Die ARS/AGS-API v1.0 liefert zu Orten und Gebieten in Deutschland den amtlichen Gemeindeschlüssel (AGS) und den amtlichen Regionalschlüssel (ARS).
Den Regionalschlüssel finden Sie auch in den Detail-Ansichten, wo wir diese API implementiert haben. Dokumentation siehe Handbuch zur Teilnahme am Portalverbund in je aktueller Version.
Die LeiKa API v1.0 liefert zu einem Begriff relevante Beschreibungen von Leistungen der deutschen öffentlichen Verwaltung zurück.
Die Inhalte finden Sie auch in den Detail-Ansichten, wo wir diese API implementiert haben. Dokumentation siehe Handbuch zur Teilnahme am Portalverbund in je aktueller Version.
Die ZuFi-API v1.0.2 liefert zu einem Regionalschlüssel oder einer Postleitzahl und zu einem Leistungsschlüssel Zuständigkeiten zurück.
Dokumentation siehe Handbuch zur Teilnahme am Portalverbund in je aktueller Version.
Ergebnis Basisdaten
Leistung Stammtext: Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls - 99126014088001
Das Verfahren wird vom zuständigen Familiengericht von Amts wegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird.
- Volltext
-
Das Familiengericht kann Anordnungen treffen und in das Sorgerecht eingreifen, wenn das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes gefährdet wird und die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, dieser Kindeswohlgefährdung Einhalt zu gebieten.
Im Falle eines Eingriffs in das Sorgerecht dürfen immer nur diejenigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen werden, deren Entzug für eine Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlich ist.
Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für die Bereiche eine Pflegerin bzw. ein Pfleger eingesetzt. Wird das Sorgerecht insgesamt entzogen, erhält das Kind einen Vormund.
Zuklappen - Gruppierung
- Vormundschaft
- Kennung
- Elterliche Sorge
- Verrichtungsdetail
- bei Gefährdung des Kindeswohls
- Verrichtungsdetail
- bei Gefährdung des Kindeswohls
- Bezeichnung2
- Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls
- Typisierung
- 2/3
- Typ
- 1
- Datum
- 16.07.2021 13:26:02
- Kurztext
- Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls Gefährdung des körperlichen, seelischen oder geistigen Wohls eines Kindes, z. B. körperliche Misshandlung oder Vernachlässigung Sorgeberechtigte Eltern sind nicht bereit oder in der Lage, dieser Kindeswohlgefährdung Einhalt zu gebieten Amtswegig vom Familiengericht zu betreibendes Verfahren, dass i. d. R. auf Anregung des Jugendamtes basiert familiengerichtliche Entscheidung, ggf. einstweilige Anordnung Im Falle eines Eingriffs in das Sorgerecht dürfen immer nur diejenigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen werden, deren Entzug für eine Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlich ist. Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für die Bereiche eine Pflegerin bzw. ein Pfleger eingesetzt. Wird das Sorgerecht insgesamt entzogen, erhält das Kind einen Vormund. zuständig: Familiengericht beim Amtsgericht
- Erforderliche_unterlagen
- Das Familiengericht entscheidet in Ausübung des sogenannten Amtsermittlungsgrundsatzes, welche Unterlagen benötigt werden.
- Voraussetzungen
- Gemäß §§ 1666, 1666a BGB kann das Familiengericht immer, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann, Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Personensorge treffen. Hierbei muss es sich um eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr handeln, dass sich voraussagen lässt, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem Kind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung eintritt. Wegen des elterlichen Erziehungsvorrangs muss das Kindeswohl nachhaltig und schwerwiegend gefährdet sein. Das Verfahren wird vom zuständigen Familiengericht von Amtswegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird.
- Kosten
- Gerichtsgebühren gegebenenfalls: Anwaltsgebühren, Kosten eines Verfahrensbeistands, Kosten eines Sachverständigen Über die Kostentragung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen. Bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
- Bearbeitungsdauer
- Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger
- Verfahrensablauf
- Das Verfahren wird vom Familiengericht von Amts wegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird. Das Familiengericht wird den Sachverhalt ermitteln und hierzu u.a. die Beteiligten anhören und ggf. weitere Ermittlungen, wie etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens, anstellen. Das Gericht setzt in der Regel einen sogenannten Verfahrensbeistand ein. Damit ist sichergestellt, dass während des Verfahrens die Bedürfnisse des Kindes gesichert werden und dieses nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens wird.
- Fristen
- Keine
- Formulare
- Keine
- Weiterfuehrende_informationen
- Informationen zum Thema Gefährdung des Kindeswohls auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Fachlich_freigegeben_am
- 14.09.2020 00:00:00
- Fachlich_freigegeben_durch
- Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen
- Synonyme
- geistig, Verbot, Sorgerecht, Kindeswohl, Elterliche Sorge, abwenden, Personensorge, Sorgerecht Übertragung, Gefährdung, Schulpflicht: Weisung, Sorgerecht Entzug, seelisch, Gefahr, körperlich
- Rechtsgrundlage
-
§§ 151 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)