Die ARS/AGS-API v1.0 liefert zu Orten und Gebieten in Deutschland den amtlichen Gemeindeschlüssel (AGS) und den amtlichen Regionalschlüssel (ARS).
Den Regionalschlüssel finden Sie auch in den Detail-Ansichten, wo wir diese API implementiert haben. Dokumentation siehe Handbuch zur Teilnahme am Portalverbund in je aktueller Version.
Die LeiKa API v1.0 liefert zu einem Begriff relevante Beschreibungen von Leistungen der deutschen öffentlichen Verwaltung zurück.
Die Inhalte finden Sie auch in den Detail-Ansichten, wo wir diese API implementiert haben. Dokumentation siehe Handbuch zur Teilnahme am Portalverbund in je aktueller Version.
Die ZuFi-API v1.0.2 liefert zu einem Regionalschlüssel oder einer Postleitzahl und zu einem Leistungsschlüssel Zuständigkeiten zurück.
Dokumentation siehe Handbuch zur Teilnahme am Portalverbund in je aktueller Version.
Ergebnis Basisdaten
Leistung Stammtext: vorgesehen zum Löschen - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Erteilung Altenpflegerin oder Altenpfleger aus Drittstaaten - 99150001001002
- Volltext
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Die Tätigkeit als Altenpfleger oder Altenpflegerin ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Altenpfleger oder Altenpflegerin ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.
Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung Altenpfleger oder Altenpflegerin führen und ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle (einer Behörde) erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungs-Verfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die volle Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erfüllen.Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder Schweiz stammt, ist das Verfahren anders.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Zuklappen - Gruppierung
- Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen
- Kennung
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Verrichtungsdetail
- Altenpflegerin oder Altenpfleger aus Drittstaaten
- Verrichtungsdetail
- Altenpflegerin oder Altenpfleger aus Drittstaaten
- Bezeichnung2
- Altenpflegerin oder Altenpfleger mit Ausbildung aus Drittstaaten, Berufsqualifikation anerkennen
- Typisierung
- 2/3
- Typ
- 1
- Datum
- 05.01.2021 17:01:15
- Kurztext
- Für die Arbeit als Altenpfleger oder Altenpflegerin benötigt man in Deutschland eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis darf man sich offiziell Altenpfleger oder Altenpflegerin nennen und ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten. Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat kann man in Deutschland die staatliche Erlaubnis erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
- Erforderliche_unterlagen
- Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind oft: Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) deutschsprachiger Lebenslauf in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten amtlich beglaubigte Kopie Ihres Ausbildungsnachweises Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Altenpfleger oder Altenpflegerin Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Altenpfleger oder Altenpflegerin Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.) Ärztliche Bescheinigung Ihrer Gesundheit (Diese Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein. Der Nachweis kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein.) Meldebescheinigung oder Erklärung, dass Sie dort arbeiten wollen, wo Sie den Antrag stellen Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
- Voraussetzungen
- Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Altenpfleger oder Altenpflegerin aus einem Drittstaat. Sie sind gesundheitlich geeignet. (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Altenpfleger oder Altenpflegerin arbeiten können.) Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Altenpfleger oder Altenpflegerin und haben keine Vorstrafen. Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
- Kosten
- Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen oft von dem Aufwand für die Bearbeitung ab. Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
- Bearbeitungsdauer
- Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.
- Verfahrensablauf
- Prüfung der Gleichwertigkeit Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpfleger oder Altenpflegerin bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Altenpfleger oder Altenpflegerin. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt. Mögliche Ergebnisse der Prüfung Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Altenpfleger oder Altenpflegerin. Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen. Es kann aber ein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt. Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als Altenpfleger oder Altenpflegerin arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Kenntnisprüfung abzulegen. Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie zwischen einer Kenntnisprüfung und einem maximal dreijährigen Anpassungslehrgang wählen. Die Kenntnisprüfung kann sich auf den gesamten Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung beziehen. Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Kenntnisprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen) erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Altenpfleger oder Altenpflegerin. Rechtsbehelf Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
- Fristen
- Keine. Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
- Fachlich_freigegeben_am
- 12.04.2018 00:00:00
- Fachlich_freigegeben_durch
- Bundesinstitut für Berufsbildung Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Synonyme
- Gleichwertigkeitsfeststellung, Gleichwertigkeit, Seniorenheim, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Beruf, Anerkennungsverfahren, Altenheim, ausländischer Abschluss, Medizinalfachberuf, Reglementierter Beruf, Gesundheitsfachberuf, Hospiz, Berufsqualifikation, Anerkennung in Deutschland, Drittstaat, Qualifikationsanalyse, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, Zeugnisbewertung, Assistenz, Anpassungslehrgang, Ausbildungsberuf, Eignungsprüfung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Anerkennungsbescheid, Berufsanerkennungsrichtlinie, Geriatric Nurse, Kenntnisprüfung, Berufsausbildung, Berufsanerkennung, Erteilung, Gleichwertigkeitsprüfung, Pflegeheim, Ausbildung, Medizinische Assistenzberufe, Richtlinie 2005/36/EG, Ausländische Qualifikation, Konformitätsbescheinigung, Betreuung, Heilberuf, Assistant de Vie, ausländischer Beruf, Anerkennen, Nostrifizierung, Pflege, EU/EWR/Schweiz, Gleichwertigkeitsbescheid, Berufsabschluss, Seniorenbetreuer, Altenpfleger, Altersheim, berufliche Anerkennung, Geriatrie, Berufserlaubnis, staatliche Erlaubnis, Arbeit, Berufszugang, Heilhilfsberuf, Anerkennung, Cuidador de Ancianos, Reglementiert, Anerkennungsgesetz, Altenpflegerin, Nostrifikation
- Rechtsgrundlage
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§ 1 ff. Altenpflegegesetz
§ 21 Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 10 Bundesvertriebenengesetz