Die ARS/AGS-API v1.0 liefert zu Orten und Gebieten in Deutschland den amtlichen Gemeindeschlüssel (AGS) und den amtlichen Regionalschlüssel (ARS).
Den Regionalschlüssel finden Sie auch in den Detail-Ansichten, wo wir diese API implementiert haben. Dokumentation siehe Handbuch zur Teilnahme am Portalverbund in je aktueller Version.
Die LeiKa API v1.0 liefert zu einem Begriff relevante Beschreibungen von Leistungen der deutschen öffentlichen Verwaltung zurück.
Die Inhalte finden Sie auch in den Detail-Ansichten, wo wir diese API implementiert haben. Dokumentation siehe Handbuch zur Teilnahme am Portalverbund in je aktueller Version.
Die ZuFi-API v1.0.2 liefert zu einem Regionalschlüssel oder einer Postleitzahl und zu einem Leistungsschlüssel Zuständigkeiten zurück.
Dokumentation siehe Handbuch zur Teilnahme am Portalverbund in je aktueller Version.
Ergebnis Basisdaten
Leistung Stammtext: Anzeige nach §13 Trinkwasserverordnung Entgegennahme - 99129045261000
Sie sind als Inhaber eines Hausbrunnens zur Trinkwasserversorgung verpflichtet, diesen anzuzeigen.
- Volltext
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Sie haben als Inhaber eines Hausbrunnens zur Trinkwasserversorgung die Pflicht, diesen anzuzeigen.
Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen muss das Wasser aus Hausbrunnen zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen auf Verunreinigungen untersucht werden.
Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle ist Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die erstmalige Inbetriebnahme, Errichtung, wesentliche technischen Veränderung oder der Übergang des Eigentums anzuzeigen.
Im Anschluss wird sich das Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden.
Zuklappen - Gruppierung
- Wasser
- Kennung
- Anzeige nach §13 Trinkwasserverordnung
- Bezeichnung2
- Anzeige eines Hausbrunnens
- Typisierung
- 3
- Typ
- 1
- Datum
- 09.09.2022 11:01:40
- Kurztext
- - ganzer Leistungstitel: Anzeige eines Hausbrunnens - jeder Hausbrunnen zur Trinkwasserversorgung ist anzuzeigen - ebenfalls Änderungen an Anlage oder Inhaber - keine Unterlagen notwendig - Gebühren fallen nicht an - Behörde meldet sich im Anschluss bezüglich Vor-Ort-Begehung - zuständige Behörde: zuständiges Gesundheitsamt
- Erforderliche_unterlagen
- Keine
- Voraussetzungen
- Inhaberschaft eines Hausbrunnens zur Trinkwasserversorgung
- Kosten
- Gebühr:gebührenfrei
- Verfahrensablauf
- Sie zeigen Ihren Hausbrunnen an. Nachdem Sie alle Angaben getätigt und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anzeige. Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihres Brunnens mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.
- Fristen
- Sie müssen einen Hausbrunnen vier Wochen vor erstmaliger Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anzeigen. Bisher nicht dem Gesundheitsamt angezeigte Hausbrunnen müssen nachgemeldet werden.
- Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja Schriftform erforderlich: Nein Formlose Antragsstellung möglich: Nein Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Weiterfuehrende_informationen
- Detaillierte Informationen zur Trinkwasserversorgung aus eigenen Brunnen und Quellen finden sie in der .
- Fachlich_freigegeben_am
- 21.03.2022 00:00:00
- Fachlich_freigegeben_durch
- Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
- Synonyme
- Hausanschluss Trinkwasser, eigener Brunnen, Eigenversorgung, Trinkwasseranschluss, Brunnen, Hausbrunnen, Trinkwasser, Trinkwasserversorgung, Trinkwasserentnahme, Einzelwasserversorgungsanlage, Trinkwasserverordnung, Eigenwasserversorgungsanlage, eigene Quelle
- Rechtsgrundlage