresschmutzwassermenge): spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
- Erklärung geringerer Überwachungswerte und Abwassermengen sowie Anzeige des Messprogramms nach § 4 Abs. 5 AbwAG: spätestens zwei Wochen vor Beginn des Erklärungszeitraumes.
- Nachweis des Messprogrammes gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG: spätestens 2 Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraumes.
- Antrag auf Berücksichtigung einer Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG: jederzeit vor dem Berücksichtigungsbeginn.
- Meldung der tatsächlich entnommenen Wassermenge zur Berücksichtigung einer Vorbelastung: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres.
- Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob die Anlage nach § 10 Abs. 3 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage.
- Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses.
Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im kommunalen Bereich:
- Vereinfachte Abgabeerklärung der Niederschlagspauschale für öffentliche Kanalisationsnetze: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres.
- Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht gem. § 8 Abs. 2 AbwAG NRW: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres.
- Neu-/ Änderungserklärung für Mischkanalisation: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres.
- Neu-/ Änderungserklärung für Trennkanalisation: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres.
- Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anlage nach (§8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme einer Abwasseranlage.
- Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses.
Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im gewerblich/industriellen Bereich:
- Vereinfachte Abgabeerklärung der Niederschlagspauschale für gewerbliche Flächen: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres.
- Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht gem. § 8 Abs. 2 AbwAG NRW: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres.
- Neu-/Änderungserklärung für die gewerbliche Fläche: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres.
- Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anlage nach (§8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme einer Abwasseranlage.
- Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses.
Festsetzungsbereich Kleineinleiter:
- Abgabeerklärung gem. § 11 Abs. 2 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres.
- Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses.
- Formulare
- Verwenden Sie die bereitgestellten Vordrucke im OZG- Portal (in Planung) oder informieren Sie sich auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW): https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/abwasserabgabe/service/formulare
- Weiterführende Informationen
- Informieren zur Abwasserabgabe auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW):
https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/abwasserabgabe
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 09.09.2022 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
|
- Leistungsbezeichnung II (bürgernahe Sprache)
- Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Trinkwasserversorgung
- Begriffe im Kontext (Leistungssynonyme)
- Trinkwasseranschluss, Hausanschluss Trinkwasser, öffentliche Trinkwasserversorgung
- Information für 115 / Kurztext
-
Herstellen eines Wasseranschlusses (Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Versorgung mit Trinkwasser oder Brauchwasser)
Leistung ist beim örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmen zu beantragen
Antragsvoraussetzungen regelt die Wasserversorgungssatzung des örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmens
zur Antragstellung in der Regel berechtigt: Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer
Anschluss ist in der Regel kostenpflichtig
- Teaser
- Wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind, auf dem Trinkwasser benötigt wird, müssen Sie das Grundstück an die Versorgungseinrichtung der zuständigen Kommune (Gemeinde oder Zweckverband) anschließen lassen. Dies ist mit Kosten verbunden.
- Volltext
- Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Pflichtaufgabe, die grundsätzlich den Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung obliegt. Sie haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen, können diese Aufgaben jedoch auch an andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen (z. B. an Zweckverbände). Für die Gemeinden erfüllen oft auch Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften die Aufgaben (z. B. Stadtwerke).
Eine Versorgungspflicht der Gemeinden besteht nicht,
1. wenn die Versorgung technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist und
2. für die Versorgung mit Brauchwasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.
Wenn die Wasserversorgung des Grundstückes über öffentliche Wasserversorgungsanlagen erfolgt, müssen Sie sich bei Fragen an die Gemeinde bzw. das zuständige Wasserversorgungsunternehmen wenden.
- Erforderliche Unterlagen
- Welche Unterlagen für den konkreten Anlass erforderlich sind, müssen Sie bei der jeweiligen Gemeinde bzw. dem zuständigen Zweckverband erfragen. Häufig haben diese auf ihrer Homepage die entsprechende Wasserversorgungssatzung und Informationen zu Antragsunterlagen veröffentlicht.
- Voraussetzungen
- Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und den Bezug von Wasser / Trinkwasser sind in der Wasserversorgungssatzung der jeweiligen Gemeinde oder des zuständigen Zweckverbandes geregelt. Die technischen Voraussetzungen müssen bestehen oder mit vertretbarem Aufwand herstellbar sein.
In der Regel müssen Sie
Eigentümer oder Eigentümerin des anzuschließenden Grundstücks sein; Erbbauberechtigte oder Wohnungseigentümer stehen dem Eigentümer in der Regel gleich, und
das Grundstück muss in der Nähe zu einer betriebsbereiten öffentlichen Versorgungsanlage gelegen sein.
- Kosten
- Für die öffentliche Wasserversorgung erheben die Kommunen Gebühren. Die Höhe der Gebühren legt jede Kommune oder jeder Zweckverband/Wasserversorgungsverband auf der Grundlage einer Kostenkalkulation in eigener Zuständigkeit fest. Detaillierte Informationen zu den Wasserversorgungsgebühren sind den Satzungen der jeweiligen Gemeinde bzw. des zuständigen Wasserversorgungsverbandes zu entnehmen. Neben der Mengengebühr wird meist regelmäßig eine von der Abnahmemenge unabhängige Grundgebühr erhoben. Auch kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anschlussbeitrag fällig werden. Nähere Informationen hierzu liegen ebenfalls in den jeweiligen Gemeinden bzw. beim zuständigen Wasserversorgungsverband und in den entsprechenden Beitrags- und Gebührensatzungen vor. In Abhängigkeit von dem Finanzierungsmodell, das Ihre zuständige Kommune gewählt hat, können außerdem Grundstücks- und Hausanschlusskosten entstehen.
- Verfahrensablauf
- Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde oder Ihrem Zweckverband / Wasserversorgungsverband, ob Ihr Grundstück in der Nähe zu einer betriebsbereiten öffentlichen Wasserversorgungsleitung liegt. Dann können Sie einen Antrag auf Herstellung eines Trinkwasseranschlusses stellen. In der Regel hat die Kommune ein entsprechendes Antragsformular auf ihrer Internetseite eingestellt. Hier werden Sie über die wichtigsten Angaben und Unterlagen informiert, die zum Antrag einzureichen sind. Sie können Formulare auch bei der Gemeinde-, Amts- oder Zweckverbandsverwaltung in Papierform erhalten. Oft ist auch ein formloser schriftlicher Antrag ausreichend. Ein für Ihre Hauswasserversorgungsanlage zugelassenes Installationsunternehmen muss in der Regel bei der Antragsstellung eingebunden sein.
Die Gemeinde bzw. der Zweckverband informiert Sie nach Antragstellung über das weitere Vorgehen.
- Bearbeitungsdauer
- individuell
- Fristen
- keine Fristen Der Antrag muss rechtzeitig (in der Regel mindestens 8 Wochen) vor dem geplanten Anschluss gestellt werden.Näheres regelt die Wasserversorgungssatzung Ihrer Gemeinde bzw. Ihres zuständigen Zweckverbandes.
- Formulare
-
Formulare: auf der Internetseite des jeweiligen Zweckverbandes / Wasserversorgungsverbandes bzw. der zuständigen Gemeinde
ggf. Online-Verfahren möglich: abhängig vom zuständigen Wasserversorgungsunternehmen
Schriftform erforderlich: ja
persönliches Erscheinen nötig: nein
- Weiterführende Informationen
- -
- Hinweise / Besonderheiten
- -
- Fachlich freigegeben am
- 28.09.2020 00:00:00
- Fachlich freigegeben durch
- Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
|